Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102211/4/Ki/Shn

Linz, 07.12.1994

VwSen-102211/4/Ki/Shn Linz, am 7. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Josif M, vom 25. Juli 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 7. Juli 1994, Zl.VerkR96-2740-1994-Ga, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 7. Juli 1994, VerkR96-2740-1994-Ga, über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt, weil er am 2.5.1994 um 17.15 Uhr den PKW Ford Sierra, Kennzeichen auf der Sinzinger Gemeindestraße im Gemeindegebiet von Ostermiething in Richtung Wolfing, Gemeinde Tarsdorf, bis zur Kreuzung mit der Ernstinger Bezirksstraße, km 1,075, gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung ist. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe (1.000 S) verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 30. August 1994 vorgehalten, daß eine offensichtlich verspätet eingebrachte Berufung vorliegt, die zurückzuweisen in Aussicht genommen ist. Das angefochtene Straferkenntnis sei laut Postrückschein am 8. Juli 1994 vom Berufungswerber eigenhändig übernommen worden. Damit habe die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen begonnen und hätte sohin am 22. Juli 1994 geendet. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung habe er die Berufung jedoch erst am 25. Juli 1994 eingebracht (zur Post gegeben).

Gleichzeitig wurde er eingeladen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (Zustellung am 2. September 1994) eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschuldigte hat auf diese Einladung bis dato nicht reagiert.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 8. Juli 1994 vom Beschuldigten persönlich übernommen und gilt demnach mit diesem Datum als zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 22. Juli 1994.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 25. Juli 1994 eingebracht (zur Post gegeben). Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen. Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, daß laut ständiger Rechtsprechung des VwGH der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.

Dies gilt auch für den Beschuldigten im Strafverfahren (vgl VwGH vom 28.9.1988, Zl.88/02/0030). Nachdem der Beschuldigte trotz Vorhalt der verspäteten Einbringung der Berufung bzw Einladung zur Stellungnahme sich nicht geäußert hat, konnte der unabhängige Verwaltungssenat im Sinne der zitierten Judikatur davon ausgehen, daß das angefochtene Straferkenntnis ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 51 Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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