Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102307/2/Ki/Bk

Linz, 20.10.1994

VwSen-102307/2/Ki/Bk Linz, am 20. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Rudolf M, eingelangt bei der belangten Behörde am 30. September 1994, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. August 1994, Zl. VerkR96-5335-1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren den Betrag von 320 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung vom 7. Juli 1994, VerkR96-5335-1994, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding über den nunmehrigen Berufungswerber gemäß § 134 Abs.1 KFG zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 800 S (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 16 Stunden) verhängt, weil er am 28. Juni 1994, ca 16.20 Uhr im Ortsgebiet von Münzkirchen, B 136 Sauwald Bundesstraße bei Strkm 11,2, das Kraftfahrzeug (Zugmaschine, Steyr T 84) ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt bzw ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet hat.

Der dagegen erhobene Einspruch gegen das Ausmaß der mit der Strafverfügung verhängten Strafen wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, daß Übertretungen nach § 64 Abs.1 bzw § 36 lit.a KFG zu den schwerwiegendsten Verstößen kraftfahrrechtlicher Vorschriften zählen. Es wurde weiters darauf hingewiesen, daß gegen den Berufungswerber zahlreiche kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Bestrafungen in den letzten fünf Jahren aufscheinen, darunter mehrere einschlägige Delikte nach § 64 Abs.1 KFG. Die beiden verhängten Strafen seien unbedingt nötig, um ihn künftig von der Begehung solcher Delikte abhalten zu können. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (ca 7.000 S monatlich Notstandsunterstützung, für Gattin zu sorgen, kein Vermögen) wurden berücksichtigt.

2. Der Rechtsmittelwerber erhebt gegen diesen Bescheid Berufung und strebt offensichtlich eine Reduzierung der gegenständlichen Bestrafungen auf 500 S an. Er weist auch darauf hin, daß sein Einkommen nicht 7.000 S, sondern lediglich 6.000 S beträgt.

3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides völlig zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei den dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen um besonders schwerwiegende Verstöße gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften. § 134 Abs.1 KFG sieht für die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen einen Strafrahmen bis jeweils 30.000 S Geldstrafe vor. Die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen betragen weniger als 3 % der vorgesehenen Höchststrafen und bewegen sich somit im untersten Bereich des Strafrahmens.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist im gegenständlichen Falle nicht gegeben, zumal mehrere Verwaltungsübertretungen des Berufungswerbers vorgemerkt sind. Im Gegenteil ist straf erschwerend zu werten, daß auch entsprechende einschlägige Vormerkungen aufscheinen. Sonstige Milderungsgründe wurden vom Berufungswerber nicht geltend gemacht und kommen solche auch nach den vorliegenden Unterlagen nicht in Betracht.

Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist festzustellen, daß auch in Anbetracht des vom Berufungswerber behaupteten geringeren Monatseinkommens eine Herabsetzung der äußerst gering bemessenen Strafen nicht mehr in Frage kommen kann.

Allenfalls hat der Berufungswerber die Möglichkeit, an die Erstbehörde einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu stellen, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist (§ 54b Abs.3 VStG).

Aufgrund der dargelegten Umstände gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Sowohl aus generalals auch aus spezialpräventiven Gründen ist eine Herabsetzung der verhängten Strafen nicht mehr vertretbar.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

5. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Es wird diesbezüglich auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0027 bzw vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0256, verwiesen. In diesen Erkenntnissen brachte der Verwaltungsgerichtshof in klarer Weise zum Ausdruck, daß auch eine Erledigung nach § 49 Abs.2 vorletzter Satz VStG im Hinblick auf das bekämpfte Ausmaß der verhängten Strafe ein "Straferkenntnis" bildet und es ist daraus abzuleiten, daß eine entsprechende Kostenvorschreibung vorzunehmen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Kisch

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