Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102212/2/Weg/Km

Linz, 06.09.1994

VwSen-102212/2/Weg/Km Linz, am 6. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Axel L vom 9. Juni 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9. Dezember 1993, VerkR96/17268/1993/Ga, womit dem Rechtsanwalt Horst Seliger, BRD, die Vertretungsbefugnis aberkannt wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid Herrn Rechtsanwalt Horst S Verwaltungsstrafverfahren VerkR96/17268/1993/Ga nicht zugelassen.

2. Die Erstbehörde begründet diese Nichtzulassung mit Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung. Es hat nämlich gegen eine Strafverfügung, womit Leupold Axel wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit 400 S bestraft werden sollte, der nicht in die Liste der Rechtsanwälte nach § 7 Rechtsanwaltsordnung eingetragene deutsche Rechtsanwalt Horst S einen Einspruch eingebracht. Eine diesbezügliche Vollmacht durch Axel Leupold wurde beigelegt. Im angefochtenen Bescheid ist auch ausgesprochen, daß es dem Beschuldigten freistünde, innerhalb von 14 Tagen entweder den Einspruch selbst zu unterfertigen oder sich eines geeigneten bevollmächtigten Vertreters zu bedienen. Im Falle der rechtzeitigen Behebung dieses Formmangels gelte der Einspruch als fristgerecht eingebracht.

Um es vorwegzunehmen, der Beschuldigte, nämlich Herr Axel Leupold, hat mit Schreiben vom 9.6.1994 diesen Formmangel behoben und den (hilfsweise) eingelegten Einspruch selbst unterfertigt. Diese Mängelbehebung erfolgte unter Berücksichtigung der Zustellung des Bescheides am 8.6.1994 fristgerecht. Es hat deshalb die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn in der Folge über diesen Einspruch zu entscheiden.

3. Herr Axel L legte gegen den Bescheid vom 7.12.1993 rechtzeitig Berufung ein. Trotz des ausdrücklichen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, daß eine eventuelle Berufung einen begründeten Antrag zu enthalten hat, hat Axel Leupold diese Berufung in keiner Form begründet, sondern lediglich ausgeführt (wörtliche Wiedergabe): "Gegen diesen Bescheid lege ich Berufung ein".

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen b e g r ü n d e n d e n B e r u f u n g s a n t r a g zu enthalten.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde in der Sache nur dann zu entscheiden, wenn die Berufung nicht als unzulässig zurückzuweisen ist.

Nach der Regelung des § 61 Abs.5 AVG ist das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages nur dann ein behebbares Formgebrechen, wenn der angefochtene Bescheid keine oder eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält. Wie schon ausgeführt, enthält die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides eine Rechtsmittelbelehrung, welche auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hinweist.

Wenn kein behebbares Formgebrechen vorliegt, so ist bei Fehlen eines begründeten Berufungsantrages die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Es ist also der Berufungsbehörde aufgrund der geschilderten Rechtslage verwehrt, eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu treffen.

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, daß die österreichische Rechtslage als unbillige Härte empfunden werden könnte und will nicht, daß deutsche Bürger, denen die Besonderheiten des österreichischen Verfahrensrechtes nicht geläufig sind und auch nicht geläufig sein können, dann das Risiko einer zurückweisenden Entscheidung (und zwar auch in Hinkunft) auf sich nehmen müssen, wenn sie nicht entsprechend aufgeklärt sind. Aus diesem Grunde wird das mit 1. Jänner 1994 in Kraft getretene EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992, BGBl.Nr. 21/1993, zur gefl. Kenntnisnahme mit der Bitte an den Berufungswerber übersendet, seinem Rechtsanwalt dieses Exemplar auszuhändigen.

Abschließend und für den Berufungswerber aufklärend wird noch einmal betont, daß der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 11. November 1993 von der Erstbehörde (BH Braunau am Inn) noch erledigt werden muß.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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