Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102325/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. Februar 1995 VwSen102325/11/Sch/<< Rd>>

Linz, 09.02.1995

VwSen 102325/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. Februar 1995
VwSen-102325/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung der Frau Dr. Christine S vom 3. Oktober 1994 gegen Faktum 2) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. September 1994, St. 5.503/93 In, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 1. Februar 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 13. September 1994, St. 5.503/93 In, über Frau Dr. Christine S, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil sie am 28. April 1993 um 21.05 Uhr in Linz, auf dem Hauptplatz am Beginn der Rathausgasse den Kombi mit dem Kennzeichen gelenkt und um 21.23 Uhr in Linz, Wachzimmer Landhaus, trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, leichte Rötung der Augenbindehäute) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat durch nicht ordnungsgemäße Durchführung der Blasvorgänge verweigert habe (Faktum 2)).

Überdies wurde die Berufungswerberin diesbezüglich zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.

2. Gegen Faktum 2) dieses Straferkenntnisses hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Berufungswerberin begründet ihre Berufung im wesentlichen damit, daß sie unter einer Rippenwirbelgelenksblockierung leide, die ihr die Durchführung des Alkomattestes unmöglich gemacht habe. Diesbezüglich wird auf entsprechende im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens vorgelegte ärztliche Befunde verwiesen.

Schließlich wurde auch in Zweifel gezogen, daß vom amtshandelnden Sicherheitswachebeamten Alkoholisierungssymptome bei der Berufungswerberin festgestellt worden sind.

Zu letzterem Vorbringen ist zu bemerken, daß der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger BI Günther K zwar konkrete Alkoholsierungssymptome zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr in Erinnerung hatte und diesbezüglich auf seine Ausführungen in der Anzeige verwies.

Dieser Umstand vermag allerdings nichts daran zu ändern, daß nach der Beweislage von Alkoholisierungssymptomen bei der Berufungswerberin auszugehen war, insbesondere von Alkoholgeruch aus dem Mund. Diese Annahme ist aufgrund der unbestritten gebliebenen Trinkverantwortung der Berufungswerberin, nämlich daß sie zwischen ca. 18.15 Uhr und 21.00 Uhr zwei Gespritzte Wein getrunken habe, schlüssig.

Desweiteren wurde vom Zeugen ausgesagt, er könne sich erinnern, daß die Berufungswerberin am Mundstück des Alkomaten vorbeigeblasen habe. Auch sei von der Berufungswerberin bei den Blasvorgängen nicht über Schmerzen geklagt worden. Die Frage nach Krankheiten, die einem Zustandekommen eines gültigen Meßergebnisses entgegenstehen könnten, sei von der Berufungswerberin verneint worden.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hegt keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, sodaß die Angaben als wesentlicher Teil der Sachverhaltsfeststellung der Entscheidung zugrundegelegt werden konnte.

Wenngleich Angaben, die unmittelbar nach einem Vorfall bzw.

schon im Zuge desselben gemacht werden, grundsätzlich ein größeres Maß an Glaubwürdigkeit zukommt als einem Vorbringen in einem größeren zeitlichen Abstand hiezu, wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens auch auf die Frage eingegangen, ob der Berufungswerberin aufgrund ihres (nachträglich behaupteten) gesundheitlichen Mangels die Beatmung des Alkomaten unmöglich war. Die beigezogene medizinische Amtssachverständige verweist zutreffenderweise darauf, daß sämtliche von der Berufungswerberin beigebrachten Befunde naturgemäß keine Aussage dahingehend treffen konnten, wie deren Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Alkomatuntersuchung, also am 28. April 1993 um 21.05 Uhr, war. Desweiteren wurde in den entsprechenden Befunden die Lungenfunktion der Berufungswerberin als normal bezeichnet. Es war also schlußendlich die Frage gutachtlich zu beurteilen, ob durch die bei der Berufungswerberin immer wieder auftretenden Rippenwirbelgelenksblockierungen das ordnungsgemäße Beatmen des Alkomaten unmöglich war. Diese Frage wird von der medizinischen Amtssachverständigen eindeutig verneint und diese gutachtliche Aussage schlüssig begründet.

Ob und gegebenenfalls welche Schmerzen beim Beatmen des Gerätes aufgetreten sein konnten, ist für die Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes letztlich ohne Bedeutung. Selbst wenn das Beatmen des Gerätes für die Berufungswerberin mit Schmerzen verbunden gewesen wäre wofür nach der Sachlage ohnedies kein Beweis vorliegt bedeutet dies nicht, daß sie deshalb nicht dennoch am Zustandekommen ordnungsgemäßer Meßergebnisse mitwirken hätte können.

Aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens steht sohin für die Berufungsbehörde außer Zweifel, daß die Berufungswerberin in der Lage gewesen wäre, das Alkomatgerät ordnungsgemäß zu beatmen, sie also das Nichtzustandekommen von Meßergebnissen zu verantworten hat.

Der von der Rechtsvertreterin der Berufungswerberin im Rahmen der eingangs angeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag auf Beauftragung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Lungenheilkunde bzw. Orthopädie zum Beweise für das Berufungsvorbringen im Hinblick auf die angebliche Unmöglichkeit der Beatmung des Alkomaten war deshalb abzuweisen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt auch bereits ohne diese Beweismittel hinreichend klargestellt ist. Das Gutachten der beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen läßt in diesem Zusammenhang keine Fragen mehr offen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Es besteht daher ein öffentliches Interesse daran, bei der Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung entsprechende Maßnahmen zu setzen, um zu klären, ob tatsächlich eine Fahruntüchtigkeit des Lenkers vorliegt oder nicht. Diesem Zweck dient die Bestimmung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960, weshalb deren Übertretung ein beträchtlicher Unrechtsgehalt anhaftet.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der gänzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam der Berufungswerberin nicht zugute.

Die detaillierten persönlichen Verhältnisse wurden von der Berufungswerberin trotz Einladung nicht bekanntgegeben, es wurde aber auch der von der Erstbehörde durchgeführten Einkommensschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 12.000 S) nicht entgegengetreten. Auch unter Bedachtnahme dieser niedrigen Schätzung ist davon auszugehen, daß die Berufungswerberin zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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