Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102287/6/Bi/Fb

Linz, 08.05.1995

VwSen-102287/6/Bi/Fb Linz, am 8. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der Frau Eva Maria H, vom 19. August 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. August 1994, VerkR96/17077/1993, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z3 VStG, § 1 Abs.1 lit.a Kurzparkzonenüberwachungsverordnung (KPZÜV) iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.1a KPZÜV iVm § 99 Abs.3a StVO 1960 über die Beschuldigte eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil sie am 3. August 1993 um 9.37 Uhr den PKW in Mondsee, Höhe Kirche, in der Kurzparkzone abgestellt und den PKW nicht mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet habe. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen Verfolgungsverjährung geltend, zumal sie erst Ende April 1994 Kenntnis von einer angeblich am 3. August 1993 begangenen Verwaltungsübertretung erhalten habe. Sie sei beim Gemeindeamt Zell/See einvernommen worden, habe dort aber, trotz Verlangen, weder Akteneinsicht erhalten noch sei ihr eine Ablichtung der Beschuldigtenniederschrift überlassen worden. Sie beantrage daher, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Als Grundlage für den in Rede stehenden Tatvorwurf befindet sich im Verfahrensakt die Durchschrift eines unter der Rubrik "das Wachorgan" mit dem Kurzzeichen "B" unterschriebenen Verständigungszettels, aus dem hervorgeht, daß der Lenker des VW-Golf, rot, Kennzeichen am 3. August 1993 um 9.37 Uhr im Gemeindegebiet von Mondsee im Bereich der Kurzparkzone Kirche ohne Parkscheibe geparkt habe.

Als Zulassungsbesitzerin des PKW wurde die Rechtsmittelwerberin mit der Adresse W, ermittelt. Die am 11. Oktober 1993 seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung wurde mit dem Vermerk, daß die Rechtsmittelwerberin mittlerweile nach Z, Josef G, verzogen sei, von der Post retourniert.

Das Argument der Rechtsmittelwerberin hinsichtlich der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung ist damit insofern nicht zielführend, als gemäß § 32 Abs.2 VStG als Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung zu verstehen ist, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Im gegenständlichen Fall hat die Rechtsmittelwerberin tatsächlich erst Anfang Mai 1994 von der ihr zu Last gelegten Verwaltungsübertretung Kenntnis erhalten, jedoch bildete die oben zitierte Aufforderung zur Rechtfertigung bereits eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende erste Verfolgungshandlung.

Die Rechtsmittelwerberin wurde bei der Stadtgemeinde Zell/See am 19. Juli 1994 einvernommen, wo sie bestätigte, daß sie zum besagten Zeitpunkt in Mondsee gewesen sei, jedoch am Auto keinen Verständigungszettel vorgefunden habe, den sie selbstverständlich sofort bezahlt hätte. Ob der Rechtsmittelwerberin Akteneinsicht gewährt wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt nicht.

Aus Anlaß der Berufung wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat zur Klärung der genauen Örtlichkeit der in Rede stehenden Kurzparkzone die dieser zugrundeliegende Verordnung samt planlicher Darstellung angefordert.

Vorgelegt wurde seitens der Marktgemeinde Mondsee die Verordnung des Gemeinderates vom 26. April 1993 über die Erlassung einer Fußgängerzone innerhalb des Gemeindegebietes von Mondsee. Darin wird der gesamte Marktplatz, der Wredeplatz, die Herzog Odilo-Straße vom Marktplatz bis zur Einmündung der Freinbergerstraße, die Kirchengasse vom Marktplatz bis zur Einmündung der Badgasse und die gesamte Hickmanngasse von der Steinerbachstraße bis zur Herzog Odilo-Straße zur Fußgängerzone an Werktagen von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr und von 10.00 Uhr bis 24.00 Uhr erklärt. Weiters wird bestimmt, daß an Werktagen die Fußgängerzone von 6.00 Uhr bis 10.00 Uhr nicht in Geltung sei, sodaß in dieser Zeit die erforderliche Ladetätigkeit ausgeübt werden könne. Auf dem beiliegenden und einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lageplan ist offensichtlich der Wredeplatz zwischen der Einmündung der Kirchengasse und der Einmündung der Badgasse eingezeichnet.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist auszuführen, daß sich in der gesamten Verordnung kein Hinweis darauf befindet, daß es sich beim Wredeplatz zu irgendeiner Zeit um eine Kurzparkzone handeln könnte. Im Gegenteil wird dieser als Fußgängerzone bezeichnet, in der zwischen 6.00 Uhr und 10.00 Uhr an Werktagen Ladetätigkeit gestattet ist.

Am 3. August 1993, einem Dienstag, um 9.37 Uhr, war, sofern unter der Örtlichkeit "Mondsee, Höhe Kirche" der in Rede stehende Wredeplatz gemeint ist, dort laut Verordnung jedenfalls Ladetätigkeit gestattet. Der Vorwurf, die Rechtsmittelwerberin habe einen PKW in der Kurzparkzone abgestellt und nicht mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet, findet im Akteninhalt keinerlei Grundlage. Abgesehen davon ist der Tatvorwurf "Mondsee, Höhe Kirche" in örtlicher Hinsicht nicht ausreichend konkretisiert, zumal keine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Parkplatz (gemeint könnte hier der Bereich rund um die Kirche sein) nicht ermöglicht wird und dadurch die Gefahr einer Doppelbestrafung für die Rechtsmittelwerberin nicht ausgeschlossen wird. Die Bemerkung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mondsee, der mit der Überwachung der Örtlichkeit damals beschäftigt gewesene Herr Baldinger sei als vereidigtes Organ des Wachdienstes mit den örtlichen Gegebenheiten bestens vertraut, sodaß ihm nicht in Abrede zu stellen sei, daß er die Situierung der Kurzparkzonen genau kennt und er den Verständigungszettel nicht ordnungsgemäß und sichtbar am Fahrzeug angebracht hätte (gemeint wohl das Gegenteil) ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates aus der Sicht des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mondsee wohl nachvollziehbar, vermag jedoch im Sinne des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z1 VStG nichts beizutragen.

Da somit innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist kein hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten ausreichend konkretisierter Tatvorwurf formuliert wurde, dieser Umstand aber mittlerweile nicht mehr nachholbar ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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