Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102302/2/Kei/Shn

Linz, 21.12.1994

VwSen-102302/2/Kei/Shn Linz, am 21. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Roswitha H Mühlkreis gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Mai 1994, Zl.933-10-3718755, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 49 Abs.1 und 3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über die Berufungswerberin wurde mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Februar 1994, Zl.933-10-3718755, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat die Berufungswerberin Einspruch erhoben.

1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Mai 1994, Zl.933-10-3718755, wurde der Einspruch "vom 12.3.1994, gegen die Strafverfügung des Magistrates Linz, Finanzrechts- und Steueramt, vom 8.2.1994, GZ 933-10, gemäß § 49 VStG 1950 als verspätet eingebracht, zurückgewiesen".

1.3. Gegen diesen der Berufungswerberin am 1. Juni 1994 zugestellten Bescheid hat die Berufungswerberin mit Schreiben, das am 14. Juni 1994 der Post zur Beförderung übergeben wurde, fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung erhoben.

Sie führt darin aus:

Ihr Gatte, der damals mit dem Wagen gefahren sei, hätte einen Parkschein für 60 Minuten im Auto liegen gehabt, er hätte aber wegen eines Behördenganges nicht eher zurückkehren können. Er sei ca 15 Minuten nach Ablauf der Parkzeit beim Auto gewesen. Aus diesem Grund ersucht die Berufungswerberin, "zumindest die Höhe der Strafverfügung entsprechend zu reduzieren".

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

2.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl.88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

2.2. Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 8. Februar 1994, Zl.933-10-3718755, wurde der Berufungswerberin am 10. Februar 1994 zugestellt. Die Berufungswerberin hat die Strafverfügung persönlich übernommen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Zustellnachweis. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde - trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 14. März 1994 der Post zur Beförderung übergeben. Es wurde durch die Berufungswerberin nicht bestritten, daß die Zustellung der Strafverfügung und die Einbringung des Einspruches so erfolgte, wie es oben ausgeführt wurde und wie es auch von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht wurde. Der letzte Tag der Einspruchsfrist war der 24. Februar 1994. Durch den ungenützten Ablauf dieser Frist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 24. Februar 1994 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 2.1. ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann. Es war dem O.ö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf das Sachvorbringen der Berufungswerberin einzugehen.

Die Vorbringen der Berufungswerberin können der Berufung daher - aus den angeführten Gründen - nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Berufung war gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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