Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102250/2/Weg/Ri

Linz, 22.02.1995

VwSen-102250/2/Weg/Ri Linz, am 22. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Johann K vom 19. Juli 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 5. Juli 1994, GZ 15.1 1993/5926, zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird unter Bestätigung des Schuldspruches iSd § 21 Abs.1 VStG von einer Bestrafung abgesehen.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 21 Abs.1, § 24, § 51 Abs.1, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz als gemäß § 29a VStG zuständig gewordene Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt, weil dieser am 27. Juli 1993 um 9.56 Uhr in Suben auf dem Amtsplatz des Zollamtes, aus Richtung BRD kommend, als Lenker des LKW-Zuges und das Kraftfahrzeug mit Anhänger gelenkt hat, obwohl die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von 38.000 kg um 2.580 kg überschritten wurde. Er hat daher das genannte Kraftfahrzeug mit Anhänger in Betrieb genommen, ohne sich - obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre - davon zu überzeugen, ob die Ladung den vorgesehenen Vorschriften entspricht.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 250 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz begründet dieses Straferkenntnis mit der am Grenzübergang stattgefundenen korrekten Abwiegung. Aus dem Laufzettel ginge das Ladegewicht eindeutig hervor. Die auf den Frachtpapieren ausgewiesenen Gewichte seien amtlich nicht überprüft und könnten daher unrichtig sein. Dem Lenker des LKW-Zuges sei es möglich gewesen, auf Grund der Anzahl der aus Kartons mit Apfelsinen bestehenden Ladung das Gewicht der Ladung zu schätzen.

3. Der Berufungswerber bringt unter Hinweis auf seinen Einspruch vom 22. November 1993 sinngemäß vor, er habe sich hinsichtlich des Gewichtes der Ladung auf die Frachtpapiere verlassen. Aus den vorgelegten Frachtpapieren ist ersichtlich, daß das Zugfahrzeug ein Eigengewicht von 6.850 kg, der Sattelauflieger ein Eigengewicht von 7.050 kg und die Ladung ein Gewicht von 24.108 kg aufgewiesen habe, was ein tatsächliches Gesamtgewicht von 38.008 kg ergebe.

Dieser Wert läge unter Berücksichtigung einer Wiegetoleranz unter der zugelassenen Grenze von 38.000 kg. Er hätte keinerlei Möglichkeiten zur Verifizierung der im Anweisungspapier enthaltenen Angaben gehabt und daher auf deren Richtigkeit vertraut. Desweiteren sei keine Möglichkeit der Einflußnahme bzw. Überwachung des Wiegevorganges bei der Abgangsstelle gegeben gewesen und seien ihm weitergehende Kontrollen im gegenständlichen Zusammenhang nicht zumutbar. Es sei entgegen der Meinung der Erstbehörde unmöglich, auf Grund der Anzahl der Kartons das Gesamtgewicht der Ladung zu schätzen.

4. Die Angaben des Berufungswerbers sind durch die Vorlage der diesbezüglichen Frachtpapiere glaubhaft und es wird deshalb als erwiesen angenommen, daß der Berufungswerber im Hinblick auf die Frachtpapiere von einem Gesamtgewicht von 38.008 kg ausgehen konnte. Von einer zu berücksichtigenden Wiegetoleranz (so der Berufungswerber) ist dem Gesetz nichts zu entnehmen, obwohl es auch aus Sicht der Berufungsbehörde durchaus möglich gewesen sein könnte, daß die verpackten Apfelsinen auf dem Transport infolge Flüssigkeitsverlust auch geringfügig an Gewicht einbüßen können. Dies ist aber nicht erwiesen, im Gegenteil, das höchstzulässige Gesamtgewicht wurde - wie dem amtlichen Wiegevorgang unzweifelhaft zu entnehmen ist - um das angeführte Ausmaß überschritten. Das bedeutet, daß das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 objektiv erfüllt wurde. Im Hinblick auf die irreführenden Frachtpapiere wird jedoch von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen. Nachteilige Folgen hat die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht nach sich gezogen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind.

Da beide Elemente (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen) gegeben sind, hat der Berufungswerber einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Rechtswohltat iSd § 21 Abs.1 VStG, weshalb von einer Bestrafung abzusehen war.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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