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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106476/17/Sch/Rd

Linz, 14.08.2000

VwSen-106476/17/Sch/Rd Linz, am 14. August 2000

DVR.0690392

B E S C H E I D

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön im Hinblick auf das Erkenntnis vom 20. April 2000, VwSen-106476/10/Sch/Rd, betreffend die Berufung des Dr. H, vertreten durch Rechtsanwalt, zu Recht erkannt:

Der Spruch des Erkenntnisses wird in seinem Punkt I ergänzt und hat wie folgt zu lauten:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch einleitend zu lauten hat:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma A GmbH, welche .... ".

Rechtsgrundlage:

§ 52a VStG.

Begründung:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht die Bezeichnung eines Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses mit den Worten "als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher" einer näher bezeichneten GmbH nicht aus (VwGH 12.5.1989, 87/17/0152 ua). Es muss vielmehr die Stellung des Beschuldigten zu dieser Gesellschaft zum Ausdruck kommen, aus deren sich seine Verantwortlichkeit ergibt.

Der Berufungswerber ist nach einem von der Erstbehörde eingeholten Auszug aus dem Firmenbuch handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GesmbH, die Zulassungsbesitzerin des angefragt gewesenen Kraftfahrzeuges ist. Diese Stellung hat der Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsstrafverfahrens bestritten bzw seine Verantwortlichkeit für die Auskunftserteilung in Abrede gestellt.

Aufgrund dieser Sachlage und der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre die Erstbehörde gehalten gewesen, die Geschäftsführerfunktion des Berufungswerbers in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen. Dazu ist auch die Berufungsbehörde berechtigt (vgl. VwGH 13.12.1994, 94/11/0283, 0284), wozu es im Rahmen der eingangs erwähnten Berufungsentscheidung allerdings nicht gekommen ist.

Eine solche Konkretisierung kann auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgen und ist von der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nach § 66 Abs.4 AVG umfasst (VwGH 29.6.1995, 94/07/0178).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 23.11.2001, Zl: 2000/02/0156, 0252-5

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