Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102290/2/Weg/Ri

Linz, 02.12.1994

VwSen-102290/2/Weg/Ri Linz, am 2. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der Agnes K vom 22. August 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.

August 1994, VerkR96-6113-2-1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Tatort zu lauten hat:

"Attnang-Puchheim, Bundesstraße 1, Grundstückseinfahrt auf Höhe des Hauses Straße des 21. April Nr.8 (Rückseite des Hauses)." II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat die Berufungswerberin als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 80 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil diese am 24. Dezember 1993 von 7.00 Uhr bis 9.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Attnang-Puchheim vor der Haus- und Grundstückseinfahrt (Garagenausfahrt) des Hauses Straße des 21. April Nr.8 geparkt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 40 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die von ihrer Tochter als Lenkerin bekanntgegebene Beschuldigte bestritt die Lenkereigenschaft nicht und führt an, daß sie als im Objekt der Straße des 21. April Nr.8 wohnende Hauspartei vor der eigenen Einfahrt den verfahrensgegenständlichen PKW abgestellt bzw. geparkt habe.

Von den ca. 8 Wohnparteien in diesem Hause würden mindestens drei Parteien schon Jahre ihre PKW's ebenso vor dieser Hofeinfahrt abstellen. Diese seien jedoch noch nie angezeigt worden und es sei eine Schikane eines Attnanger Genarmeriebeamten. Sie verfüge auch über Fotos, die beweisen, daß auch andere PKW's an dieser Stelle beinahe dauerparken, ohne angezeigt zu werden.

3. Die Berufungswerberin bestreitet also nicht, den verfahrensgegenständlichen PKW neben der B1 und auf Höhe der dort befindlichen Hofeinfahrt zum Hause Straße des 21. April Nr.8 am 24. 12. 1993 zwischen 7.00 Uhr und 9.30 Uhr geparkt zu haben. Sie vermeint lediglich, daß es unrechtmäßig sei, daß nur sie bestraft werde, während die anderen Hausparteien ihre Fahrzeuge ungestraft abstellen könnten.

Anläßlich einer Dienstverrichtung in der Nähe des gegenständlichen Tatortes, wurde diese Hofeinfahrt und die Verkehrssituation in Augenschein genommen. Anläßlich dieses Lokalaugen scheines am 30. November 1994 trat zutage, daß auf der Rückseite des Hauses Straße des 21. April Nr. 8 ein Hof situiert ist, der über die Bundesstraße B1 erreichbar ist.

Es befindet sich dort ein Tor, welches zum Zeitpunkt der Besichtigung offen war. In diesem Haus befindet sich eine Elektrowerkstätte der Firma Thaller und es wird dieser Hof für Ein- und Ausladezwecke (Fernseher usw.) entweder von Kunden oder vom Unternehmen selbst benutzt. Ein vor dieser Hofeinfahrt abgestelltes Fahrzeug behindert insbesondere die einfahren wollenden Fahrzeuge in einem Ausmaß, welches letztlich auch die Verkehrssicherheit gefährdet. Dies vor allem wegen der vorbeiführenden Bundesstraße B1, die eine äußerst stark frequentierte Straße ist und die dort lediglich eine Breite von zwei Fahrstreifen aufweist. Ein an der Einfahrt in den Hof gehinderter Fahrzeuglenker muß deshalb möglicherweise sein Fahrzeug auf der B1 selbst abstellen, um den Lenker eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeuges zum Wegfahren aufzufordern oder unter Umständen von der B1 aus die Ladetätigkeiten durchzuführen. Beides würde eine nicht unbeträchtliche Gefährdung des Straßenverkehrs auf der B1 nach sich ziehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960 ist das Parken vor Hausund Grundstückseinfahrten verboten. Ein Halten wäre nur erlaubt, wenn sich der Lenker im Fahrzeug befindet.

Die gegenständliche Hofeinfahrt stellt eine Grundstückseinfahrt iSd Gesetzes dar. Das von der Beschuldigten durchgeführte Abstellmanöver des verfahrensgegenständlichen PKW's ist ein iSd zitierten Gesetzesstelle verbotenes Parken vor einer Grundstückseinfahrt. Diese Grundstückseinfahrt dient auch anderen Fahrzeugen zur Einfahrt, weshalb die Berufungswerberin nicht allein verfügungsberechtigt über diese Grundstückseinfahrt ist und aus diesem Grunde ein Parken strafbar ist. Dabei ist es rechtlich unerheblich, daß auch andere Hausparteien vor dieser Hofeinfahrt parken, ohne angezeigt oder bestraft zu werden. Die diesbezügliche Einrede der Berufungswerberin geht sohin ins Leere.

Im übrigen wird auf die Begründungsausführungen im Straferkenntnis verwiesen.

5. Die Kostenentscheidung ist durch § 64 VStG begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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