Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106598/4/Gf/Km

Linz, 08.10.1999

VwSen-106598/4/Gf/Km Linz, am 8. Oktober 1999

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Berufung des R K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 12. Juli 1999, Zl. VerkR96-1428-1999, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 und § 63 Abs. 5 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 12. Juli 1999, Zl. VerkR-1428-1999, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 7.000 S verhängt, weil er am 8. November 1998 auf der Phyrntalautobahn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten habe.

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde ihm (spätestens) am 20. Juli 1999 zugestellt. Mit diesem Tag (Freitag) begann die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs.5 AVG zu laufen und endete daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 3. August 1999.

1.3. Die gegenständliche Berufung wurde der belangten Behörde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 12. August 1999 - und damit offenkundig verspätet - im Wege der Telekopie übermittelt.

1.4. Dies wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mit der gleichzeitigen Aufforderung, hiezu bis zum 1. Oktober 1999 schriftlich Stellung zu nehmen und dem Oö. Verwaltungssenat gleichzeitig allfällige, einen gegenteiligen Sachverhalt belegende Beweismittel vorzulegen, mitgeteilt.

1.5. Der Berufungswerber hat dieser Aufforderung jedoch bis dato nicht entsprochen, sodass der Oö. Verwaltungssenat vom Zutreffen der Annahme der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen hatte.

2. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG und § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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