Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102229/2/Weg/Ri

Linz, 09.11.1994

VwSen-102229/2/Weg/Ri Linz, am 9. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Werner L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günter S, vom 18. Juli 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Juni 1994, St. 7358/93-R, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach 1.) § 8 Abs.4 StVO 1960 und 2.) § 53 Abs.1 Z25 StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 1.000 S und 2.) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 36 Stunden verhängt, weil dieser am 17. Mai 1993 von 17.39 Uhr bis 17.51 Uhr in Linz, Humboldtstraße 50, mit dem Kraftfahrzeug, Kennzeichen 1.) den Gehsteig zur Hälfte vorschriftswidrig benützt und 2.) mit der zweiten Hälfte des Kraftfahrzeuges einen Fahrstreifen für Omnibusse vorschriftswidrig benützt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis gründet auf einer Anzeige eines ESG-Bediensteten sowie auf dem auf Grund dieser Anzeige durchgeführten ordentlichen Verfahren.

3. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, es stehe auf Grund der verschiedenen Kennzeichen, die im Verfahren genannt wurden, nicht fest, welches Fahrzeug konkret vorschriftswidrig abgestellt gewesen sein soll. Wenn ihm nunmehr vorgeworfen werde, er habe das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ordnungswidrig abgestellt, so sei diesbezüglich schon Verfolgungsverjährung eingetreten. Es sei weiters unmöglich, vor dem Haus Humboldtstraße 50 einen Fahrstreifen für Omnibusse zu benutzen, weil sich vor diesem Haus kein Fahrstreifen für Omnibusse befinde.

4. Auf Grund des Vorbringens, es befinde sich vor dem Haus Humboldtstraße 50 kein Fahrstreifen für Omnibusse, wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt, welcher ergab, daß der Berufungswerber mit diesem Vorbringen im Recht ist.

Tatsächlich befindet sich vor dem Hause Nr. 50 kein Fahrstreifen für Omnibusse, sondern endet dieser rund 15 m vor dem Haus Nr. 50 knapp nach der Grenze zwischen Humboldtstraße 48 und 46.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat, wozu auch die genaue Konkretisierung des Tatortes gehört, zu enthalten. Von einer derartigen Tatortkonkretisierung kann im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein, da es auf Grund der örtlichen Gegebenheiten unmöglich ist, vor dem Hause Humboldtstraße Nr.50 einen Fahrstreifen für Omnibusse vorschriftswidrig benützt zu haben, da sich dort kein Fahrstreifen für Omnibusse befindet. Wenn überhaupt, muß sich also der Tatort im Bereich Humboltdstraße 48, möglicherweise sogar 46 befunden haben. Dies wurde jedoch dem Berufungswerber weder im Straferkenntnis noch in einer diesem Straferkenntnis vorausgegangenen Verfolgungshandlung zum Vorwurf gemacht.

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Da hinsichtlich des richtigen Tatortes keine rechtzeitige Verfolgungshandlung durchgeführt wurde, ist eine Spruchkorrektur durch die Berufungsbehörde, die sich als Verfolgungshandlung außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist darstellen würde, nicht mehr möglich (vgl. § 31 Abs.1 VStG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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