Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102219/15/Sch/<< Rd>> Linz, am 22. Dezember 1994 VwSen102219/15/Sch/<< Rd>>

Linz, 22.12.1994

VwSen 102219/15/Sch/<< Rd>> Linz, am 22. Dezember 1994
VwSen-102219/15/Sch/<< Rd>> Linz, am 22. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ernst S, vertreten durch RA Dr. Bernhard K, vom 23. August 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Juli 1994, VerkR-96/3900/1992Hu, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 22. Dezember 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 25. Juli 1994, VerkR-96/3900/1992-Hu, über Herrn Ernst S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.100 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 18. Jänner 1992 um 12.57 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, auf der Westautobahn A 1 bei Straßenkilometer 174,060 in Richtung Wien, den PKW mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 127 km/h gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 110 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Die eingangs angeführte öffentliche mündliche Berufungsver handlung hat nicht die geringsten Zweifel dahingehend erbracht, daß die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung mittels fixem Radargerät mit Fehlern behaftet gewesen sein könnte. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger GI Z gab glaubwürdig und schlüssig an, daß er seit Jahren mit der Handhabung von solchen Radargeräten vertraut ist. Abgesehen davon sind aufgrund der Technik des Gerätes beim Filmwechsel bzw. beim Aus- oder Einbau der Radarantenne und des Fototeils Fehler praktisch auszuschließen. Die Fixteile des Gerätes, also im wesentlichen die Radarkabine selbst, wurden seinerzeit vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen aufgestellt und eingerichtet. Beim Ausbau der oben geschilderten (mobilen) Teile werden diese demontiert und bei einem anderen fixen Radargerät wieder an den vorgesehenen Halterungen montiert. Dazu kommt noch, daß das Gerät nach einem solchen Vorgang getestet wird und überdies um Mitternacht eines jeden Tages einen sogenannten "Selbstcheck" durchführt.

Schließlich wird auf das anläßlich der Berufungsverhandlung erstellte Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen hingewiesen, der aus technischer Sicht die gegenständliche Radarmessung gutachtlich völlig gestützt hat. An der Schlüssigkeit dieses Gutachtens bestehen keine Zweifel, sodaß es der Entscheidung zugrundegelegt werden konnte. Insbesonders wurde vom Amtssachverständigen ausgeschlossen, daß Funkwellen, etwa durch CB-Geräte, die gegenständliche Messung beeinflußt hätten.

Zu dem vom Berufungswerber vorgebrachten Einwand, daß sich der Meldungsleger an die gegenständliche "Aufstellung" nicht mehr erinnern konnte, ist zu bemerken, daß dieser fast als unsinnig bezeichnet werden muß, da das Erinnerungsvermögen des Zeugen, der solche Tätigkeiten laufend durchführt, diesfalls geradezu übermenschlich sein müßte.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen führen bzw. das zumindest die Folgen eines Verkehrsunfalles beträchtlicher sind als bei Einhaltung derselben.

Im vorliegenden Fall war die verhängte Geldstrafe aus dem Grund herabzusetzen, da diese entgegen der einschlägigen Judikatur des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich festgesetzt wurde (VwSen-100678/5 vom 3.9.1992 ua). Die Berufungsbehörde hat daher die Strafhöhe im vorliegenden Fall jener angeglichen, wie sie von der Erstbehörde im Verordnungswege für Anonymverfügungen festgesetzt wurde, also mit 1.000 S. Einer weitergehenden Herabsetzung stand der Umstand entgegen, daß dem Berufungswerber, entgegen der Annahme der Erstbehörde, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt.

Den von der Erstbehörde geschätzten persönlichen Verhältnis sen ist der Berufungswerber - der im übrigen zur Berufungsverhandlung nicht erschienen ist - in der Berufungsschrift nicht entgegengetreten, sodaß diese auch der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zugrundegelegt werden konnten. Das monatliche Nettoeinkommen des Berufungswerbers von ca. 20.000 S läßt erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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