Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106434/3/Gf/Km

Linz, 21.06.1999

VwSen-106434/3/Gf/Km Linz, am 21. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des H K, vertreten durch RA Dr. E B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 14. Mai 1999, Zl. VerkR96-2678-1999/Ba/AR, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 3.200 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 14. Mai 1999, Zl. VerkR96-2678-1999/Ba/AR, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 16.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Tage) verhängt, weil er sich am 6. März 1999 geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 1. Juni 1999 zur Post gegebene - und mangels eines im Akt erliegenden Zustellnachweises als rechtzeitig zu wertende - Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer angelastete Tatbestand aufgrund der übereinstimmenden dienstlichen Wahrnehmung zweier Gendarmeriebeamten als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd gewertet worden, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Demgegenüber bestreitet der Berufungswerber, daß aus den vorliegenden Beweismitteln (nämlich allein aus den Aussagen der einschreitenden Sicherheitsorgane, die noch dazu darin münden, den Lenker nicht eindeutig identifiziert zu haben) zuverlässig abgeleitet werden könne, daß er - und nicht eine andere Person - das verfahrensgegenständliche KFZ gelenkt habe, während er am Rücksitz gelegen sei und geschlafen habe. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, den beantragten Lokalaugenschein durchzuführen, aus dem sich zweifelsfrei ergeben hätte, daß das Fahrzeug aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur eine oder wenige Sekunden zu erkennen gewesen sei.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf zu Zl. VerkR96-2678-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit eruieren ließ und dieser insoweit vom Rechtsmittelwerber auch nicht bestritten wird, konnte im übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 16.000 S bis zu 80.000 S zu bestrafen, der verdächtig ist, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben und sich weigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

4.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. jüngst VwGH v. 21. Jänner 1998, 97/03/0190) ist der objektive Tatbestand bereits dann erfüllt, wenn eine Person bloß verdächtig ist, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, und sich diese weigert, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen. Hingegen ist es für eine Bestrafung nach diesem Deliktstypus nicht erforderlich, daß in der Folge auch der Beweis erbracht werden kann, daß diese Person das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat.

4.2.2. Im gegenständlichen Fall ist allseits unbestritten, daß die einschreitenden Sicherheitsorgane zwar nicht unmittelbar eruieren konnten, wer der Lenker jenes KFZ war, das ihnen durch seine unsichere Fahrweise im tatörtlichen Kreuzungsbereich aufgefallen war, weil sie diesen im Vorbeifahren nicht genau erkennen konnten und ihn zudem im Zuge der anschließenden Nachfahrt aus den Augen verloren hatten. Sie konnten jedoch das Kennzeichen ablesen und ca. eine Viertelstunde später aufgrund der Fahrzeugpapiere feststellen, daß sich der Rechtsmittelwerber, auf den dieses KFZ zugelassen ist, unmittelbar neben jenem befand, als es vor seiner Hauseinfahrt abgestellt war, während ansonsten keine andere Person wahrgenommen werden konnte.

Unter derartigen Umständen ist es objektiv besehen durchaus plausibel, daß die Sicherheitsorgane - ungeachtet des Einwandes des Beschwerdeführers, daß eine andere Person das KFZ gelenkt habe, während er auf dem Rücksitz lag - den Verdacht hegten, daß er zuvor selbst der Lenker des KFZ war und naheliegend hiebei - weil bei seiner Betretung ebenfalls unstrittig ein schwankender Gang und Alkoholgeruch aus dem Mund festgestellt werden konnte - durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sein könnte. (Darauf, daß er erweislich selbst gefahren ist, kam es hingegen eben gerade nicht an, weshalb auch der beantragte Lokalaugenschein - ungeachtet der Frage der prinzipiellen Tauglichkeit dieses Beweismittels im Hinblick auf das Beweisthema - von vornherein unterbleiben konnte.)

Die beiden Gendarmeriebeamten konnten sohin aufgrund der konkreten Tatumstände jedenfalls vertretbar davon ausgehen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt vorlagen, noch dazu, wenn der Berufungswerber keinerlei Hinweise darüber, welche Person an seiner Stelle das KFZ gelenkt haben soll, zu geben vermochte (und solche auch mit dem gegenständlichen Berufungsschriftsatz noch immer nicht einmal andeutet).

Und indem sich der Beschwerdeführer - wiederum allseits unbestritten - weigerte, einer dementsprechenden Aufforderung nachzukommen, hat er offenkundig tatbestandsmäßig i.S.d. § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO gehandelt.

4.3. Aus der vom Rechtsmittelwerber vertretenen, im Hinblick auf die zuvor dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch irrigen Rechtsauffassung, daß ihm die belangte Behörde seine Lenkereigenschaft dezidiert hätte nachweisen müssen, resultiert schließlich auch kein Entschuldigungsgrund.

Vielmehr ist er als geprüfter Kraftfahrzeuglenker dazu verpflichtet, die einschlägigen Vorschriften der StVO auch im Detail zu kennen (vgl. z.B. schon VwGH v. 11. Jänner 1973, 143/72, und die weiteren zahlreichen Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, 782). Er hätte sohin wissen müssen, daß unter den gegebenen Umständen eine unbedingte Verpflichtung zur Ablegung des Atemalkoholtestes bestand.

Indem er dieser jedoch unter Berufung auf eine unzutreffende Rechtsansicht nicht entsprach, hat er sohin zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

4.4. Im Zuge der Strafbemessung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese unter Zugrundelegung der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ohnehin bloß die gesetzliche Mindeststrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat. Diesbezüglich werden auch vom Rechtsmittelwerber keine Einwände vorgebracht.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 3.200 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

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Mag. G a l l n b r u n n e r 

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