Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102300/3/Kei/Shn

Linz, 30.11.1994

VwSen-102300/3/Kei/Shn Linz, am 30. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Ing. Josef S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Juli 1994, Zl.933-10-2794739-Wi, wegen einer Übertretung der Linzer Parkgebührenverordnung, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, haben zu lauten:

"§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz" In bezug auf die Strafsanktionsnorm ist "§ 6 Abs.1 a OÖ.

Parkgebührengesetz leg.cit." zu streichen und dafür zu setzen: "§ 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 51 VStG.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, ds 100 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er "am 07.08.1993 um 09.40 Uhr in Linz, Reindlstraße 8, das mehrspurige Kraftfahrzeug, VW schwarz, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe "und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 3 und 5 der Linzer Parkgebührenverordnung idgF, verlautbart im Amtsblatt Nr.11/89 vom 12. Juni 1989, begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 14. Juli 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 21. Juli 1994 bei der belangten Behörde eingelangt ist und daher fristgerecht erhoben wurde.

Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor:

Er hätte seinen PKW ordnungsgemäß mit seinem Invalidenausweis und dem Schild "Ladetätigkeit" gekennzeichnet. Aus Strafverfahren der Landeshauptstädte Linz, Wien, Salzburg und Graz, die als gegenstandslos aufgehoben (gemeint wohl: eingestellt) worden seien, leite er ab, daß er von der gehandhabten Rechtsprechung hat ausgehen können.

Die Kennzeichnung seines Autos und die Tatsache seiner Invalidität sei von den zuständigen Behörden anerkannt worden und von einer Strafverfolgung sei abgesehen worden.

Der Berufungswerber beantragt, daß von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und (nur) eine Verwarnung (gemeint wohl: Ermahnung) ausgesprochen wird.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl.933-10-2794739-La vom 4. Oktober 1994 Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 30. Dezember 1993 wurde dem Berufungswerber gegenüber durch einen zuständigen Bediensteten des Magistrates Linz in bezug auf das damals bei der belangten Behörde anhängige Verwaltungsstrafverfahren, Zl.933-10-3710800, versehentlich zum Ausdruck gebracht, daß sein Invalidenausweis - ein Ausweis nach dem Behinderteneinstellungsgesetz - als Ausweis iSd § 29b Abs.4 StVO gewissermaßen "anerkannt" werde.

Der Berufungswerber hat das Fahrzeug so abgestellt, wie es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (siehe den Punkt 1) ausgeführt wurde. Dies wurde von ihm nicht bestritten.

Vor dem 30. Dezember 1993 war dem Berufungswerber gegenüber durch den Magistrat Linz nicht zum Ausdruck gebracht worden, daß sein Invalidenausweis als Ausweis iSd § 29b Abs.4 StVO gewissermaßen "anerkannt" werde.

Der Berufungswerber hatte keinen Ausweis iSd § 29b Abs.4 (oder Abs.5) StVO.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 5 OÖ. Parkgebührengesetz (und der gleichlautenden Bestimmung des § 4 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen) ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für (lit.b) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs.4 oder 5 StVO 1960, der das kraftfahrrechtliche Kennzeichen dieses Fahrzeuges aufweist, abgestellt werden, wobei der Ausweis hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht sein muß.

Gemäß § 29b Abs.4 StVO hat die Behörde Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Sofern die gehbehinderte Person selbst ein Kraftfahrzeug lenkt, ist auf dem Ausweis das kraftfahrrechtliche Kennzeichen des betreffenden Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen, sonst ein Vermerk, daß von der gehbehinderten Person selbst kein Fahrzeug gelenkt wird. Inhalt und Form des Ausweises hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen.

Gemäß § 94b Abs.2 StVO ist die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes für (lit.a) die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b Abs.4 für Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben.

Gemäß § 29b Abs.5 StVO gelten die Bestimmungen der Abs.1 bis 3 auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis nach Abs.4 entspricht.

Gemäß § 6 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Der Berufungswerber hat vorgebracht, daß er seinen PKW mit dem Schild "Ladetätigkeit" gekennzeichnet hätte. Daß er eine Ladetätigkeit tatsächlich durchgeführt hätte, hat er nicht behauptet. Der Berufungswerber hatte - wie in Punkt 3 ausgeführt - keinen Ausweis gemäß § 29b Abs.4 (oder Abs.5) StVO. (Daß er einen solchen gehabt hätte, hat er auch nicht behauptet). Daher konnte nicht die Bestimmung des § 5 lit.b OÖ. Parkgebührengesetz zum Tragen kommen. Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.2 iVm § 6 Abs.1 lit.a OÖ.

Parkgebührengesetz wurde durch das Verhalten des Berufungswerbers im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht. Der Berufungswerber hat die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Die Übertretung der Bestimmung des § 6 Abs.1 lit.a OÖ.

Parkgebührengesetz ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Berufungswerber hat die gegenständliche Tat (Tatzeit:

7. August 1993) bereits vor der angeführten Auskunft des Magistrates Linz vom 30. Dezember 1993 gesetzt. Das Vorbringen in bezug auf die Auskunft vermag ihn nicht zu entlasten.

Das Vorbringen des Berufungswerbers betreffend eine angebliche Vorgangsweise in einzelnen Landeshauptstädten (s den Punkt 2) ist eine bloße Behauptung, die nicht - zB durch konkrete Unterlagen - untermauert wurde. Auch dieses Vorbringen vermag den Berufungswerber in subjektiver Hinsicht nicht zu entlasten.

Das Verschulden des Berufungswerbers wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Folgen der Übertretung sind unbedeutend.

Die Schuld des Berufungswerbers ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl.86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl.87/04/0070 uva Erkenntnisse). Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Gesetzesstelle nicht angewendet (s hiezu VwGH vom 16. März 1987, Zl.87/10/0024) und nicht von einer Strafe abgesehen werden.

4.3. Zur Strafbemessung:

Das Fehlen einschlägiger Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht wird als Milderungsgrund gewertet. Der Berufungswerber wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 11. Februar 1994 ersucht, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Diesem Ersuchen hat der Berufungswerber nicht entsprochen. Deshalb war von einer Schätzung - monatliches Einkommen 15.000 S netto, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten - auszugehen. Auch unter Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens (s die Ausführungen in Punkt 4.2.) ist eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S angemessen.

Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe zu entsprechen, hätte - bei der verhängten Geldstrafe in der Höhe von 500 S - eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 56 Stunden angedroht werden müssen. Ein Hinaufsetzen der Ersatzfreiheitsstrafe war aber wegen des Grundsatzes des Verbotes der reformatio in peius (§ 51 Abs.6 VStG) nicht möglich.

4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 100 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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