Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102320/6/Fra/Rd

Linz, 11.01.1995

VwSen-102320/6/Fra/Rd Linz, am 11. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Franz A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Juli 1994, VerkR96/17942/1993, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen 1) einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.2 4. Satz KFG 1967 und 2) einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.4 1. Halbsatz KFG 1967 zu 1) eine Geldstrafe von 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und zu 2) eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 1. Oktober 1993 gegen 21.35 Uhr den PKW in Wels, Kaiser-Josef-Platz, Höhe Haus Nr. 25 abgestellt und dabei 1) die Alarmblinkanlage vorschriftswidrig eingeschaltet hat und 2) gegen 22.45 Uhr er als Lenker des Kraftfahrzeuges in Wels, Freiung auf Höhe des Wachzimmers Innere Stadt mit diesem mehr Lärm, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar war, verursachte.

Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG Kostenbeiträge zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil, wie sich aus nachfolgender Begründung ergibt, die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 4. August 1994 zugestellt. Die Übernahme dieses Schriftstückes wurde durch Datum und Unterschrift des Berufungswerbers bestätigt. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen.

Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 18. August 1994. Das Rechtsmittel wurde jedoch laut einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erst am 1. September 1994 - und somit verspätet persönlich bei dieser Behörde abgegeben.

Dem Berufungswerber wurde mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 19. Oktober 1994, VwSen-102320/2/Fra/Ka, das laut Bericht des Gendameriepostenkommandos Lenzing vom 24.11.1994 am 24.11.1994 an Franz Aschauer persönlich ausgefolgt wurde und dessen Übernahme durch den Berufungswerber bestätigt wurde, Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Erhalt zu dem oben aufgezeigten Umstand Stellung zu nehmen. Bis zur Erlassung dieser Entscheidung ist jedoch eine Stellungnahme seitens des Berufungswerbers beim O.ö.

Verwaltungssenat nicht eingelangt. Der O.ö. Verwaltungssenat geht daher von einer ordnungsgemäßen und rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 4. August 1994 sowie von einer - verspäteten - Einbringung des Rechtsmittels bei der Erstbehörde am 1. September 1994 aus.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgesetzte Fristen nicht verlängert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen. Ein Eingehen auf die Sache, dh auf den Inhalt des angefochtenen Schuldspruches, ist in diesem Fall nicht mehr möglich.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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