Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106624/2/Gf/Km

Linz, 06.10.1999

VwSen-106624/2/Gf/Km Linz, am 6. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J K, vertreten durch RA Dr. J P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 2. September 1999, Zl. VerkR96-3765-1999-Pre, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 2. September 1999, Zl. VerkR96-3765-1999-Pre, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er der ihn als Zulassungsbesitzer eines KFZ treffenden Auskunftsverpflichtung nicht entsprochen habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 121/1997 (im folgenden: KFG) begangen, weshalb er gemäß § 134 Abs. 1 KFG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 10. September 1999 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 23. September 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene - Berufung, in der vornehmlich die Verfassungswidrigkeit des § 134 Abs. 1 KFG bzw. die Völkerrechtswidrigkeit der Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des § 103 Abs. 2 KFG geltend gemacht wird.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau zu Zl. VerkR96-3765-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

3.1. Nach § 134 Abs. 1 i.V.m. § 103 Abs. 2 KFG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung einer entsprechenden Aufforderung Auskunft darüber erteilt, wer dieses zu einem bestimmten Zeitpunkt verwendet hat.

In diesem Zusammenhang normiert der letzte Satz des § 103 Abs. 2 KFG im Wege einer Verfassungsbestimmung, dass gegenüber einer derartigen Auskunftsbefugnis der Behörde etwaige Rechte des Zulassungsbesitzers auf Auskunftsverweigerung zurückzutreten haben.

Mit Erkenntnis vom 3. März 1984, G 7/80 u.a. (= VfSlg 9950/1984) hatte der Verfassungsgerichtshof den zweiten Halbsatz des § 103 Abs. 2 KFG i.d.F. vor der 10.KFG-Novelle als verfassungswidrig aufgehoben, weil dieser den Beschuldigten im Ergebnis unter Strafsanktion gezwungen hatte, ein Geständnis seines strafbaren Verhaltens abzulegen und damit dem in seiner materiellen Bedeutung auch für das Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen Anklageprinzip des Art. 90 Abs. 2 B-VG widersprach.

Gleiches - nämlich: dass diese Bestimmung prinzipiell (auch) ein im Widerspruch zum Anklageprinzip stehendes, strafsanktioniertes Gebot zur Selbstbeschuldigung normiert - stellte der VfGH hinsichtlich des § 103 Abs. 2 KFG in seiner (seit der 10.KFG-Novelle) derzeit geltenden Fassung fest (vgl. das Erkenntnis vom 29. September 1988, G 72/88 u.a. = VfSlg 11829/1988, S. 177); gleichzeitig wurde jedoch ausgesprochen, dass der letzte Satz dieser Vorschrift als lex specialis ("Durchbrechung") zu Art. 90 Abs. 2 B-VG anzusehen und damit sowohl im Hinblick auf Art. 44 Abs. 3 B-VG als auch auf Art. 6 MRK verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit jener der Europäischen Instanzen, derzufolge aus Art. 6 (Abs. 2) MRK - entgegen dem Vorbringen des Bf - ein derartiges Verbot der Selbstbezichtigung nicht abzuleiten ist (vgl. die - gerade auch auf § 103 Abs. 2 KFG Bezug nehmenden - Nachweise bei J.A. Frowein - W. Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl 1996, S. 283, RN 159).

3.2. Von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der das angefochtene Straferkenntnis tragenden Rechtsgrundlage ausgehend war sohin noch die Frage zu prüfen, ob der Rechtsmittelwerber der ihn treffenden Auskunftspflicht entsprochen hat, wenn er zwei möglicherweise als Lenker in Betracht kommende Personen bezeichnet hat, ohne gleichzeitig angeben zu können, welche von diesen - oder etwa doch ein Dritter - tatsächlich das KFZ zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.

Dies ist jedoch - was auch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht bestritten wird - im Hinblick auf die insoweit ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die gesetzliche Auskunftspflicht des § 103 Abs. 2 KFG u.a. jedenfalls dann verletzt wird, wenn auf Grund der Erklärung der Partei - insbesondere, weil das KFZ im fraglichen Zeitraum von mehreren Personen benützt wurde - verschiedene Personen als Lenker in Betracht kommen (vgl. die Nachweise bei H. Grundtner, Das Kraftfahrgesetz, 5. Auflage, Wien 1998, S. 738), zu verneinen.

3.3. Der Berufungswerber hat sohin tatbestandsmäßig im Sinne des Tatvorwurfes und - weil über diesen bereits 3 einschlägige Vorstrafen verhängt wurden, sodass ihm die Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 2 KFG auch im Detail geläufig sein musste - nicht bloß fahrlässig, sondern sogar vorsätzlich gehandelt.

3.4. Angesichts dieses gravierenden Verschuldens kann der Oö. Verwaltungssenat auch nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr gemäß § 19 VStG im Zuge der Strafbemessung eingeräumte Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie ohnehin bloß eine im untersten Zehntel des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelte Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

Im übrigen ist auch der Rechtsmittelwerber dem bekämpften Bescheid insoweit gar nicht entgegengetreten.

4. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 600 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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