Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102220/4/Ki/Shn VwSen102226/4/Ki/Shn VwSen102227/4/Ki/Shn VwSen102228/5/Ki/Shn

Linz, 10.11.1994

VwSen-102220/4/Ki/Shn VwSen-102226/4/Ki/Shn VwSen-102227/4/Ki/Shn VwSen-102228/5/Ki/Shn Linz, am 10. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über nachstehende Berufungen des Hans-Peter W, 1. vom 16. Juli 1994 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 22. Juni 1994, St.2518/94-W, 2. vom 27. Juli 1994 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 22. Juni 1994, St.2810/94-R, 3. vom 27. Juli 1994 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 22. Juni 1994, St.2571/94-R und 4. vom 27. Juli 1994 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 22. Juni 1994, St.3212/94-R, zu Recht erkannt:

I: Den Berufungen gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 8.000 S (ds insgesamt 32.000 S) herabgesetzt werden. Die festgelegten Ersatzfreiheitsstrafen (jeweils 14 Tage) werden hingegen bestätigt.

II: Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten der Verfahren vor der Strafbehörde wird auf jeweils 800 S (ds insgesamt 3.200 S) herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit den im Spruch bezeichneten Straferkenntnissen hat die BPD Linz über den nunmehrigen Berufungswerber jeweils gemäß § 134 Abs.1 KFG Geldstrafen in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 14 Tage) wegen Lenkens eines Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens von jeweils 1.000 S verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen sämtliche Straferkenntnisse Berufung und ersucht darin um Herabsetzung bzw Aufschiebung der Geldstrafen. Im wesentlichen begründet er sein Begehren damit, daß er Vater eines inzwischen fünf Monate alten Kindes sei und er aus diesem Grund auch Sorgepflichten wahrzunehmen habe. Er befinde sich derzeit in Haft und möchte sobald als möglich wieder arbeiten, damit er seine Familie unterstützen könne. Seine Lebensgefährtin sowie sein Sohn seien durch seine Fehler ganz auf sich alleine gestellt, er werde diese Fehler sicher nicht wiederholen und einer geregelten Arbeit nachgehen. Ein allfälliger Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe würde seine - derzeitige - Haft noch verzögern und würde seine Familie sehr darunter leiden.

Hinsichtlich der begangenen Verwaltungsübertretungen bekenne er sich für schuldig und er würde solche nicht wieder begehen.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit von Berufungsvorentscheidungen Gebrauch zu machen, die Berufungen samt der Verfahrensakte dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder primäre Freiheitsstrafen noch im einzelnen 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufungen nur gegen die Strafhöhe richten und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte. Darüberhinaus wurde der Berufungswerber aufgefordert, entsprechende Nachweise hinsichtlich der von ihm behaupteten Umstände beizubringen.

Der Berufungswerber ist diesem Auftrag nachgekommen und hat entsprechende Unterlagen vorgelegt, aus denen glaubhaft hervorgeht, daß er tatsächlich Vater eines am 16. Februar 1994 geborenen Kindes ist und er mit der Mutter dieses Kindes eine Lebensgemeinschaft bildet.

Durch Vorlage eines Mietvertrages bzw eines Einkommensnachweises seiner Lebensgefährtin konnte er auch glaubhaft darlegen, daß seine Familie auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen wäre.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Zunächst ist klarzustellen, daß der belangten Behörde bei der Straffestsetzung keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden kann. Sie hat entsprechend dem zum Zeitpunkt der Erlassung der Straferkenntnisse gegebenen Informationsstand die Strafen entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt und die Umstände und Erwägungen in bezug auf die Strafbemessung ausreichend aufgezeigt.

Bei den dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen handelt es sich um besonders schwerwiegende Verstöße gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften. Dazu kommt, daß straferschwerend drei rechtskräftige einschlägige Übertretungen nach § 64 Abs.1 KFG zu berücksichtigen waren.

Auch daß die Übertretungen offensichtlich in der Schuldform eines Vorsatzes begangen wurden, war in die Strafbemessungsüberlegungen miteinzubeziehen.

Es wird in diesem Zusammenhang auch auf ein Erkenntnis des VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0109, hingewiesen, wonach ein Überschreiten des Ermessenspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu erkennen ist, wenn über den Beschuldigten angesichts des erheblichen Unrechtsgehaltes von bereits drei einschlägigen Vorstrafen, sowie des Umstandes, daß als Schuldform allein Vorsatz in Betracht kommt, eine geradezu milde Strafe in Höhe von sogar 20.000 S pro Tatbestandsverwirklichung verhängt wurde.

Allerdings waren der belangten Behörde die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers nicht bekannt. Diese wurden erst im Berufungsverfahren evident und waren gemäß § 66 Abs.4 AVG von der Berufungsbehörde zu berücksichtigen. Unter den im Pkt.I.4 dargelegten sozialen Verhältnissen erscheint es gerechtfertigt, die Strafen jeweils um 2.000 S zu reduzieren, damit dem Berufungswerber die Chance gegeben wird, nach seiner Haftentlassung ein geordnetes Leben zu führen und insbesondere seinen Verpflichtungen gegenüber seinem Kind und seiner Lebensgefährtin nachzukommen. Zugute zu halten ist dem Berufungswerber auch, daß er sich zumindest im nunmehrigen Berufungsverfahren reuemütig und einsichtig gezeigt hat.

Eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafen ist allerdings aus Gründen der Generalprävention nicht vertretbar.

Was die Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, so vertritt der O.ö.

Verwaltungssenat im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretungen die Auffassung, daß das von der belangten Behörde festgelegte Ausmaß auch trotz Herabsetzung der Geldstrafen in Anbetracht des gravierenden Unrechtsgehaltes der begangenen Verwaltungsübertretungen vertretbar ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Für die Entscheidung über einen allfälligen angemessenen Aufschub oder eine allfällige Teilzahlung ist der O.ö.

Verwaltungssenat nicht zuständig. Ein diesbezüglicher Antrag wäre bei der Behörde I.Instanz (BPD Linz) einzubringen (§ 54b Abs.3 VStG).

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

 

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