Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102240/2/Weg/<< Ri>>

Linz, 04.11.1994

VwSen 102240/2/Weg/<< Ri>> Linz, am 4. November 1994

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Harald K vom 10. Juni 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 24. Mai 1994, VerkR96/189/7-1993-Pi/<< Ri>> , zu Recht erkannt:

Der Berufung wird F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil dieser am 5. Jänner 1993 von 15.10 Uhr bis mindestens 16.00 Uhr den Kombi im Stadtgebiet Eferding, vor der Volksschule Eferding Nord, außerhalb der dort befindlichen Bodenmarkierung nicht parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 40 S in Vorschreibung gebracht.

Mit dem selben Straferkenntnis wurde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 9 Abs.7 sowie gemäß § 23 Abs.1 StVO 1960 (es ging dabei um die selbe Tat) eingestellt.

2. Die Erstbehörde begründet die Rechtzeitigkeit der Verfolgungshandlung mit der (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) am 10. Mai 1993 erfolgten zeugenschaftlichen Vernehmung des Meldungslegers. Nach dieser zeugenschaftlichen Vernehmung hat jedoch die Behörde das Verfahren nicht wegen der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.2 StVO 1960 fortgesetzt, sondern ausdrücklich immer noch nach § 9 Abs.7 StVO 1960. Erst im Straferkenntnis vom 24. Mai 1994 erfolgte die Umsubsumierung der Tat und wird dem Berufungswerber zum ersten Mal vorgeworfen, das Fahrzeug nicht parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt zu haben.

3. Es war im gegenständlichen Verfahren insbesondere auch zu prüfen, ob der Zeugenaussage des Insp. Josef W am 10.

Mai 1993 im Hinblick auf den nunmehrigen Tatvorwurf iSd § 23 Abs.2 StVO 1960 Verfolgungshandlungsqualität zukommt.

4. Dazu hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

In der zeugenschaftlichen Aussage des Insp. W vom 10.

Mai 1993 ist der Sachverhalt nicht mit einer derartigen Präzision geschildert, daß daraus eine Verletzung des § 23 Abs.2 StVO 1960 abgeleitet werden könnte. Offenbar war diese Erkennbarkeit auch für die erkennende Behörde nicht gegeben, da sie in der Folge (siehe Ordnungsnummer 8 und Ordnungsnummer 10 des Aktes) das Verfahren noch immer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.7 StVO 1960 weiterführte. Unter der Ordnungsnummer 4b findet sich eine Skizze, auf der ein rotes Fahrzeug ohne Identifizierung mittels Kennzeichen eingezeichnet ist. Zu welcher behördlichen Handlung nun diese << Beilage>> 4b gehört, läßt sich aus dieser Skizze in Ermangelung näherer Hinweise, zu welchem Aktenstück die Skizze gehört, nicht eruieren. Offenbar gehört diese Skizze jedoch nicht zur Ordnungsnummer 5, ansonsten ja einerseits die Skizze mit der Ordnungsnummer 5b bezeichnet worden wäre und andererseits der Meldungsleger nicht mit Schreiben vom 24. Mai 1993 eine eigene Skizze nachgesendet hätte. Vor allem das Nachsenden dieser Skizze (Ordnungsnummer 6a) wäre nicht notwendig gewesen, wenn schon anläßlich der Vernehmung am 10. Mai 1993 eine ordnungsgemäße Skizze, der auch die Qualität einer Verfolgungshandlung beigemessen werden kann, der Behörde vorgelegt worden wäre.

Die am 24. Mai 1993 noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgelegte Skizze ist jedoch nicht als Verfolgungshandlung zu qualifizieren, weil im Begleitschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß es sich bei dieser Skizze um einen Bestandteil der Anzeige vom 11. Jänner 1993 handelt. Dieser am 24. Mai 1993 nachgereichte Anzeigenteil ist dem Berufungswerber nicht innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht worden.

Aus diesem Grund ist auch die Skizze mit der Ordnungsnummer 6a keine taugliche Verfolgungshandlung.

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Da also hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.2 StVO 1960 innerhalb der sich aus § 31 Abs.2 VStG ergebenden Verfolgungsverjährungsfrist keine iSd § 32 Abs.2 VStG taugliche Verfolgungshandlung vorliegt, war die Erlassung des Straferkenntnisses rechtswidrig (vgl. § 31 Abs.1 VStG) und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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