Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102223/2/Bi/Fb

Linz, 21.12.1994

VwSen-102223/2/Bi/Fb Linz, am 21. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Christian H, vom 16. August 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. August 1994, VerkR96/12371/1993, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Im Punkt 1) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Im Punkt 2) wird das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Hinsichtlich Punkt 1) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. Im Punkt 2) ist zusätzlich zum Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ein Betrag in Höhe von 100 S, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 19 VStG, §§ 19 Abs.7, 19 Abs.3, 99 Abs.3a, 97 Abs.5 und 99 Abs.4i StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 19 Abs.7 iVm 19 Abs.3 und 99 Abs.3a StVO 1960 und 2) §§ 97 Abs.5 iVm 99 Abs.4i StVO 1960 Gelstrafen von 1) und 2) je 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 2) je 15 Stunden verhängt, weil er am 2. August 1993 auf der Innviertler Bundesstraße Nr. 137 als Lenker des Kombi 1) um 14.15 Uhr im Gemeindegebiet Bad Schallerbach von einer Privatstraße kommend nach rechts auf die Innviertler Bundesstraße 137 auf Höhe des Strkm 12,8 in Richtung Grieskirchen eingebogen sei, obwohl auf dieser Vorrangstraße ein Querverkehr aus Richtung Wels gekommen sei und dieser dadurch seinen einbiegenden Kombi trotz Überholverbotes links überholen habe müssen, um einen Zusammenstoß zu verhindern, obwohl Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren, Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder einmündenden Straßen haben. In der Folge habe er 2) um 14.18 Uhr im Gemeindegebiet von Grieskirchen auf der Innviertler Bundesstraße 137 im Bereich der Mobil-Tankstelle Haberfellner das deutlich mit nach oben gestreckter Hand gegebene Zeichen für "Halt" insofern mißachtet, als er nach links zum öffentlichen Parkplatz der Firma Familia zugefahren sei und dort seinen Kombi abgestellt habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid im Punkt 1) aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG) und im Punkt 2) der Sachverhalt ausreichend geklärt erschien und im wesentlichen rechtliche Argumente vorgebracht wurden, wobei die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei von einer Privatstraße auf die B137 eingebogen, wobei bei diesem Fahrmanöver niemand gefährdet oder behindert worden sei. Der auf der B137 fahrende Lenker habe nicht nach links ausweichen müssen, da er bereits in der Fahrbahnmitte gefahren sei. Auf Höhe der Tankstelle Haberfellner habe er den Fahrtrichtungsanzeiger links betätigt und sich zur Fahrbahnmitte eingereiht. Jetzt erst habe ihm der Gendarm das Handzeichen gegeben. In der Folge sei er links zum öffentlichen Parkplatz der Firma Familia zugefahren, wo er beanstandet worden sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 2. August 1993 um 14.15 Uhr den Kombi im Bereich der B137 bei Strkm 12,8 (Schallerbacher Berg) aus einer Privatstraße kommend nach rechts auf die B137 Richtung Grieskirchen. Dabei näherte sich ein aus Richtung Wels die B137 befahrender PKW mit Anhänger, der bereits zu diesem Zeitpunkt den Fahrstreifen nahe der Fahrbahnmitte benutzte. In der Folge überholte der PKW-Lenker den einbiegenden Rechtsmittelwerber, obwohl im Bereich des Schallerbacher Berges ein Überholverbot besteht.

Der Meldungsleger RI Hiesl beobachtete den Vorfall vom Parkplatz rechts neben der B137 und fuhr dem Rechtsmittelwerber mit dem Motorrad nach. Im Bereich der Firma Danner überholte der Meldungsleger den Rechtsmittelwerber, fuhr ein Stück vor diesem her und lenkte dann das Motorrad zur Mobil-Tankstelle H. Laut Anzeige hat der Meldungsleger, nachdem er im Rückspiegel kein Blinkzeichen vom PKW des Rechtsmittelwerbers gesehen hatte, diesem ein deutliches Zeichen mit der rechten Hand zum Anhalten auf dem Parkplatz unmittelbar nach der Tankstelle gegeben. Unmittelbar nach dem Handzeichen habe der Meldungsleger im Rückspiegel gesehen, daß der Lenker plötzlich links geblinkt habe und links zum Familia-Parkplatz abgebogen sei. Der Meldungsleger fuhr daraufhin dem Rechtsmittelwerber nach und führte die Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf dem Familia-Parkplatz durch. Der Rechtsmittelwerber habe sich mit Führerschein und Zulassungsschein ausgewiesen, habe aber die Bezahlung der Organstrafverfügung mit der Begründung verweigert, der einbiegende Lenker sei auf dem zweiten Fahrstreifen gefahren und ein Einbiegen sei daher ohne Gefährdung möglich gewesen.

Er habe nicht rechts nach der Tankstelle anhalten wollen, da er unmittelbar zum Familia-Markt zufahren habe müssen.

Der Meldungsleger gab im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Erstinstanz am 5. Oktober 1993 an, der sich aus Richtung Wels nähernde PKW sei etwa in der Fahrbahnmitte gefahren und habe in der Folge etwa 20 m bis 30 m nach der Kreuzung mit der Privatstraße den PKW des Beschuldigten trotz Überholverbot überholen müssen, um einen Auffahrunfall zu verhindern. An der Einbiegestelle befänden sich keine zwei Fahrstreifen. Er habe die Nachfahrt aufgrund dieses Verhaltens des Rechtsmittelwerbers aufgenommen und diesem mit deutlich nach oben gestreckter Hand das Zeichen für "Halt" gegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe er im Rückspiegel wahrgenommen, daß der Kombi keine Blinkzeichen abgegeben habe. Nach dem Handzeichen habe er dem Rechtsmittelwerber zusätzlich mit der rechten Hand ein Zeichen zum Anhalten gegeben, dieser sei aber, als er vom Motorrad abgestiegen sei, nach links zum Kaufhausparkplatz gefahren.

Der Beifahrer des Rechtsmittelwerbers, der Zeuge Herbert R, gab am 17. Februar 1994 bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck an, der Rechtsmittelwerber sei von der Privatstraße nach rechts in die B137 eingebogen, wobei sie ca 20 m bis 30 m nach dem Einbiegen links von einem PKW mit ziemlich hoher Geschwindigkeit überholt worden seien. Am Ort des Einbiegemanövers sei nur eine Fahrspur ersichtlich. Er habe nach einem Blick in den Rückspiegel zum Rechtsmittelwerber noch gesagt, daß ihnen ein Polizist auf einem Motorrad folge, und er den Eindruck habe, daß dieser etwas von ihnen wolle. Er könne aber nicht mehr angeben, ob der Beamte zur Mobil-Tankstelle zugefahren sei, und er könne auch nicht sagen, ob dieser dem Rechtsmittelwerber ein deutlich sichtbares Haltezeichen gegeben habe. Es sei richtig, daß der Rechtsmittelwerber dem Beamten den Zulas sungsschein und den Führerschein ausgehändigt, sich aber im Zuge der Aufnahme der Daten entfernt habe und in das Geschäft gegangen sei. Der Beamte habe ihm nach Aufnahme der Daten die Dokumente ausgehändigt.

Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen des Einspruchs zwei von ihm angefertigte Lichtbilder der Kreuzung der B137 mit der Privatstraße vorgelegt, aus denen hervorgeht, daß an dieser Stelle die B137 auf dem Schallerbacher Berg einen Fahrstreifen in jede Fahrtrichtung aufweist.

Er hat ausgeführt, daß er im Querverkehr den von links kommenden Lenker gesehen habe, der neben der Leitlinie "in zweiter Spur" herangefahren sei. Da der "erste Fahrstreifen" der B137 frei war, sei er nach rechts in kurzem Bogen eingebogen. Es sei in keinster Weise zu einem Vorfall gekommen. Der Meldungsleger habe ihn überholt, sei dann ca 50 m vor dem Fahrzeug hergefahren und habe bei der Ausfahrt der Mobil-Tankstelle gegenüber der Firma Familia gehalten, zu dem er zugefahren sei und sich im Schrittempo einen Parkplatz gesucht habe. Der Polizist sei dann über die Fahrbahn zum Parkplatz gekommen und habe ihn aufgefordert, die Papiere vorzulegen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 19 Abs.3 VStG haben Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren, den Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder einmündenden Straßen.

Gemäß Abs.7 leg.cit. darf, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige) durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ergibt sich aus den beiden Lichtbildern, daß die B137 bei der gegenständlichen Kreuzung lediglich einen gekennzeichneten Fahrstreifen in jeder Fahrtrichtung aufweist, jedoch eine Fahrbahnbreite im Ausmaß von jedenfalls zwei Fahrstreifen hat, die aber nicht als solche gekennzeichnet sind.

Zur in Rede stehenden Privatstraße, bei der es sich offensichtlich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, ist auszuführen, daß vor dieser kein Vorrangzeichen gemäß § 52 Z23 oder 24 samt Zusatztafel gemäß § 54 Abs.5 lit.d StVO 1960 angebracht ist, obwohl für den Benützer dieser "Privatstraße" gegenüber dem Vorrangberechtigten auf der Vorrangstraße die Querverkehrsregel gelten müßte. Eine Mißachtung der Querverkehrsregel wurde dem Rechtsmittelwerber aber nie vorgeworfen. Die Vorrangstraßenregel gilt jedoch nur für Benützer der Vorrangstraße, nämlich der B137, nicht aber für den Rechtsmittelwerber, sodaß der Tatvorwurf diesbezüglich ins Leere geht.

In keiner Hinsicht vorgeworfen wurde dem Rechtsmittelwerber eine Vorrangverletzung in der Form, daß er den Vorrangberechtigten zum unvermittelten Abbremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges genötigt hätte. Dabei handelt es sich jedoch um unabdingbare Tatbestandsmerkmale des § 19 Abs.7 StVO 1960, die durch den vorgeworfenen "Zwang zum Überholen" nicht ersetzt werden können.

Unabhängig von der Frage, ob der Rechtsmittelwerber nun tatsächlich den Vorrang des aus Richtung Wels kommenden PKW-Lenkers verletzt hat, ist die dem Rechtsmittelwerber innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfene Verletzung des § 19 Abs.3 iVm § 19 Abs.7 StVO 1960 auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden (da laut Foto bei der Einmündung der Privatstraße in die B137 offenbar gar kein Verkehrszeichen für den einbiegenden Lenker angebracht ist, würde dies sogar - von der Situation her undenkbar - auf die Anwendbarkeit der Rechtsregel schließen lassen).

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Aufgrund der obigen Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

Außer Zweifel steht, daß im gegenständlichen Fall der Meldungsleger dem hinter ihm fahrenden Rechtsmittelwerber ein deutlich sichtbares Zeichen zum Anhalten insofern gegeben hat, als er den rechten Arm hochstreckte. Der Rechtsmittelwerber hat im Einspruch gegen die Strafverfügung jeden Kontakt zwischen ihm und dem Meldungsleger diesbezüglich bestritten, hat jedoch in der Berufung ausgeführt, er habe sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet, als ihm der Gendarm ein Handzeichen gegeben habe. Er habe jedoch (zwecks Einkauf) zur Firma Familia zufahren müssen und daher seinen Einbiegevorgang nach links fortgesetzt.

Aus dem Akteninhalt geht für den unabhängigen Verwaltungssenat zweifelsfrei hervor, daß der Meldungsleger unmittelbar vor Abgabe des deutlichen Handzeichens überzeugt war, daß der Rechtsmittelwerber ihm nachfahren würde, wobei an dem vom Meldungsleger zum Anhalten ausgewählten Ort eine gefahrlose Amtshandlung möglich gewesen wäre.

Im Gegensatz zur Darstellung des Rechtsmittelwerbers in der Berufung, wonach er sich bereits in der Fahrbahnmitte eingeordnet hätte, als ihm der Meldungsleger das entsprechende Handzeichen gegeben habe, hat dieser im Einspruch gegen die Strafverfügung den Vorfall so geschildert, als ob ihm überhaupt kein Handzeichen des Meldungslegers aufgefallen wäre, sondern ihm erst auf dem Parkplatz der Firma Familia bewußt geworden sei, daß der Meldungsleger eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle beabsichtigte. Der Zeuge Ringer konnte dazu keine Aussage machen.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist durchaus vorstellbar, daß der Meldungsleger das deutlich sichtbare Zeichen zum Anhalten zu einem Zeitpunkt gegeben hat, als der Rechtsmittelwerber mit den Vorbereitungshandlungen zum von vornherein beabsichtigten Linkseinbiegen beschäftigt war.

Aus dem Berufungsvorbringen geht aber eindeutig hervor, daß der Rechtsmittelwerber, als er sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet hatte, das Haltezeichen des Meldungslegers bereits bemerkt hatte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.

Jänner 1992, 92/02/0062, ausgesprochen, daß zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 97 Abs.5 StVO 1960 die objektive Wahrnehmbarkeit des Haltzeichens genüge. Daß der betreffende Fahrzeuglenker das Anhaltezeichen auch tatsächlich gesehen habe, sei nicht wesentliches Tatbestandsmerkmal, weil mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung zufolge § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit auch in diesem Fall fahrlässiges Verhalten genügt.

Die Folgeleistung hat, soweit möglich, dort zu erfolgen, wo das Organ der Straßenaufsicht die Aufforderung erteilt hat, bzw wohin die Aufforderung des Straßenaufsichtsorgans weist.

Hält nun der Fahrzeuglenker das Fahrzeug an einer anderen Stelle als der erwähnten an, obwohl dies ohne Gefährdung möglich gewesen wäre, so hat er der Aufforderung des Straßenaufsichtsorgans nicht Folge geleistet und ist daher strafbar (vgl Erkenntnis vom 22. November 1976, 1472/76).

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet das, daß der Rechtsmittelwerber dadurch, daß er das ursprünglich beabsichtigte und bereits begonnene Fahrmanöver nicht abgebrochen hat, um der Aufforderung des Meldungslegers Folge zu leisten, den ihm zur Last gelegten Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt hat. Da es sich beim § 97 Abs.5 StVO 1960 um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG handelt, bei dem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, und der Rechtsmittelwerber keinen plausiblen Grund dafür angeführt hat, daß er der Aufforderung des Meldungslegers keine Folge geleistet hat - die Absicht einzukaufen ist als solcher nicht geeignet -, geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß er den Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, daß ein neuerlicher Wechsel des Fahrstreifens mit einer Behinderung oder Gefährdung anderer Straßenbenützer verbunden gewesen wäre, sodaß es dem Rechtsmittelwerber jederzeit möglich und zumutbar gewesen wäre, der Aufforderung Folge zu leisten.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die von der Erstinstanz verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei für den unabhängigen Verwaltungssenat nicht ersichtlich ist, inwiefern die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum überschritten haben könnte.

Die verhängte Strafe ist auch nicht geeignet, den Unterhalt des Rechtsmittelwerbers (dieser bezieht als selbständiger Hotelkaufmann ein Einkommen in unbekannter Höhe und ist vermögenslos) oder von Personen, gegenüber denen er unterhaltspflichtig ist, in irgendeiner Weise zu gefährden.

Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand.

Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S und Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor) und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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