Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102247/6/Weg/Ri

Linz, 19.12.1994

VwSen-102247/6/Weg/Ri Linz, am 19. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Mag. Harald F vom 5. August 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. Juli 1994, VerkR96-2064-1994-Ga, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Geldstrafe auf 500 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe vermindert sich auf 12 Stunden.

Hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbildes iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 wird der Berufung keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 50 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als Tatortbehörde iSd § 27 VStG hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt und ihm (wörtliches Zitat) nachstehenden Sachverhalt vorgeworfen:

"Sie wurden als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 14.12.1993, zugestellt am 16.12.1993, aufgefordert, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, wer dieses Fahrzeug am 21.10.1993, um 9.20 Uhr, in Hallein, Davisstraße, bei der HTL-Werkstätte, gelenkt hat. Da Sie eine unrichtige Auskunft erteilt haben, sind Sie Ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht nachgekommen." Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet dagegen sinngemäß ein, daß es der Behörde obliege, die Angaben der Lenkerauskunft zu überprüfen. Daß eine Aufforderung, die nicht einmal zu eigenen Handen an die betreffende Person im Iran zugestellt wurde, ohne Antwort bleiben müsse, sei ziemlich klar. Die Behörde habe in diesem Fall wohl nicht einmal einen tauglichen Zustellversuch unternommen. Sie sei ganz grundsätzlich von einer falschen Auskunft ausgegangen. Die belangte Behörde habe zu Unrecht seine Auskunft als schwer überprüfbare Schutzbehauptung (und als falsche Auskunft) qualifiziert. Erst nach Klärung obiger Umstände und entsprechender Ermittlungen wäre die Frage zulässig, ob ihn an der Verletzung der Auskunftspflicht ein Verschulden treffe. Auch der Hinweis der Behörde auf das an den Unrechtsgehalt der Tat angepaßte Strafausmaß sei unrichtig.

Es sei auf seine Unbescholtenheit nicht eingegangen worden.

Spezialpräventive Gründe würden eine derartig hohe Strafe nicht rechtfertigen. Der generalpräventive Ansatz sei überhaupt verfehlt, weil dem Verfahren keine Publizität zukomme.

Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Berufungswerber bereits vorgebracht, er habe bei der Lenkerauskunft die Schwester seiner Stiefmutter angegeben. Name und Adresse der Stiefmutter hat er nicht bekanntgegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Die diesbezüglichen Ladungen sind sowohl dem Beschuldigten als auch der belangten Behörde ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Ladung enthielt den Hinweis, weitere der Wahrheitsfindung dienliche Behelfe oder Beweismittel mitzubringen oder so zeitig bekanntzugeben, daß sie bis zur Verhandlung herbeigeschafft werden können. Zur mündlichen Verhandlung sind jedoch weder der Beschuldigte noch ein Vertreter der belangten Behörde erschienen. Demgemäß wurden keine weiteren der Wahrheitsfindung dienliche Behelfe und Beweismittel mitgebracht. Ebensowenig erfolgte eine Bekanntgabe derartiger Behelfe und Beweismittel, die ein Herbeischaffen zur mündlichen Verhandlung ermöglicht hätten.

Die Beweiswürdigung konnte aus diesem Grund nur auf Grund des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes erfolgen.

Gemäß § 51f Abs.2 VStG ist der unabhängige Verwaltungssenat berechtigt, ohne weitere Anhörung der Parteien die Entscheidung zu fällen, wenn die Parteien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind.

Der von der Erstbehörde angenommene Sachverhalt wird hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbildes unter Hinweis auf die Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses als erwiesen angenommen. Eine Wiedergabe des erwiesen angenommenen Sachverhaltes erfolgt aus verfahrensökonomischen Gründen nicht. Es wird diesbezüglich ausdrücklich auf die Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses verwiesen. Die in der Begründung des Straferkenntnisses zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird noch ergänzt mit folgenden Judikaten: VwGH 18.9.1985, 85/03/0074 und VwGH 17.12.1986, 86/03/0125.

Entsprechend dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt und nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht fest, daß der Berufungswerber seiner sich aus § 103 Abs.2, 2.Satz KFG 1967 ergebenden Verpflichtung, den Namen und die Anschrift des Lenkers bekanntzugeben, dadurch nicht nachgekommen ist, daß er eine unrichtige Auskunft erteilt hat.

Er hat damit eine Verwaltungsübertretung nach der eben zitierten Gesetzesstelle iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 begangen und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen.

Zur Strafhöhe:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach § 34 Z2 StGB liegt ein besonderer Milderungsgrund insbesonders dann vor, wenn der "Täter" bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht.

Der Berufungswerber ist zwar nach dem vorliegenden Vorstrafenverzeichnis verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, weil eine offenbar forstrechtliche Bestrafung aus dem Jahre 1993 (500 S) vorliegt, doch ist im Zusammenhang mit der gegenständlichen Übertretung diese Vormerkung zu vernachlässigen. Da in der gegenständlichen Tat keine gravierende Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, gesehen wird und die Tat auch sonst keine gravierenden nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, war die Geldstrafe und demgemäß auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß zu reduzieren.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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