Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102278/2/Bi/Ri

Linz, 26.09.1994

VwSen-102278/2/Bi/Ri Linz, am 26. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Ing. Albert G, vom 18. August 1994 (Telefaxdatum) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. Juli 1994, VerkR96/13064/1993-Wi, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt, weil er am 29. Juli 1993 in der Zeit von mindestens 14.25 Uhr bis mindestens 14.46 Uhr in Wels in der Pfarrgasse auf Höhe des Hauses Nr.15 den PKW gehalten habe, obwohl in diesem Bereich das Halten und Parken, ausgenommen Ladetätigkeit, verboten sei; es sei auch keine Ladetätigkeit in diesem Zeitraum vorgenommen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil bereits aus dem Akteninhalt ersichtlich war, daß die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er habe eine Ladetätigkeit vorgenommen, auch wenn es der Meldungsleger anscheinend nicht gesehen habe. Normalerweise hätte er dort geparkt, wo zu diesem Zeitpunkt Rohre lagen, und er bezweifle, daß der Parkplatz überhaupt für die Firma als Lagerplatz freigegeben gewesen sei. Er sehe nicht ein, daß er für ein angebliches Parkvergehen überhaupt bestraft werden solle, sei im übrigen arbeitslos, und eine Geldstrafe von 550 S könne er nur schwer bezahlen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß das Straferkenntnis an den Rechtsmittelwerber seitens der Erstinstanz mittels RSb-Schriftstück zugestellt und am 1. August 1994 von der Mutter des Rechtsmittelwerbers übernommen wurde.

Die Berufung wurde mittels Telefax am 18. August 1994 eingebracht.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, daß gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen ist. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Im gegenständlichen Fall wurde das Schriftstück laut Rückschein am 1. August 1994 zugestellt, sodaß mit diesem Tag die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen begann, die demnach am 16. August 1994 (der 15. August war ein Feiertag) ablief. Das Rechtsmittel wurde am 18. August, also zwei Tage verspätet, eingebracht.

Bereits die Erstinstanz hat den Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 24. August 1994 auf die Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen und ihn eingeladen, sich dazu zu äußern. Dieses Schreiben wurde am 26. August 1994 zugestellt, jedoch hat der Rechtsmittelwerber bislang darauf nicht reagiert.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist daher auf Grund der Aktenlage von der Verspätung des Rechtsmittels auszugehen, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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