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VwSen-102198/14/Ki/Shn

Linz, 11.10.1994

VwSen-102198/14/Ki/Shn Linz, am 11. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Otto W 4070 Eferding, vom 8. August 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20. Juli 1994, Zl.VerkR96/3252/24-1993-Pi/Hs, hinsichtlich der Fakten 3 und 4 des Straferkenntnisses nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 5. Oktober 1994 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat.

"Sie waren am 26. November 1993 ca 18.30 Uhr in Eferding, beim Haus Ludlgasse Nr.1 an einem Verkehrsunfall beteiligt und haben es, obwohl Ihr Verhalten mit diesem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen, - sofort den Gendarmerieposten Eferding vom Verkehrsunfall zu verständigen, obwohl eine Person bei diesem Verkehrsunfall verletzt wurde und - an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem Sie die Unfallstelle verlassen haben." II: Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von insgesamt 1.200 S, ds jeweils 20 % der verhängten Strafen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 20. Juli 1994, VerkR96/3252/24-1993-Pi/Hs, dem Berufungswerber ua vorgeworfen, daß er am 26.11.1993 um ca 18.30 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen im Stadtgebiet Eferding von der Lidauerkreuzung kommend in die Ludlgasse in Richtung Oberschaden gelenkt habe und in der Ludlgasse beim Haus Nr.1 einen Verkehrsunfall (Radfahrer niedergefahren) verschuldet und es als mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Person unterlassen hat, - sofort den Gendarmerieposten Eferding vom Verkehrsunfall mit Personenverletzung zu verständigen - und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem er die Unfallstelle verlassen hat.

Er habe dadurch § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 iVm § 4 Abs.2 zweiter Satz StVO 1960 bzw § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 iVm § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 verletzt und es wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen jeweils Geldstrafen in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zwei Tage) verhängt. Außerdem wurde er mit dem angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 64 VStG insgesamt zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe 4.200 S (10 % der verhängten Strafen) verpflichtet, wobei auf die verfahrensgegenständlichen Strafen ein Betrag von 600 S fällt.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 8. August 1994 rechtzeitig Berufung und führt darin hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen im wesentlichen aus, daß diese dem festgestellten Sachverhalt der Behörde nicht entnommen werden könnten. Gehe man von diesem Sachverhalt aus, so ergebe sich, daß die Zeugin A versucht habe, telefonisch Anzeige beim Gendarmerieposten zu erstatten, diesen aber nicht erreichen konnte. Abgesehen davon, daß zu diesem Zeitpunkt bereits Einigung bestanden habe, wäre das gemeinsame bzw alleinige Aufsuchen der Gendarmeriepostendienststelle nicht erfolgreich gewesen, weil am Gendarmerieposten nach Auskunft der Zeugin niemand abgehoben habe. Er habe sehr wohl dem Gesetz entsprechend an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt und könne ihm diesbezüglich keine Unterlassung angelastet werden. Die angebliche Unmöglichkeit der Feststellung des genauen Sachverhaltes durch sein Verhalten am Unfallort sei jedenfalls nicht gegeben. Sollte tatsächlich die Feststellung des genauen Sachverhaltes unmöglich geworden sein, so ist jedenfalls sein Beitrag dafür nicht kausal, um einen Verwaltungsstraftatbestand zu erfüllen.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bestrafungen weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 5. Oktober 1994 Beweis erhoben. Bei dieser Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte sowie sein Sohn Alexander W und weiters die Zeugen Johann K, BI Franz H, Christine A und Patricia S einvernommen. Weiters haben ein Vertreter des Rechtsfreundes des Beschuldigten sowie der belangten Behörde an der Verhandlung teilgenommen.

I.5. Der Berufungswerber hat bei seiner Einvernahme bestätigt, daß er an dem verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall beteiligt war. Er hat weiters ausgesagt, daß auf der rechten Hand des Unfallbeteiligten (Herr K) eine leichte Abschürfung festzustellen war, allerdings habe Herr K vorerst das Angebot, den Arzt, die Gendarmerie oder die Rettung zu verständigen, abgelehnt. Im Verlaufe einer Auseinandersetzung habe dann Herr Kreuzwieser allerdings die Verständigung der Gendarmerie verlangt, worauf Frau A ersucht wurde, den Gendarmerieposten Eferding zu verständigen. Frau A habe versucht, die Gendarmerie zu verständigen, diese konnte den Gendarmerieposten nicht erreichen. In der Zwischenzeit sei auch sein Sohn Alexander mit Frau Patricia S vorbeigekommen. Dieser habe Herrn K ebenfalls angeboten, er möge mit ihm zur Rettung gehen. Dies habe Herr K wieder verneint, er wollte nur nach Hause gebracht werden. Sein Sohn sei ihm in der Folge beim Einsteigen in sein Fahrzeug behilflich gewesen und habe dann das Fahrzeug mit ihm (Berufungswerber) auf den sogenannten Kindergartenparkplatz, welcher sich etwa 40 bis 50 Meter von der Unfallstelle entfernt befindet, gebracht. Dann sei sein Sohn zur Unfallstelle zu Fuß zurückgekehrt.

Er selbst sei noch einige Zeit im Fahrzeug sitzen geblieben und habe dabei seinen Sohn verbeifahren gesehen, wie er Herrn K nach Hause gebracht hat. Daraufhin sei er ausgestiegen und über den Hauptplatz in die Kepplerstube gegangen und von dort ist er dann um etwa 19.00 Uhr mit seiner Gattin nach Hause gefahren und den ganzen Abend über zu Hause gewesen.

Der Sohn des Berufungswerbers, Alexander W, hat ebenfalls als Beschuldigter einvernommen - die Aussagen seines Vaters im wesentlichen bestätigt. Auch er habe die Verletzungen des Herrn K feststellen können und ihn deswegen befragt, ob er nicht zur Rettung gehen möchte.

Dieser habe das abgelehnt und wollte nur nach Hause gebracht werden. Er habe Herrn K daher, nachdem er seinen Vater weggebracht hat, nach Hause gefahren.

Herr K hat als Zeuge im wesentlichen ausgesagt, daß er Frau A ersucht habe, die Gendarmerie zu verständigen. Während auf die Gendarmerie gewartet wurde, sei der Sohn des Beschuldigten hinzugekommen und habe dieser in der Folge seinen Vater in dessen Auto weggebracht. Nachdem die Gendarmerie nicht am Unfallort erschienen ist, hat er sich vom Sohn des Beschuldigten nach Hause bringen lassen, von dort aus habe er die Gendarmerie angerufen.

Er habe beim Unfall leichte Verletzungen am Arm und am Oberschenkel erlitten, dies habe er natürlich sofort gespürt, allerdings nichts Ernstes angenommen. Er habe seine Verletzungen Herrn Wurm am Unfallort nicht gezeigt.

Frau A führte als Zeugin aus, daß sie damals glaublich - von Herrn K ersucht wurde, die Gendarmerie zu verständigen. Sie habe daraufhin versucht, den Gendarmerieposten Eferding, dessen Telefonnummer sie aus dem Telefonbuch entnehmen konnte, anzurufen, es sei jedoch zuerst besetzt gewesen bzw habe in der Folge niemand abgehoben. Daraufhin habe sie den Unfallbeteiligten mitgeteilt, daß sie die Gendarmerie bisher nicht verständigen konnte und es sei ihr dann gesagt worden, daß eine Einigung zustande gekommen sei. Da sie nicht den Eindruck gehabt habe, daß Herr Kreuzwieser verletzt gewesen sein könnte, habe sie die Sache nicht so richtig ernst genommen. Daß er verletzt war, habe sie erst feststellen können, als ihr Herr K eine leichte Abschürfungsverletzung, welche nicht blutete, am Oberschenkel gezeigt hat. Die Kleidung des Herrn K sei unversehrt gewesen.

BI H hat als Zeuge ausgeführt, daß er am Vorfallstag um 19.00 Uhr die Sektorstreife begonnen habe.

Nach dem Anruf des Herrn K habe er diesen sofort aufgesucht und dort seine Verletzungen, es handelte sich um sichtbare oberflächliche Hautabschürfungen am Oberschenkel und am rechten Oberarm, festgestellt. Den Berufungswerber habe er nicht eruieren können, zumal Zulassungsbesitzer des betroffenen PKW eine Braunauer Firma ist, welche zu diesem Zeitpunkt nicht erreichbar war. Der Berufungswerber sei am Gendarmerieposten erst am darauffolgenden Sonntagabend aufgrund einer mittels Verständigungszettel am PKW erfolgten Aufforderung erschienen.

Es könne nicht sein, daß der Gendarmerieposten Eferding zum Vorfallszeitpunkt nicht besetzt war, der Posten müsse immer mit zwei Beamten besetzt sein. Die Notrufnummer des Gendarmeriepostens sei immer frei, da dort nur kurze Gespräche entgegengenommen werden. Es könnte natürlich sein, daß die anderen Anschlüsse länger besetzt sind.

Frau S hat in ihrer Aussage ausgeführt, daß sie selbst eine Verletzung bei Herrn K nicht feststellen konnte, allerdings habe Herr K gesagt, daß ihm der Arm und auch der Oberschenkel etwas weh tue.

Alexander W habe ihn gefragt, ob er zur Rettung gehen möchte, was verneint wurde. Alexander W habe in der Folge zuerst das Auto bzw Herrn Otto W auf den Kindergartenparkplatz weggebracht und anschließend Herrn K nach Hause gefahren.

I.6. Nach Durchführung des Beweisverfahrens gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß dem Berufungswerber zum Vorfallzeitpunkt bekannt war, daß Herr K beim gegenständlichen Verkehrsunfall jedenfalls geringfügig verletzt wurde. Wenn auch der Zeuge im Verlaufe der Berufungsverhandlung ausgesagt hat, daß er seine Verletzungen dem Beschuldigten nicht gezeigt habe, so spricht für diese Annahme doch der Umstand, daß sowohl der Beschuldigte als auch dessen Sohn und letztlich auch Frau A die Verletzungen feststellen konnten. Daß der Berufungswerber mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, steht außer Frage. Weiters wird als erwiesen angenommen, daß der Berufungswerber von sich in keiner Weise Initiativen ergriffen hat, die Gendarmerie zu verständigen. Wohl hat er mitbekommen, daß Herr K Frau A ersucht hat, die Gendarmerie zu verständigen, er muß aber auch mitbekommen haben, daß dieser Versuch gescheitert ist. Trotzdem hat er in der Folge unterstützt durch seinen Sohn Alexander W den Unfallort verlassen und ist erst am darauffolgenden Sonntagabend über Aufforderung beim Gendarmerieposten Eferding erschienen.

Die der Feststellung des Sachverhaltes zugrundeliegenden Aussagen der Betroffenen bzw der Zeugen sind schlüssig und stehen nicht mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen im Widerspruch, insbesondere ist zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber selbst zugegeben hat, eine Verletzung bei Herrn K festgestellt zu haben. Es bestehen daher keine Bedenken, daß diese Aussagen der Entscheidung zugrundegelegt werden.

I.7. Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses hat der O.ö.

Verwaltungssenat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs.2 zweiter Satz StVO 1960 haben die in Abs.1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

Zunächst ist - im Berufungsverfahren unbestritten - voranzustellen, daß der Beschuldigte am verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall ursächlich beteiligt war.

Wie bereits oben dargelegt wurde, hat der Berufungswerber erkannt, daß sein Unfallgegner bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall verletzt wurde bzw hätte er aufgrund der Ereignisse mitbekommen müssen, daß die Gendarmerie zu dem Zeitpunkt, als er den Ort des Unfallgeschehens verlassen hat, noch nicht verständigt war.

Im vorliegenden Falle wurde vorerst vom Unfallgegner des Berufungswerbers Frau A ersucht, den Gendarmerieposten Eferding zu verständigen. Nachdem der Berufungswerber dieses Ersuchen offensichtlich mitbekommen hat, könnte diese auch als seine Botin angesehen werden.

Bedient sich jedoch die zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verpflichtete Person eines Boten, dann hat sie weitere Maßnahmen zu treffen, wenn sich dies als notwendig erweist, um den Eintritt des im § 4 Abs.2 zweiter Satz vorgesehenen Informationserfolges sicherzustellen (vgl zB VwGH vom 28.1.1981, ZVR 182/189).

Spätestens nachdem dem Berufungswerber klar geworden ist, daß Frau A den Gendarmerieposten telefonisch nicht erreichen konnte, hätte er von sich aus sofort entsprechende Maßnahmen treffen müssen, um die Verständigung sicherzustellen. Dies hat er in klarer Weise unterlassen.

Laut Rechtsprechung des VwGH kann ein Unfallbeteiligter seiner gesetzlichen Pflicht zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle auch durch eine Boten genüge tun. Allerdings haftet er für den Fall, daß der Bote seinen Auftrag nicht erfüllt und ist daher verpflichtet, sich von der Ausführung zu überzeugen (vgl zB VwGH 18.1.1981, ZfVb 1982/2/540). Auch im Sinne dieser Judikatur hätte somit der Berufungswerber, nachdem die Botin letztlich den Auftrag nicht erfüllt hat, von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, nämlich eine sofortige Verständigung des Gendarmeriepostens Eferding, vorzunehmen gehabt. Letztlich wäre dies durch Anruf über die Notrufnummer problemlos möglich gewesen.

Der Umstand, daß der durch den Verkehrsunfall Verletzte möglicherweise eine Einigung ohne Beiziehung der Gendarmerie angestrebt hat, vermag dem Berufungswerber ebenfalls nicht zu entlasten, zumal im Falle einer Verletzung einer am Unfall beteiligten Person, anders bei bloßem Sachschaden, keine Wahlmöglichkeit besteht. Die zitierte Bestimmung des § 4 Abs.2 StVO 1960 verlangt ausdrücklich eine sofortige Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle.

Bei der Meldepflicht nach § 4 Abs.2 kommt es auch weder auf das Verschulden noch auf die Art oder Schwere der Verletzung einer Person an, sondern einzig allein darauf, ob ein Unfall mit Personenverletzung vorlag. So besteht die Pflicht zur Verständigung bereits auch bei "nicht nennenswerten" Verletzungen (vgl auch VwGH 8.2.1980, ZvB 1980/6/1943). Die Verpflichtung des § 4 Abs.2 zweiter Satz ist überdies streng auszulegen. Ein an einem Unfall schuldtragender Lenker hat daher von sich aus auch andere Unfallbeteiligte nach allfälligen Verletzungen zu befragen.

Was § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 anbelangt, so besteht eine Mitwirkungspflicht dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies trifft jedenfalls bei einem Verkehrsunfall zu, bei dem eine Verständigungspflicht nach Abs.2 besteht. Die Tatsache, daß der zur Verständigung Verpflichtete die Verständigung unterläßt und die weitere Tatsache, daß er es versäumt, an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, stellen zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen dar (vgl etwa VwGH 28.11.1980, ZfVb 1982/1/168).

Die zitierte Bestimmung beinhaltet auch die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe der öffentlichen Sicherheit abzuwarten, um auch Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers im Hinblick auf dessen geistigen und körperlichen Zustand treffen zu können (vgl VwGH 29.1.1986, ZVR 1987/1).

Dadurch, daß der Berufungswerber den Ort des Unfallgeschehens verlassen hat, obwohl ihm bekannt sein mußte, daß die Gendarmerie noch nicht verständigt war, hat er beide Unterlassungen verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dies unabhängig davon, daß sich auch sämtliche andere beteiligte Personen ebenso vom Unfallort entfernt haben. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Berufungswerber zum Unfallzeitpunkt nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat.

Was das Verschulden anbelangt, so können Übertretungen nach § 4 StVO 1960 auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Von einem einsichtigen und besonnenen Menschen, welcher ursächlich an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligt ist, ist zu erwarten, daß er initiativ jede erdenkliche Maßnahme ergreift, an der Klärung der Frage mitzuwirken, wie es zu diesem Unfall gekommen ist.

Einen wesentlichen Beitrag zur Klärung dieser Frage bilden die Melde- bzw Mitwirkungspflichten des § 4 StVO 1960.

Im vorliegenden Falle stellt die Mißachtung dieser Verpflichtungen durch den Beschuldigten zumindest einen derart gravierenden Sorgfaltsmangel dar, daß von einem geringfügigen Verschulden iSd § 21 Abs.1 VStG nicht mehr die Rede sein kann. Daß der Berufungswerber subjektiv nicht in der Lage gewesen sein könnte, seinen Verpflichtungen nachzukommen, ist nach dem vorliegenden Verfahrensergebnis auszuschließen. Ein allfälliger Verbotsirrtum iSd § 5 Abs.2 VStG wäre dem Berufungswerber als Inhaber einer Lenkerberechtigung zum Unfallzeitpunkt ebenfalls vorwerfbar.

Ein Absehen von der Strafe (§ 21 VStG) ist daher im vorliegenden Falle nicht in Erwägung zu ziehen.

Was die Strafbemessung schlechthin anbelangt, so ist gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die, vom Beschuldigten in der Berufungsverhandlung bestätigten, persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt. Laut der im Verfahrensakt aufliegenden Vormerkung kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zum Tragen und es konnten auch sonst keine strafmildernden, aber auch keine straferschwerenden Umstände (bezüglich der verfahrensgegenständlichen Übertretungen) festgestellt werden.

Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehen Höchststrafe von jeweils 30.000 S hat die belangte Behörde im Hinblick auf das Verschulden des Berufungswerbers die Geldstrafen mit jeweils ein Zehntel der höchstmöglichen Geldstrafe relativ gering bemessen. Eine Herabsetzung der verhängten Strafen ist sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen nicht mehr vertretbar.

Im Hinblick darauf, daß das Unterlassen der Pflichten iSd § 4 StVO 1960 nach Verursachung eines Verkehrsunfalls zu den gröbsten Verstößen der Straßenverkehrsordnung zu zählen ist, kann der belangten Behörde bei der Strafbemessung keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden.

Die Spruchkorrektur war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes notwendig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

III: Hinweis: Bezüglich der Fakten 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht eine gesonderte Erledigung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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