Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102319/13/Bi/Fb

Linz, 16.01.1995

VwSen-102319/13/Bi/Fb Linz, am 16. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Eduard H, vom 29. September 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. September 1994, VerkR3/2547/1993 Be/Ne, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 12.

Jänner 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt, die verhängte Geldstrafe jedoch auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich daher auf 50 S; ein Verfahrenskostenbeitrag im Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 16 Abs.2a iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem ange fochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 16 Abs.2a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er am 16. Juni 1993 um 15.50 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der B1 Wiener Straße bei km 226,050 im Gemeindegebiet von Lambach in Fahrtrichtung Schwanenstadt gelenkt habe, wobei er bei dem dort befindlichen Vorschriftszeichen "Überholen verboten" ein mehrspuriges Kraftfahrzeug links überholt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 12. Jänner 1995 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, der Vertreter der Erstinstanz, Dr. H, sowie der Zeugen AI K, Insp. S und GI M durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, ihm sei sowohl das Überholverbot wie auch die Geschwindigkeitsbeschränkung bewußt gewesen, und auch die Überwachung durch Sicherheitsorgane am Ende der Überholverbotszone sei für ihn deutlich erkennbar gewesen. Ausgerechnet in dieser Situation eine Gesetzesübertretung zu begehen, wäre logisch nicht einzusehen gewesen. Der Sicherheitsbeamte habe ihm eine Geldbuße von 500 S auferlegt, obwohl er ihn darauf hingewiesen habe, daß er die ihm zur Last gelegte Straftat nicht begangen habe, worauf ihm der Beamte mitteilte, daß der Überholvorgang ohnehin auf Video aufgezeichnet sei und er es ruhig auf eine Anzeige ankommen lassen könne. Er habe daraufhin den Beamten ersucht, ihm die Videoaufnahme zu zeigen, worauf ihm dieser erklärte, daß dies nur bei einem ordentlichen Verfahren möglich sei, was jedenfalls mehr als 500 S kosten werde. Bei der Erstinstanz sei ihm dann mitgeteilt worden, daß es gar kein Video gebe. Da es ihm im gegenständlichen Fall um Gerechtigkeit gehe, weil offensichtlich Behauptungen aufgestellt wurden, die dann wieder verleugnet wurden, und er diese Vorgangsweise nicht verstehe, beantrage er die Aufhebung des Bescheides.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der sowohl der Rechtsmittelwerber als auch die Behördenvertreter gehört wurden, und bei der die die Übertretung wahrnehmenden Gendarmeriebeamten ebenso zeugenschaftlich einvernommen wurden wie der die Anhaltung durchführende Gendarmeriebeamte.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 16. Juni 1993 um 15.50 Uhr den Kombi auf der B1 im Gemeindegebiet von Lambach vom Ortsgebiet Lambach kommend Richtung Schwanenstadt. Bei Strkm 226,100 standen die beiden Zeugen AI K und Insp.

S in Uniform neben der B1 und konnten von ihrem Standort aus feststellen, daß der Rechtsmittelwerber ca 50 m davor, nämlich bei km 226,050, zum Überholen des vor ihm fahrenden PKW ansetzte. Der Überholvorgang wurde ca bei km 226,150 beendet. AI K verständigte über Funk GI M, der den Rechtsmittelwerber aufgrund des ihm mitgeteilten Kennzeichens und der Type des PKW anhielt und mit der Übertretung konfrontierte. Der Rechtsmittelwerber hat die Übertretung bestritten und die Erstattung der Anzeige zur Kenntnis genommen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte nicht mehr geklärt werden, aus welchem Grund es in dem zwischen dem Rechtsmittelwerber und dem Gendarmeriebeamten geführten Gespräch zur vom Rechtsmittelwerber aufgestellten Behauptung kam, daß die Übertretung auf Videoband aufgezeichnet worden sei. Die drei einvernommenen Zeugen haben übereinstimmend und auch glaubwürdig bestätigt, daß bei der Amtshandlung kein Video verwendet wurde, und auch der Rechtsmittelwerber hat nicht ausgeführt, daß ihm bei den beiden Gendarmeriebeamten, von denen er offensichtlich einen wahrgenommen hat, eine Videokamera oder ähnliches aufgefallen wäre.

Fest steht für den unabhängigen Verwaltungssenat, daß die Übertretung nicht mit Video aufgezeichnet wurde und daher auch keine Einsichtnahme in ein Video möglich ist.

Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung letztendlich nicht ausgeschlossen, den Überholvorgang etwas zu früh begonnen zu haben, wobei er sich auch einsichtig dahingehend gezeigt hat, daß vom Standort der beiden Gendarmeriebeamten aus eine eindeutige Beurteilung seines Fahrverhaltens im Hinblick auf einen Verstoß gegen das dort bestehende Überholverbot eindeutig wahrnehmbar gewesen sein mußte.

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates besteht jedenfalls kein Zweifel daran, daß die beiden Gendarmeriebeamten, die den Rechtsmittelwerber vor dem Vorfall nicht gekannt haben, das von ihnen geschilderte Fahrverhalten von ihrem Standort aus eindeutig wahrnehmen konnten.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Auf der B1 ist laut Verordnung des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 11. Dezember 1990, VerkR-0203/33/1990/K, zwischen km 225,758 und 226,100 auf der B1 Wiener Straße das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in beiden Fahrtrichtungen verboten; ausgenommen davon sind Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, daß der Rechtsmittelwerber als Lenker eines PKW innerhalb dieses Überholverbotsbereiches zum Überholen angesetzt, und daher die ihm vorgeworfene Übertretung begangen hat. Er hat sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit von der Erstinstanz zutreffend berücksichtigt und keine Umstände als erschwerend bezeichnet wurden.

Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Wahrnehmungen der beiden Gendarmeriebeamten im wesentlichen nicht angezweifelt, jedoch dargelegt, daß er das Ende des Überholverbotes registriert und nach Überzeugung von der Verkehrslage den Überholvorgang eben aufgrund des Endes des Überholverbotes eingeleitet habe. Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist daher nicht anzunehmen, daß der Rechtsmittelwerber vorsätzlich gehandelt hat, sondern daß eben der Überholvorgang etwas zu früh begangen wurde, wobei von fahrlässigem Verhalten des Rechtsmittelwerbers auszugehen ist.

Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die Herabsetzung der verhängten Strafe auf das im Spruch angeführte Ausmaß im gegenständlichen Fall vor allem im Hinblick auf die Unbescholtenheit noch gerechtfertigt war, wobei die nunmehr verhängte Strafe sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist (15.000 S netto monatlich, sorgepflichtig für die Gattin und zwei Kinder).

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor) und ist im Hinblick auf general- sowie vor allem spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum