Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102305/18/Bi/Fb

Linz, 22.02.1995

VwSen-102305/18/Bi/Fb Linz, am 22. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Karl-Heinz G, vom 27. September 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. September 1994, VerkR-11661-1993-Wi, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 16. Februar 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafen bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) 200 S und 2) 160 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 9 Abs.2, 17 Abs.3 und 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 9 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und 2) §§ 17 Abs.3 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.000 S und 2) 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 30 und 2) 24 Stunden verhängt, weil er am 19. April 1993 um etwa 17.00 Uhr in Linz auf der Kaarstraße nächst dem Haus Nr. 18 von der Hauptstraße kommend in Richtung Mühlkreisbahnstraße als Lenker des PKW 1) Fußgängern, die sich auf dem dortigen Schutzweg befanden, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn insofern nicht ermöglicht habe, als er an einem bereits vor dem Schutzweg angehaltenen PKW vorbeifuhr, wodurch Frau Derieg Aileen mit ihrem Kind auf den Schutzweg zurückspringen mußte, und 2) sei er an einem PKW, der vor dem oben angeführten Schutzweg angehalten hatte, um Personen das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, vorbeigefahren, obwohl das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg anhalten, um Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, verboten ist.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge in Höhe von insgesamt 180 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S über steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 16. Februar 1995 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, seines rechtsfreundlichen Vertreters Rechtsanwalt Dr. Klaus Dieter S, des Vertreters der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen Max W, der Zeugen Aileen D, Monika H und Oliver R, sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. Christoph L durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, im Straferkenntnis werde festgestellt, daß sich die Zeugin Aileen D bereits in der Mitte der Fahrbahn befunden habe, als er an dem haltenden PKW vorbeifahren wollte.

Begründet wurde dies mit einem Widerspruch in seiner Verantwortung, ohne diesen darzulegen. Es sei außerdem davon auszugehen, daß tatsächlich kein Widerspruch vorliege. Die Erstinstanz gehe davon aus, daß sowohl er als auch sein Beifahrer die Unwahrheit sagten, begründe aber nicht, weshalb sie diesen Angaben nicht folge. Er habe bereits deutlich gemacht, daß die Angaben der Zeugen D und H ebenfalls widersprüchlich seien und habe auch zu diesem Zweck die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Zuziehung einer kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen beantragt, um deren Rekonstruktion vornehmen zu können. Gerade dann, wenn sich der Vorfall so abgespielt habe, wie die Zeuginnen behaupten, wäre es unglaubwürdig, daß diese nicht versucht hätten, den Namen des Lenkers des anhaltenden PKW zu erfahren, wobei auch denkbar gewesen wäre, daß sich dieser selbst als Zeuge anbiete.

Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der beiden Zeuginnen hätte nach dem Grundsatz in dubio pro reo die Behörde dazu kommen müssen, daß kein Sachverhalt festgestellt werden könne, aus dem eine dem Beschuldigten anzulastende Verwaltungsstraftat abgeleitet werden könne. Er beantrage daher, das Verfahren gegen ihn einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber und sein rechtsfreundlicher Vertreter ebenso gehört wurden, wie der Vertreter der Erstinstanz, und bei der die angeführten Zeugen ausführlich einvernommen wurden, und hat auf dieser Grundlage erwogen:

4.1. Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 19. April 1993 gegen 17.00 Uhr den PKW in Urfahr aus Richtung Hauptstraße kommend auf der Kaarstraße und beabsichtigte, auf Höhe des Mühlkreisbahnhofes nach links in die Mühlkreisbahnstraße einzubiegen. Auf dem Beifahrersitz befand sich der Zeuge Oliver R.

Zur selben Zeit beabsichtigten die Zeuginnen Aileen D und Monika H, den auf Höhe des Hauses Kaarstraße 18 vom Mühlkreisbahnhof zum Seniorenheim führenden ungeregelten Schutzweg zu überqueren, wobei die Zeugin H das ca 3jährige Kind der Zeugin D an der Hand führte und die Zeugin D ihr ca 1jähriges Kind auf dem Arm hatte. Ein aus Richtung Hauptstraße kommender unbekannter Lenker hielt seinen PKW vor dem Schutzweg an, um den beiden Zeuginnen samt Kindern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Diese betraten den Schutzweg in Richtung Seniorenwohnheim und hatten bereits den vor dem anhaltenden PKW liegenden Teil überquert, als plötzlich der ebenfalls aus Richtung Hauptstraße kommende Rechtsmittelwerber mit seinem PKW an dem anhaltenden PKW links vorbeiund den Schutzweg überfuhr und nach links in die Mühlkreisbahnstraße einbog.

Beide Zeuginnen waren daher gezwungen, auf dem Schutzweg zurückzuspringen, wobei die Zeugin H das 3jährige Kind zurückriß und die Zeugin Derieg im ersten Schreck mit der Faust auf das Heckfenster des vorbeifahrenden PKW schlug. Der Rechtsmittelwerber hielt nach dem Überqueren der Kreuzung kurz an, wobei sich die Zeuginnen und er gegenseitig beschimpften, und setzte anschließend die Fahrt fort.

Die Zeugin D war nicht nur aufgrund des Fahrverhaltens des Rechtsmittelwerbers sondern vor allem aufgrund seiner durch die Beschimpfungen manifestierten Uneinsichtigkeit so aufgebracht, daß sie auf dem Nachhauseweg im Wachzimmer Kaarstraße gegen den ihr unbekannten Lenker des PKW Anzeige erstattete.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schilderten beide Zeuginnen den Vorfall im wesentlichen übereinstimmend und bestätigten insbesondere, die Kaarstraße auf dem Schutzweg überquert zu haben. Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht aufgrund des sehr guten persönlichen Eindrucks der beiden Zeuginnen, der schlüssigen und übereinstimmenden Schilderung des Vorfalls und insbesondere der Erklärung der Zeugin Derieg über ihr Motiv betreffend die Anzeigeerstattung keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen, wobei auch davon auszugehen ist, daß der Rechtsmittel werber beiden Zeuginnen unbekannt war und die Anzeigeerstattung aufgrund der Gefährlichkeit der Situation und seines uneinsichtigen Verhaltens danach erfolgt ist.

Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen Oliver Rader hegt der unabhängige Verwaltungssenat deshalb Bedenken, weil nach den Schilderungen des Zeugen, der damals als Beifahrer offenbar damit beschäftigt war, dem ortsunkundigen Rechtsmittelwerber die Fahrtroute zu erläutern, die Situation beim Linkseinbiegen anscheinend gefahrlos gewesen wäre, die Zeuginnen weit von einem Schutzweg entfernt gewesen wären und sich der Rechtsmittelwerber überhaupt ganz normal verhalten hätte. Ein erheblicher Widerspruch besteht aber darin, daß der Zeuge sich gar nicht erinnern konnte, daß eine Fußgängerin - noch dazu auf der Beifahrerseite - dem PKW bis auf eine Entfernung von 30 cm überhaupt nahegekommen war, während er andererseits bestätigte, daß diese Fußgängerin offensichtlich mit einem Gegenstand auf den hinteren Bereich des PKW geklopft habe.

Abgesehen davon, daß der Zeuge im Rahmen seiner Einvernahme beim Gemeindeamt Pasching am 7. April 1994 noch behauptet hatte, daß die Zeugin mit dem Griff des Regenschirms so auf das Autodach geschlagen habe, daß dieses danach eine Delle aufgewiesen habe, bestand ein so genaues Erinnerungsvermögen im Rahmen der mündlichen Verhandlung offenkundig nicht mehr, obwohl, wenn das Dach nach dem Vorfall tatsächlich eine Delle an der besagten Stelle aufgewiesen hätte, doch zumindest daran eine Erinnerung bestehen hätte müssen.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Zeugen R im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Auffassung, daß der Zeuge in bezug auf die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers entsprechend "vorbereitet" war. So hat er seine frühere etwas übertriebene Schilderung von der Delle am Dach, die nunmehr nicht einmal mehr vom Rechtsmittelwerber behauptet wurde - von etwaigen Schadenersatzansprüchen war nie die Rede -, stillschweigend übergangen, hat aber andererseits behauptet, der Beschuldigte sei nach dem Durchfahren der Kreuzung ausgestiegen, um sich von eventuellen Schäden am Fahrzeug zu überzeugen, was vom Rechtsmittelwerber auch nicht bestätigt werden konnte. Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage bestehen jedenfalls insofern, als, wenn dem Zeugen überhaupt keine Fußgängerinnen in geringer Entfernung zum Fahrzeug aufgefallen sind, ihm nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch keine schlüssige Aussage darüber möglich sein kann, wo genau und auf welche Weise die Zeuginnen die Fahrbahn der Kaarstraße überquert haben.

Die nunmehrige Verantwortung des Rechtsmittelwerbers ist unter Zugrundelegung der bisherigen, auf die er sich im Rechtsmittel auch berufen hat, im wesentlichen insofern neu, als dieser erstmals den genauen Weg der beiden Zeuginnen konkret behauptete - bislang war keine Rede davon, daß die Zeuginnen im Bereich der dem Finanzamt gegenüberliegenden Ausfahrt des Mühlkreisbahnhofes die Kaarstraße in einem Bogen Richtung Seniorenheim überquert hätten. Im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat besteht zwar kein Neuerungsverbot, sodaß auch das Vorbringen gänzlich neuer Sachverhaltsvarianten beinahe zwei Jahre nach dem Vorfall zulässig ist, allerdings gelangt der unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Überzeugung, daß die von den Zeuginnen geschilderten Überlegungen, die Kaarstraße aufgrund der Kleinkinder und des dortigen Verkehrsaufkommens grundsätzlich nur auf dem Schutzweg zu überqueren, durchaus schlüssig und nachvollziehbar sind, während die Darstellung des Rechtsmittelwerbers und - diese erstaunlich genau wiedergebend - des Zeugen Rader, die Zeuginnen hätten vom hinteren Ausgang des Bahnhofs die Kaarstraße überquert, um in einem Bogen zwischen den beiden Schutzwegen auf das Seniorenheim zuzusteuern, einen eher lebensfremden, fast desorientierten Eindruck vom Verhalten der Zeuginnen vermitteln sollte, um die Glaubwürdigkeit seiner Darstellung zu untermauern. In der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsmittelwerber auch ständig versucht, aus den Aussagen der Zeuginnen Erinnerungslücken zu konstruieren und die Sinnhaftigkeit ihres Verhaltens (zB um 17.00 Uhr auf dem Grünmarkt Brot kaufen zu wollen uä) grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Aus welchen Gründen sich der Lenker des anhaltenden PKW nicht als Zeuge zur Verfügung gestellt hat, ist in diesem Zusammenhang irrelevant.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht auf der Grundlage all dieser Erwägungen davon aus, daß die Zeuginnen D und H die Kaarstraße auf dem angeführten Schutzweg überquert haben und nicht im Kreuzungsbereich dahinter.

Der Rechtsmittelwerber hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie auf die Erstattung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens durch den anwesenden Sachverständigen verzichtet. Die Sachverhaltserörterung erfolgte auf der Grundlage einer vom Sachverständigen mitgebrachten Skizze der Örtlichkeit.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 9 Abs.2 1. Satz StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

Gemäß § 17 Abs.3 leg.cit. ist das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg anhalten, um Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, verboten.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat steht aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeuginnen Derieg und Hütmannsberger zweifelsfrei fest, daß der Rechtsmittelwerber, dem aufgrund seiner eigenen Aussage bereits bei der Annäherung an den vor dem Schutzweg anhaltenden PKW erkennbar war, daß jedenfalls zwei Fußgänger beabsichtigten, den Schutzweg Richtung Seniorenheim zu überqueren, links an dem anhaltenden PKW vorbeifuhr, obwohl ihm ein rechtzeitiges Anhalten aufgrund der einwandfreien Einsichtsmöglichkeit auf die Situation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit möglich gewesen wäre. Die beiden Zeuginnen haben schlüssig bestätigt, daß der Lenker dieses PKW vor dem Schutzweg angehalten hat, worauf sie mit dem Überqueren der Fahrbahn begannen. Es ist daher davon auszugehen, daß dieser PKW bereits vor dem Schutzweg angehalten hatte, wobei auch nachvollziehbar ist, daß für den Rechtsmittelwerber als den Lenker des nachfolgenden PKW erkennbar sein mußte, daß sich zumindest zwei Fußgängerinnen auf dem Schutzweg befanden, auch wenn ihm ein Erkennen der beiden Kinder zu diesem Zeitpunkt noch unmöglich war.

Abgesehen davon, daß sich vor dem gegenständlichen Schutzweg keine Linksabbiegespur befindet und es daher unzulässig war, die Fahrbahnmitte zu überfahren und einen Linksabbiegevorgang zu beginnen - ein diesbezüglicher Tatvorwurf ist seitens der Erstinstanz nie ergangen -, hat der Rechtsmittelwerber nach eigenen Angaben beim Einbiegen selbst eine Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h eingehalten, die als situationsgemäß überhöht und deshalb bedenklich anzusehen ist.

Daß das Verhalten des Rechtsmittelwerbers nicht geeignet war, den beiden Zeuginnen samt Kindern das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn auf dem Schutzweg zu ermöglichen, steht außer Zweifel, wobei schon allein der an sich unbestrittene Umstand, daß es der Zeugin D aufgrund der geringen Entfernung möglich war, mit der ausgestreckten Faust auf die Heckscheibe zu klopfen, darauf schließen läßt, daß der Rechtsmittelwerber die beiden Zeuginnen nicht nur behindert, sondern auch tatsächlich gefährdet hat.

Zusammenfassend steht daher für den unabhängigen Verwaltungssenat fest, daß der Rechtsmittelwerber beide ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates entsprechen die von der Erstinstanz festgesetzten Strafen im wesentlichen dem nicht geringen Unrechts- und Schuldgehalt der beiden Übertretungen. Das vom Rechtsmittelwerber an den Tag gelegte Verhalten läßt nicht nur auf eine extreme Sorglosigkeit und Gleichgültigkeit, sondern sogar auf die Begehung beider Übertretungen mit Vorsatz schließen.

Vorsätzlich handelt jedenfalls, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der Rechtsmittelwerber hat unzweifelhaft die beiden Fußgängerinnen, die im Begriff waren, die Kaarstraße auf dem Schutzweg zu überqueren, ebenso bemerkt wie den davor anhaltenden PKW und sich dennoch entschlossen, die Fahrspur zu wechseln und die Fahrt unbeirrt fortzusetzen, obwohl ihm die Annäherung der Fußgängerinnen an seiner Fahrlinie klar erkennbar sein mußte.

Der Rechtsmittelwerber weist eine Vormerkung wegen Übertretung gemäß § 52a Z10a StVO 1960 vom 13. April 1993 auf, die nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates sehr wohl als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend und daher einschlägig anzusehen ist. Der von der Erstinstanz als Milderungsgrund gewertete Umstand der "bisherigen gleichartigen Unbescholtenheit" ist jedoch insofern nicht gegeben, als mildernd nur die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, die beim Rechtsmittelwerber aber nicht vorliegt, zu werten wäre.

Eine Herabsetzung der ohnehin geringfügigen Strafen aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerber (die Erstinstanz hat der Strafbemessung ein geschätztes Nettomonatseinkommen von 15.000 S zugrundegelegt, während der Rechtsmittelwerber nunmehr als Student kein Einkommen bezieht, allerdings einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern hat, ansonsten aber weder Vermögen noch Sorgepflichten) ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates im Hinblick auf den oben dargelegten Erschwerungsgrund sowie den Wegfall des Milderungsgrundes und vor allem im Hinblick auf spezialpräventive Überlegungen nicht gerechtfertigt.

Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum