Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102255/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 17. Oktober 1994 VwSen102255/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 17.10.1994

VwSen 102255/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 17. Oktober 1994
VwSen-102255/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 17. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ralf S 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. August 1994, VerkR96/6985/1993, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß hinsichtlich Faktum 2) von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat weiters die Wortfolge: "Davon sind bereits .....

Verfahrenskosten S 90,--)" zu entfallen.

II. Der Kostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 70 S.

Der Berufungswerber hat zusätzlich dazu als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 140 S (20 % der hinsichtlich Faktum 1) verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 9. August 1994, VerkR96/6985/1993, über Herrn Ralf S, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 20 Abs.2 StVO 1960 und 2) § 82 Abs.4 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 700 S und 2) 200 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 36 Stunden und 2) 12 Stunden verhängt, weil er am 21. März 1993 um 16.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen (D) in Schmidham (Gemeinde Vöcklamarkt) auf der Attergau-Landesstraße 540 gelenkt und dabei 1) die für Ortsgebiete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten habe und 2) als Lenker eines ausländischen Fahrzeuges (Kennzeichen NM AR 488) das Unterscheidungskennzeichen des Heimatstaates nicht am Heck geführt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 90 S verpflichtet.

Weiters enthält der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses noch Ausführungen über bereits einbezahlte Beträge (Geldstrafe bzw. Vollstreckungskosten) sowie über einen noch ausstehenden Restbetrag.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Das Berufungsvorbringen beschränkt sich einerseits auf das Begehren, die Berufungsbehörde möge jenen Betrag feststellen, den der Berufungswerber im Hinblick auf die verhängten Geldstrafen bereits entrichtet hat, und andererseits auf das Vorbringen, daß Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hält einen Abspruch dahingehend, welchen Betrag der Berufungswerber tatsächlich bereits eingezahlt hat bzw.

welcher Betrag noch offen ist, zum einen deshalb für entbehrlich, da sich durch die Berufungsentscheidung zu Faktum 2) der anfallende Gesamtbetrag (Geldstrafe und Verfahrenskosten) entsprechend geändert hat. Im übrigen erscheint eine solche Feststellung im Spruch eines Bescheides nicht erforderlich, da eine Aufrechnung bzw.

allenfalls Rückzahlung bereits eingezahlter Beträge, sofern deren Umfang vom Beschuldigten nachgewiesen werden kann, unabhängig davon ohnedies zu erfolgen hat (vgl. hinsichtlich bezahlter Kostenbeiträge die Bestimmung des § 66 Abs.1 VStG).

Zum Berufungsvorbringen der Einrede des Eintrittes der Vollstreckungsverjährung ist nachstehendes zu bemerken:

In der Strafverfügung der Erstbehörde vom 6. April 1993 ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinsichtlich beider dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen hinreichend konkret umschrieben. Diese Strafverfügung ist am 14. April 1993, also innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG, beim Aufgabepostamt 4840 Vöcklabruck eingelangt (vgl. entsprechendes Briefkuvert). Da gemäß § 32 Abs.2 VStG Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügungen udgl.) ist, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat, ist die oa Strafverfügung als rechtzeitige Verfolgungshandlung zu werten. Aufgrund der Ausführungen in der Anzeige des GPK Vöcklamarkt vom 21. März 1993 konnte die Erstbehörde davon ausgehen, daß der Berufungswerber an der Zustelladresse, an welche ihm die Strafverfügung zugestellt werden sollte, zumindest über einen Zweitwohnsitz verfügt. Es kann daher entgegen den Berufungsausführungen nicht davon die Rede sein, daß die Strafverfügung "per Flaschenpost oder postlagernd an ein x-beliebiges Postamt" versendet worden wäre. Die Berufungsbehörde hat somit keine Veranlassung, die von der Erstbehörde getätigte Verfolgungshandlung als unzureichend anzusehen.

Im übrigen bestreitet der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen inhaltlich nicht. Die Beru fungsbehörde sieht daher keine Veranlassung, im einzelnen auf die vom Meldungsleger in der oa Anzeige angeführten Feststellungen einzugehen. Aufgrund des Akteninhaltes bestehen für die Berufungsbehörde aber auch objektiv keine Zweifel, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Übertretungen begangen hat und daß hiefür hinreichende Beweismittel vorliegen.

Zur Strafzumessung ist hinsichtlich Faktum 1) zu bemerken, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesonders dann, wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch die Mißachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Im vorliegenden Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um immerhin 22 km/h überschritten. Im Hinblick auf die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von 700 S vermag die Berufungsbehörde keine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung zu erkennen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Erstbehörde den Milderungsgrund der nach der Aktenlage gegebenen Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht expressis verbis gewürdigt hat. Auch bei Vorliegen desselben erscheint der Berufungsbehörde die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erfor derlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Diese Voraussetzungen treffen nach Ansicht der Berufungsbehörde im Hinblick auf Faktum 2) des angefochtenen Straferkenntnisses zu. Es kann durchaus angenommen werden, daß der Berufungswerber bei der Einreise ins Bundesgebiet nicht bedacht hat, daß ein internationales Unterscheidungszeichen des Heimatstaates, nämlich der Bundesrepublik Deutschland, am Fahrzeug zu führen gewesen wäre.

Negative Folgen der Tat sind nicht gegeben gewesen, da offensichtlich der Heimatstaat, in dem der verwendete PKW zugelassen war, ohne besonderen Aufwand bei der Amtshandlung an Ort und Stelle ermittelt werden konnte.

Die Erteilung einer Ermahnung erschien der Berufungsbehörde aus spezialpräventiven Gründen angebracht.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n



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