Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102276/2/Fra/Ka

Linz, 24.10.1994

VwSen-102276/2/Fra/Ka Linz, am 24. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Heyrullah C, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.7.1994, VerkR96-4572-1994-Mr, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, verhängte Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 3.000 S herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 4 Tagen festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 300 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt, weil er am 13.11.993 um 14.29 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, auf der A 1, bei Autobahnkilometer 168,525, in Richtung Salzburg, den PKW, Kennzeichen mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h gelenkt hat, wobei er die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Geschwindigkeitsbeschränkung) um 51 km/h überschritten und dadurch gegen die Vorschrift des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verstoßen hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Radar gemessen.

I.2. Die gegen das oa. Straferkenntnis fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung richtet sich gegen die Höhe der Strafe. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder entscheidet (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung - wie oben erwähnt - nur gegen das Strafausmaß richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Anberaumung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sind Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

I.3.2. Der O.ö. Verwaltungssenat ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Strafzumessungskriterien der Auffassung, daß im gegenständlichen Fall der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie dessen bescheidene Einkommens- und wirtschaftlichen Verhältnisse zuwenig Berücksichtigung fanden, weshalb die Strafe diesen Umständen entsprechend zu reduzieren war.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe hielt der O.ö.

Verwaltungssenat aufgrund des doch gravierenden Unrechtsund Schuldgehaltes der Übertretung jedoch nicht für vertretbar.

Was den Unrechtsgehalt anlangt, so ist darauf hinzuweisen, daß die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit schädigte. Auch bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen kann somit der objektive Unrechtsgehalt nicht als gering angesehen werden, denn es ist zu bedenken, daß durch Geschwindigkeitsüberschreitungen das Unfallrisiko verschärft wird. Das durch die Strafdrohung geschützte Rechtsgut der körperlichen Integrität anderer Verkehrsteilnehmer wird dadurch wesentlich gefährdet. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, daß die Geschwindigkeit um 14.29 Uhr überschritten wurde und um diese Zeit davon ausgegangen werden kann, daß das Verkehrsaufkommen nicht gering war, weshalb grundsätzlich von einem höheren Unfallrisiko auszugehen ist, als zu Zeiten geringerer Verkehrsfrequenz.

Was das Verschulden anlangt, so ist festzustellen, daß im gegenständlichen Fall die zulässige Höchstgeschwindigkeit um rund ca. 50 % überschritten wurde. Daß die Einhaltung der Vorschrift jedoch eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist im Verfahren weder hervorgekommen noch wurde dies vom Berufungswerber behauptet. Das Verschulden des Berufungswerbers kann somit nicht mehr als geringfügig angesehen werden, weil davon auszugehen ist, daß derart gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen zumindest "hingenommen" werden, somit in der Schuldform des bedingten Vorsatzes verwirklicht wurden.

Der Berufungswerber wird abschließend darauf hingewiesen, daß er bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Antrag um Aufschub bzw Bezahlung der Strafe in Raten einbringen kann.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum