Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102306/7/Fra/Ka

Linz, 09.01.1995

VwSen-102306/7/Fra/Ka Linz, am 9. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Johann B, gegen die Fakten a) bis c) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.9.1994, VerkR3/336/1993 Be, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung gegen das Faktum a) wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt. Die Berufung gegen die mit den Fakten b) und c) verhängten Strafen wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafen auf je 100 S, die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 12 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Berufungswerber hat hinsichtlich des Faktums a) zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 100 S, zu leisten. Hinsichtlich des Verfahrens zu den Fakten b) und c) entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat.

Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz hinsichtlich der Fakten b) und c) ermäßigt sich auf je 20 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64, 65 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretungen a) nach § 36e KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), b) nach § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), c) nach § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 eine Geldstrafe von 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und d) nach Art.III Abs.5a BGBl.Nr.352/76 idF BGBl.Nr.253/84 eine Geldstrafe von 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 17. Jänner 1993 um 10.40 Uhr den Sonderkraftwagen mit dem Kennzeichen auf der Magazinstraße , ca. 100 m nördlich der Kreuzung Dr. -Groß-Straße im Stadtgebiet von Wels gelenkt hat, wobei a) das Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde, ohne daß an diesem eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war; b) er als Lenker des Kraftfahrzeuges auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt und einem Organ der Straßenaufsicht auf dessen Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt hat; c) er als Lenker den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug nicht mitgeführt, bzw diesen auf Verlangen eines Straßenaufsichtsorganes nicht zur Überprüfung aushändigte; d) er als Lenker des Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendete, obwohl der von ihm benützte Sitzplatz nach den kraftfahrrechtlichen Anordnungen mit einem solchen ausgerüstet war und keine Ausnahme von der Gurtenpflicht in Betracht kam.

Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum a) (§ 36e KFG 1967):

Der Berufungswerber bestreitet nicht, beim gegenständlichen Vorfall ein KFZ auf einer öffentlichen Straße verwendet zu haben und daß daran die Begutachtungsplakette bereits abgelaufen, dh nicht den Vorschriften entsprechend war. Der Berufungswerber weist jedoch darauf hin, dem einschreitenden Beamten erklärt zu haben, daß er dieses Kraftfahrzeug kaum benütze und ohnehin schon einen Termin zur Überprüfung habe.

In seinem Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung der Erstbehörde wertete er das Verhalten des einschreitenden Organs der öffentlichen Aufsicht als eine Ermahnung und ein Absehen von der Strafe im Sinne des § 21 Abs.2 VStG. Der daraufhin von der Erstbehörde einvernommene Meldungsleger Rev.Insp. Herbert F gab am 2.2.1994 vor der BPD Wels an, daß von ihm während der gesamten Amtshandlung am Anhaltungsort und anschließend im Wachzimmer Bahnhof zu keiner Zeit eine Ermahnung wegen der angelasteten Verwaltungsübertretungen erwähnt gewesen sei. Er habe dem Beschuldigten im Wachzimmer Bahnhof ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt, daß er wegen der festgestellten Verwaltungsübertretungen Anzeige erstatten werde. Der Berufungswerber verweist auch darauf, daß das Kraftfahrzeug laut Überprüfung der Landesregierung keine Mängel aufgewiesen habe. Der Berufungswerber sagte in einem Telefonat dem unterfertigten Mitglied des O.ö.

Verwaltungssenates zu, den vorhin erwähnten Überprüfungsbericht vorzulegen. Mit Schreiben vom 2.

Dezember 1994, VwSen-102306/5/Fra/Ka, wurde der Berufungswerber nochmals schriftlich gebeten, bis längstens Ende Dezember 1994 den Bericht vorzulegen. Es ist jedoch bis zur Erlassung dieser Entscheidung weder eine Stellungnahme noch eine sonstige Unterlage beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt, sodaß das Vorbringen des Berufungswerbers im Hinblick auf dem Überprüfungstermin bzw die Mängelfreiheit des Kraftfahrzeuges unglaubwürdig erscheint. Doch selbst wenn man von der Wahrheit der vom Berufungswerber vorgebrachten Umstände ausgehen würde, könnte ihn dies im Hinblick auf das Verschulden nicht entlasten, zumal der Berufungswerber auch keine Gründe vorbringt, warum er das Kraftfahrzeug so spät der Begutachtung zugeführt hat. Das Argument, keine Zeit gehabt zu haben, befreit jedenfalls nicht vom Verschulden. Der Berufungswerber hätte Gründe vorzubringen gehabt, aus denen abzuleiten gewesen wäre, daß ihm eine frühere Vorführung des Kraftfahrzeuges zur Begutachtung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, zumal es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG handelt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre somit Sache des Beschuldigten gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat der Berufungswerber jedoch nicht getan, weshalb er die ihm zur Last gelegte Übertretung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt und daher zu verantworten hat. Hätte der Berufungswerber - wie oben erwähnt - zumindest einen Überprüfungsbericht, der die Mängelfreiheit des Kraftfahrzeuges konstatiert hätte, vorgelegt, so hätte dieser Umstand zumindest als schuldmindernd gewertet werden können, was eine entsprechende Strafermäßigung zur Folge gehabt hätte.

Was die angebliche Ermahnung des Meldungslegers im Sinne des § 21 Abs.2 VStG betrifft, wird auf die oben zitierte Zeugenaussage des Meldungslegers vom 2.2.1994 verwiesen, worin dieser dezidiert ausschließt, den Beschuldigten wegen der angezeigten Übertretungen ermahnt zu haben. Der O.ö.

Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt dieser unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen in Zweifel zu ziehen. Dem Meldungsleger als einem Organ der öffentlichen Straßenaufsicht muß auch bekannt sein, daß eine Abmahnung im Sinne des § 21 Abs.2 VStG eine die Verwaltungsstrafsache abschließende Erledigung darstellt und in diesem Falle eine Anzeigeerstattung an die Behörde unterbleibt. Daß die Anzeige wegen der gegenständlichen Übertretung dennoch erstattet wurde, ist ein zusätzliches Indiz dafür, daß er den Beschuldigten im gegenständlichen Fall nicht im Sinne des § 21 Abs.2 VStG ermahnt hat.

Die Berufung erwies sich daher zusammenfassend in der Schuldfrage als unbegründet.

Was die Strafe anlangt, so kann der O.ö. Verwaltungssenat eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht erkennen.

Die Behörde hat in der Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen ausreichend aufgezeigt.

Im Verfahren sind weder straferschwerende noch strafmildernde Umstände hervorgekommen. Mit der verhängten Strafe wird der gesetzliche Strafrahmen nicht einmal zu 2 % ausgeschöpft. Unter diesem Gesichtspunkt wurden die bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Sorgepflicht für zwei Kinder ausreichend berücksichtigt, weshalb eine Herabsetzung der Strafe im Punkt a) nicht in Betracht kam.

Was die Fakten b) und c) anlangt, so hat der Berufungswerber klargestellt, diese nur hinsichtlich der Strafen anzufechten. In diesen beiden Punkten war eine Herabsetzung der Strafen vertretbar, zumal ja der Berufungswerber tatsächlich einen Führerschein besitzt und das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen war.

Ein Vergessen der genannten Dokumente ist jedoch vom Unrechtsgehalt als weniger gravierend zu betrachten, als das Nichtbesitzen dieser Dokumente. Laut Zeugenaussage des Meldungslegers hat der Beschuldigte diese Dokumente auch ca.

20 Minuten nach der Anhaltung am Wachzimmer Bahnhof vorgewiesen. Die verhängten Strafen waren daher auf das Mindestmaß (§ 13 VStG) herabzusetzen.

Das Faktum d) wurde nicht angefochten, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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