Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102309/18/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. März 1995 VwSen102309/18/Sch/<< Rd>>

Linz, 09.03.1995

VwSen 102309/18/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. März 1995
VwSen-102309/18/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Milosav S vom 27. September 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20. September 1994, VerkR96-4415-1994-Wi, wegen Übertretung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 8. März 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 640 S (20 % verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 20. September 1994, VerkR96-4415-1994-Wi, über Herrn Milosav S a. Gebirge, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV 1967 eine Geldstrafe von 3.200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 13. Mai 1994 um 17.06 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen/I. auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe des Straßenkilometers 24,7 in Fahrtrichtung Wels als Verwender des Anhängerwagens mit dem behördlichen Kennzeichen die für Kraftwagenzüge zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf Autobahnen wesentlich (um 38 km/h) überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 320 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Zum Berufungsvorbringen ist auszuführen, daß es dem Berufungswerber durch die Vorlage der Kopie eines Tachographenblattes vom 13. Mai 1994 nicht gelungen ist, den Tatvorwurf zu entkräften. Aus diesem Schaublatt geht lediglich hervor, daß der Berufungswerber ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-751.231 an diesem Tag zwischen ca. 7.00 Uhr und 15.30 Uhr gelenkt habe. Weder der Abfahrtsort noch der Zielort sind eingetragen.

Dieses Vorbringen war sohin nicht geeignet, die Angaben des Zulassungsbesitzers, der Hugo A, vom 19. Juli 1994 zu widerlegen, denen zufolge der Berufungswerber zum relevanten Zeitpunkt der Lenker des gemessenen Kraftwagenzuges war.

Die Messung als solche wurde vom Berufungswerber nicht in Zweifel gezogen, sodaß sich ein näheres Eingehen hierauf erübrigt. Abgesehen davon konnte der als Zeuge einvernommene RI Rudolf P glaubwürdig und schlüssig die Vorgangsweise bei Geschwindigkeitsmessungen mittels Radargerät, insbesonders im Zusammenhang mit Lastkraftwagen, überzeugend schildern, sodaß für die Berufungsbehörde nicht die geringsten Zweifel an der ordnungsgemäßen Messung des vom Berufungswerber gelenkten Kraftwagenzuges entstanden sind.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß von der Erstbehörde auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen wurde.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Besonders von den Lenkern von Lastkraftwagen muß die genaue Einhaltung der entsprechenden Geschwindigkeitsbeschränkungen erwartet werden, zumal die abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit durch solche Fahrzeuge größer ist als jene, die von kleineren Fahrzeugen ausgeht.

Der Berufungswerber hat die für Kraftwagenzüge zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf Autobahnen um immerhin 38 km/h, also um mehr als die Hälfte, überschritten. Solche massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen erfolgen nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel nicht versehentlich, sie werden vielmehr vom Lenker - zumindest bedingt vorsätzlich begangen.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 3.200 S erscheint daher trotz Vorliegens des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers angemessen, um ihn von der neuerlichen Begehung einer gleichartigen Übertretung abzuhalten.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Insbesonders das monatliche Nettoeinkommen von 9.000 S läßt erwarten, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne unzumutbare Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage war bzw. ist.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n


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