Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102201/10/Weg/Km

Linz, 20.02.1995

VwSen-102201/10/Weg/Km Linz, am 20. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegscheider über die Berufung des Eberhard Lothar K vom 10. August 1994 gegen die Fakten 1 und 3 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wels vom 1. August 1994, Zl. III-St-5166/93/G, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen. Die Fakten 1 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses werden vollinhaltlich bestätigt.

II. Verfahrenskosten: Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 1.400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51f Abs.2 und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter den Punkten 1 und 3 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1) § 64 Abs.1 KFG 1967 und 3) § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 5.000 S und 3) 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 4 Tagen und 3) 72 Stunden verhängt, weil dieser am 17. Dezember 1992 gegen 12.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen vom Parkplatz des Gasthauses Huber über Straßen mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet von Thalheim/Wels, zum Haus Heimstättenring 20 im Stadtgebiet von Wels gelenkt hat, obwohl er 1) nicht im Besitze einer für diese Gruppe (B) gültigen Lenkerberechtigung war und es 3) nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden auf dem Parkplatz des Gasthauses Huber (Thalheim bei Wels) unterlassen hat, die nächste Gendarmerie oder Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub von diesem Verkehrsunfall zu verständigen, obwohl er dem Geschädigten (Zulassungsbesitzerin des PKW's LL-32 SJ) seinen Namen und seine Wohnanschrift nicht nachgewiesen hat.

Außerdem wurde hinsichtlich dieser beiden Fakten ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 700 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber bringt dagegen im wesentlichen sinngemäß vor, er habe den in Rede stehenden PKW mit dem Kennzeichen zur angelasteten Zeit nicht gelenkt.

Folglich könne er auch keinen Verkehrsunfall verursacht haben. Er bestreitet also beide Verwaltungsübertretungen. Er sei von keinem Polizeibeamten beim Lenken seines PKW's angetroffen worden. Das zu seiner Identifizierung führende Schnellfoto sei als Beweismittel ungeeignet, da er im Jahre 1992 einen Lockenkopf und lange Haare gehabt habe und seine Haarfarbe mit dem Foto nicht übereinstimme. Eine Gegenüberstellung mit dem Gastwirt Huber sei nicht erfolgt.

Da er zum angeführten Zeitpunkt am 17. Dezember 1992 seinen PKW also nicht gelenkt habe, könne er auch nicht bestraft werden.

3. Die Bundespolizeidirektion Wels nahm die Lenkereigenschaft des nunmehrigen Berufungswerbers aufgrund einer Zeugenaussage des Gastwirtes Wilfried Max Adolf Huber an, welcher den Berufungswerber nach einem auf dem Gasthausparkplatz verursachten Verkehrsunfall aufforderte, sich auszuweisen und mit der Besitzerin des beschädigten PKW's in Verbindung zu treten. Die Identifizierung durch den genannten Zeugen erfolgte aufgrund eines ihm vorgelegten Fotos des Berufungswerbers. Nach Aussage des Zeugen Huber wurde ihm vom Berufungswerber ein Blockzettel überreicht, auf welchem der Name Eberhard K sowie die Versicherungsnummer vermerkt waren. Nach Aussage des Zeugen Huber wurde dieser Zettel vom Berufungswerber selbst in Anwesenheit des Zeugen beschriftet.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die neuerliche Vernehmung des Zeugen Wilfried Max Adolf Huber sowie durch Vernehmung des Beschuldigten anläßlich der am 22. November 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Dabei bringt der Beschuldigte weiterhin vor, daß er um die Mittagszeit des 17. Dezember 1992 keinesfalls den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe. Er habe sich um die fragliche Zeit mit einigen ungarischen Freunden sowie dem Wohnungsbesitzer (dessen Name ihm aber momentan nicht einfalle) im Haus Heimstättenring Nr. 20 zusammengesetzt gehabt, als schließlich die Polizei ins Haus kam und ihn letztlich zu einem Alkotest aufgefordert habe (die Alkotestverweigerung wird von einer dreigliedrigen Kammer in einer gesonderten Entscheidung behandelt). Den verursachten Schaden (Unfall auf dem Gasthausparkplatz) habe die Versicherung schließlich bezahlt und an ihm Regreß genommen.

Über Befragen, warum er ohne Einwände diesen Regreßbetrag, dessen Höhe er nicht mehr kenne, bezahlt habe, führte der Beschuldigte aus, die Versicherung habe ihm gesagt, er sei als Zulassungsbesitzer haftbar. Es könne schon sein, daß um die Mittagszeit jemand anderer mit seinem PKW gefahren sei, auf keinen Fall er persönlich. Wer allenfalls gefahren sein könnte, konnte der Berufungswerber nicht ausführen. Dem Berufungswerber wurde anläßlich der Befragung ein im Akt aufliegender Bierzettel, auf welchem handschritlich der Name Krifter Eberhard, die Versicherung, nämlich Wiener Allianz, und die Nummer 80N7500104 vermerkt war, gezeigt, wozu der Beschuldigte jedoch ausführte, das sei nicht seine Handschrift.

Der Zeuge Huber, Gastwirt in Schleißheim Nr. 8, führte nachstehendes aus:

"Ich war um die Mittagszeit in den Betriebsräumlichkeiten.

Es saßen Gäste am Fenster, die Blick zum Parkplatz hatten und die mir berichteten, daß ein PKW einen anderen PKW touchierte, sodaß sich dieses abgestellte Fahrzeug bewegte.

Ich bin daraufhin sofort nach außen geeilt und wollte nach dem rechten sehen. Der Chauffeur des offenbar den Unfall verursacht habenden Fahrzeuges saß noch im Fahrzeug und war im Begriffe, wegzufahren. Dieser Lenker war vorher Gast in meinem Lokal und hat auch alkoholische Getränke zu sich genommen sowie eine Brettljause. Ich habe diesen Lenker, der eben vorher Gast bei mir war, angesprochen, er stieg jedoch nicht aus dem PKW. Ich habe ihn angewiesen, er solle sich mit der Besitzerin des Fahrzeuges (eine Lehrerin die ich kenne) in Verbindung setzen. Er war nicht bereit, auszusteigen und sich mit dieser Lehrerin in Verbindung zu setzen, sodaß ich ihn in der Folge ersuchte, mir seine Daten bekanntzugeben und sich auszuweisen, insbesondere die Versicherungskarte auszuhändigen, was nicht geschah. Er suchte nach den Papieren. Jedenfalls wurden mir Papiere nicht ausgehändigt sondern es wurde mir letztlich von ihm ein Zettel geschrieben, auf dem er seinen Namen vermerkte und auch sonstige Vermerke anbrachte, die jedoch schlecht lesbar waren. Dieser Zettel wurde von diesem Lenker sitzend im Auto geschrieben, wobei das Lenkrad die Unterlage war. Er hat mehrere Zettel vor sich gehabt, möglicherweise hat er von einem dieser Zettel etwas abgeschrieben." Befragt über das damalige Aussehen des Lenkers führte der Zeuge aus, daß er dessen Profil noch gut in Erinnerung habe.

Über das Aussehen des Haares berichtete der Zeuge, daß er keinen Lockenkopf oder ähnliches gesehen habe.

Zu diesem Zeitpunkt verließ der Beschuldigte unter Protest über die bisherigen Ausführungen des Zeugen den Verhandlungssaal, wobei er noch hinzufügte, er werde die Angelegenheit der Presse weitergeben und es sei ein "Kasperltheater". Der Beschuldigte wurde noch darüber belehrt, daß er jederzeit, vor allem anschließend an die Aussagen des Zeugen das Fragerecht an diesen hätte, was aber nicht zur Kenntnis genommen wurde. Auf die Belehrung hin, daß er sich für den Fall des Verlassens des Verhandlungssaales seiner Rechte begebe, führte der Beschuldigte aus, dies sei ihm egal.

Der Zeuge Huber wurde in der Folge befragt, ob er den im Akt aufliegenden Zettel mit der Aufschrift "K Eberhard" und der Anführung der Versicherung und der Versicherungsnummer als jenen Zettel wiedererkenne, der damals vom Lenker geschrieben und ausgehändigt wurde, worauf dieser antwortete, daß es genau dieser Zettel sei.

Der Zeuge Huber führte weiter aus, daß die ihm den Zettel ausgehändigt habende Person, die er heute eindeutig als Beschuldigten wiedererkenne, schnell und in Schlangenlinien wegfuhr. Daraufhin verständigte Huber telefonisch die Gendarmerie. Die Gendarmeriebeamten seien in der Folge auch zum Gasthaus gekommen, worauf er (der Zeuge) den Vorfall geschildert und den geschriebenen Zettel ausgehändigt habe." In der Folge wurde das Beweisverfahren schriftlich fortgesetzt und in Ermangelung eines Amtssachverständigen der Allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige für Graphologie, Dr. Wolfgang C, ersucht, einen Schriftenvergleich zwischen der handschriftlich geschriebenen Berufung (die vom Berufungswerber selbst geschrieben wurde) und dem Bierzettel, der vom Lenker geschrieben und dem Wirt ausgehändigt wurde, anzustellen und mitzuteilen, ob es sich dabei um die selbe Person handelt.

Im diesbezüglichen Gutachten vom 13. Dezember 1994 setzt sich dieser Sachverständige mit diesem Beweisthema in ausführlicher Form auseinander und kommt zum Schluß, daß den Bierzettel mit hoher Wahrscheinlichkeit unter ungewohnten äußeren und/oder inneren Schreibumständen (Schreibunterlage war das Lenkrad) die selbe Person schrieb, welche die Berufung vom 10.8.1994 verfaßte, nämlich Eberhard K.

Dieses Gutachten wurde dem Beschuldigten zum Zwecke des Parteiengehörs übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Am 13. Februar 1995 langte dazu eine Stellungnahme mit dem Inhalt ein, daß das Schriftgutachten keinen hundertprozentigen Beweis erbracht habe. Er machte die Voreingenommenheit von Frau Dr. K und die Bevorzugung der Zeugen bei der Verhandlung durch Dr. Wegscheider, der angeblich ihn (den Beschuldigten) nicht angehört habe sondern nur den Zeugen Huber, geltend. Er führt weiters aus, daß der Zeuge Huber ihn nicht identifizieren habe können sondern nur durch die Vorgabe des Herrn Dr. Wegscheider Herr Huber angeführt habe, "er könne es sein". Nach Vorlage eines Fotos könne er es nicht gewesen sein. Die Polizeibeamten hätten ihn weder beim Autofahren noch in der Nähe eines Autos gesehen. Im Gutachten des Herrn Dr. C seien nur Wahrscheinlichkeiten angegeben. Er sehe sich daher gezwungen, weder das Gutachten noch sonstige Anschuldigungen anzunehmen. Er ersucht abschließend, das Verfahren einzustellen, ansonsten er sich gezwungen sehe, die Angelegenheit seinem Rechtsschutz zu übergeben.

Zu dieser Stellungnahme ist zu bemerken, daß eine Voreingenommenheit von Frau Dr. K (erstinstanzliche Referentin) dem Akt in keiner Form entnommen werden kann.

Auch eine Bevorzugung der Zeugen anläßlich der Verhandlung hat nicht stattgefunden. Die Behauptung, nicht angehört worden zu sein (sondern nur der Zeuge Huber), ist schlicht wahrheitswidrig, zumal aus dem Protokoll eindeutig ersehbar ist, daß zuerst der Beschuldigte einvernommen wurde. Auf das Fragerecht an den Zeugen Huber hat der Berufungswerber trotz diesbezüglicher Aufklärung verzichtet, indem er das Verhandlungsgeschehen verließ. Der Zeuge Huber hat den Beschuldigten nicht dadurch identifiziert, daß er sagte "er (der Beschuldigte) könnte es sein", sondern er hat keinen Zweifel an der Identität des Lenkers und des anwesenden Beschuldigten gehabt. Richtig ist, daß Dr. C nur von Wahrscheinlichkeiten spricht, allerdings von einer hohen Wahrscheinlichkeit. Richtig ist auch, daß ihn die Polizeibeamten beim Lenken des Kraftfahrzeuges nicht beobachtet haben.

Aufgrund der angeführten Beweismittel besteht für den unabhängigen Verwaltungssenat aus nachstehenden Gründen kein Zweifel daran, daß der Beschuldigte am 17. Dezember 1992 gegen 12.40 Uhr den PKW auf der im Straferkenntnis angegeben Tatörtlichkeit gelenkt hat und nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall es unterlassen hat, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Außerdem war der Berufungswerber anläßlich dieses Lenkens seines PKW's nicht im Besitze der Lenkerberechtigung für die Gruppe B.

Die Lenkeigenschaft ist insbesondere durch die Aussagen des Zeugen Huber erwiesen, die in sich widerspruchsfrei und insbesondere deshalb glaubwürdig sind, weil er als Gastwirt keine erkennbare Veranlassung hat, eine beim ihm zu Gast gewesene Person als Lenker zu beschuldigen. Im Hinblick auf ein sich aus den Handschriften ergebendes Beweismittel wurde der schon erwähnte nichtamtliche Sachverständige zum schon angeführten Beweisthema befragt. Die Ausführungen im diesbezüglichen Gutachten sprechen von einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad der Übereinstimmung der verglichenen Schriften. Nach sorgfältiger Würdigung dieser Beweismittel kommt der unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, daß an der Lenkeigenschaft des Beschuldigten kein Zweifel besteht, zumal der Berufungswerber seinen eigenen Angaben nach auch der Regreßforderung der Haftpflichtversicherung entsprach, zu welcher er lediglich als Lenker verpflichtet gewesen wäre.

Die Einrede des Berufungswerbers, kein Fahrzeug gelenkt zu haben, ist somit unglaubwürdig und wird als Schutzbehauptung gewertet.

Hinsichtlich der übrigen Sachverhaltselemente wird auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen, womit feststeht, daß der Berufungswerber einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat und diesen obwohl ein gegenseitiger Austausch von Namen und Wohnanschrift mit dem Geschädigten unterblieben ist - nicht ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gemeldet hat. Desweiteren steht fest, daß der Berufungswerber für das Lenken seines Kraftfahrzeuges die Lenkerberechtigung der Gruppe B benötigt hätte, diese aber zum Vorfallszeitpunkt nicht besaß.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 1:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Vorschrift des § 64 KFG 1967 ein Kraftfahrzeug lenkt und die hiefür erforderliche Lenkerberechtigung nicht besitzt.

Der oben angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt läßt sich unschwer unter diese Gesetzesstelle subsumieren, sodaß feststeht, daß der Berufungswerber das Tatbild dieser Verwaltungsübertretung sowohl objektiv und (in Ermangelung von Schuldausschließungsgründen) auch subjektiv gesetzt hat.

Zum Faktum 3:

Gemäß § 4 Abs.5 im Zusammenhalt mit § 99 Abs.3 lit.b begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer nach Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden die nächste Polizeioder Gendarmeriedienststelle von dem Unfall ohne unnötigen Aufschub nicht verständigt. Eine solche Verständigung dürfte unterbleiben, wenn jene Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Nachdem ein derartiger Nachweis der Namen und der Anschrift nich erfolgt ist und nachdem der Berufungswerber einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat und anschließend die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt hat, ist auch diesbezüglich die Tatbildverwirklichung objektiv und subjektiv gegeben.

Hinsichtlich der Strafhöhe wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

6. Die Verfahrenskosten sind gesetzlich begründet (vgl. § 64 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegscheider

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