Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106460/15/Kon/Ni

Linz, 22.12.2003

 

 VwSen-106460/15/Kon/Ni Linz, am 22. Dezember 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über den Wiederaufnahmeantrag der Frau I S, vom 18.11.2003 betreffend das mit h. Erkenntnis vom 3. Jänner 2000, VwSen-106460/5/Kon/Br, abgeschlossene Berufungsverfahren, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 69 Abs.2 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Frau I S (im Folgenden: Antragstellerin) hat mit Eingabe vom 18.11.2003 die Wiederaufnahme des mit h. Erkenntnis vom 3. Jänner 2000, VwSen-106460/5/Kon/Br, abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des KFG beantragt.

 

Als Wiederaufnahmegrund wird von der Antragstellerin mit näherer Begründung das Vorliegen des Neuerungstatbestandes im Sinne der Ziffer 2 des § 69 Abs.1 AVG geltend gemacht.

 

 

In Entscheidung über diesen Antrag hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 69 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

 

Anzumerken ist, dass sich die in der zitierten Gesetzesstelle festgelegte Frist von drei Jahren auf den Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides bezieht.

 

Die mit Erkenntnis des h. Verwaltungssenates vom 3. Jänner 2000, VwSen-106460/5/Kon/Br, getroffene Berufungsentscheidung wurde laut im Akt erliegenden Rückschein RSb dem Rechtsfreund der Antragstellerin am 13.1.2000 rechtswirksam zugestellt und hat ab diesem Zeitpunkt als erlassen zu gelten. Von einer rechtsfreundlichen Vertretung der Antragstellerin wäre im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren einschließlich des Berufungsverfahrens vor dem h. Verwaltungssenates aufgrund der Aktenlage auszugehen.

 

Die in § 69 Abs.2 AVG festgelegte Frist von drei Jahren begann demnach ab dem 13.1.2000 zu laufen und endete mit Ablauf des 13.1.2003.

 

Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag vom 18.11.2003 (bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 21.11.2003 eingelangt), wurde sohin zu einem von Gesetzes wegen nicht mehr möglichen Zeitpunkt gestellt, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

Im Hinblick darauf, dass gemäß § 69 Abs.2 AVG nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des (letztinstanzlichen) Bescheides ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden kann, ist daher auch ein damit im Zusammenhang gestellter Wiedereinsetzungsantrag ausgeschlossen.

 

Der in der Eingabe der Antragstellerin vom 18.11.2003 gleichzeitig gestellte Wiedereinsetzungsantrag war daher als gegenstandslos zu erachten.

 

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen und auch ohne Einfluss auf die im Spruch getroffene Entscheidung, wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Aktenlage nach die Antragstellerin von dem gegen sie laufenden Verwaltungsstrafverfahren nach dem KFG Kenntnis gehabt haben musste. Dies deshalb, weil sie laut im Akt erliegendem Rückschein (RSa) die Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15.03.1999, VerkR96-1902-1999, persönlich am 17.3.1999 übernommen hatte. In dieser Ladung war der gegen sie erhobene Tatvorwurf angeführt.

 

Aus dem weiters im Akt enthaltenem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13.4.1999 geht hervor, dass die Antragstellerin I S telefonisch der Behörde mitteilte, dass sie nicht bei dieser erscheinen werde, sondern das Straferkenntnis abwarten wolle.

Es wäre ihr demnach oblegen gewesen, den weiteren Verlauf des gegen sie laufenden Verwaltungsstrafverfahrens im Auge zu behalten. Ihre verspätete Kenntnis vom Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, nämlich erst am 9.10.2003 ist sohin nicht gänzlich unverschuldet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Konrath

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