Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102308/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 15. November 1994 VwSen102308/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 15.11.1994

VwSen 102308/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 15. November 1994
VwSen-102308/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 15. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Franz S vom 27. Juni 1994 gegen Faktum 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. Juni 1994, VerkR96-1918-1994, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 3.200 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 10. Juni 1994, VerkR96-1918-1994, über Herrn Franz S, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen verhängt, weil er sich am 30. März 1994 um 15.10 Uhr in Steyr, Hafnerstraße, gegenüber dem Hause Nr. 14, gegenüber einem zur Vornahme der Atemluftuntersuchung besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er kurz zuvor den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe (Faktum 1)).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.600 S verpflichtet.

2. Gegen Faktum 1) dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Entgegen der offensichtlichen Rechtsansicht des Berufungswerbers bedarf es bei einer Übertretung des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StV0 1960 nicht des Vorliegens einer alkoholbeeinträchtigten Fahruntüchtigkeit. Das verfahrensgegenständliche Delikt ist nämlich schon dann gegeben, wenn sich ein Fahrzeuglenker bei Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Beide Sachverhaltselemente (das Lenken eines Fahrzeuges und Alkoholisierungssymptome) sind im vorliegenden Fall gegeben gewesen und werden vom Berufungswerber auch nicht bestritten (vgl. die Ergänzung der Berufung in Form der Niederschrift vom 30. September 1994).

Milderungsgründe lagen nicht vor, demgegenüber muß dem Berufungswerber aber vorgehalten werden, daß er seit dem Jahre 1992 insgesamt fünfmal wegen Übertretungen des § 5 StVO 1960 verwaltungsstrafrechtlich belangt werden mußte.

Eine derartige Anzahl an einschlägigen Übertretungen stellt zweifelsfrei einen gewichtigen Erschwerungsgrund dar. Es ist daher die Annahme gerechtfertigt, daß der Berufungswerber den durch diese Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 geschützten Werten gleichgültig oder ablehnend gegenübersteht. Die Berufungsbehörde vermag aus diesem Grunde nicht zu erkennen, warum die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 16.000 S überhöht sein sollte; auch die Relation zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe erscheint angemessen.

Die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers lassen erwarten, daß dieser zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, in der Lage sein wird. Dem Verwaltungsstrafrecht ist eine Bestimmung fremd, derzufolge über eine Person, die über kein regelmäßiges Einkommen verfügt, eine Geldstrafe nicht verhängt werden dürfte. Im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht der Gesetzgeber den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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