Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102331/10/Kei/Shn

Linz, 22.12.1995

VwSen-102331/10/Kei/Shn Linz, am 22. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Wolfgang H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. September 1994, Zl.933-10-2795132-Ob, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. November 1995, zu Recht:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 51e VStG.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag) verhängt, weil er "am 10.8.1993 um 9:22 Uhr in Linz neben dem Haus Untere Donaulände 26 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Lancia blau, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 3. Oktober 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 6. Oktober 1994 bei der belangten Behörde eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 19. Oktober 1994, Zl.933-10-2795132-La, Einsicht genommen und am 28. November 1995 einen Ortsaugenschein und eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Das Auto des Berufungswerbers, ein blauer Lancia mit dem Kennzeichen wurde am 10. August 1993 durch den Berufungswerber so in Linz in der Unteren Donaulände abgestellt, daß es sich dort um 09.22 Uhr in der Mitte zwischen den Hausnummerntafeln 26 und 28, die 25 Meter voneinander entfernt waren, befunden hat. Ein Parkschein war nicht am Kraftfahrzeug angebracht.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz und der gleichlautenden Bestimmung des § 3 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen idgF ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 5 Abs.1 der oa Verordnung ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 5 Abs.3 erster Satz der oa Verordnung ist der Parkschein nach dem Muster der Anlage B unverzüglich nach Beginn des Abstellens am Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder (lit.b) den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der Aussagen, die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö.

Verwaltungssenat von dem in dieser einvernommenen Personen auch vom Berufungswerber - getätigt wurden.

Das Auto des Berufungswerbers war ziemlich genau in der Mitte zwischen den 25 Meter voneinander entfernten Tafeln der Hausnummer 26 und der Hausnummer 28 abgestellt. In der Strafverfügung vom 22. November 1993 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, daß er das Auto in Linz, "Untere Donaulände 28" abgestellt gehabt hätte. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde als Tatort Linz "neben dem Haus Untere Donaulände 26" angeführt. Zur Tatortbeschreibung im Schreiben der belangten Behörde vom 5. August 1994 mit "Zwischen den Häusern 26 und 28" ist festzuhalten, daß die beiden Häuser unmittelbar aneinander anschließen und das Fahrzeug des Berufungswerbers zwischen den Häusern nicht Platz gehabt hätte. Im Hinblick auf das in § 44a VStG normierte Konkretisierungsgebot war das im folgenden Angeführte zu berücksichtigen (zitiert aus Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 4. Auflage, Prugg Verlag Eisenstadt, S.937 und 938): Es darf nicht übersehen werden, daß es erforderlich ist, Tatort und Tatzeit - entsprechend dem konkreten Fall - möglichst präzis anzugeben. Die Tat ist hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß (ua) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Der Vorschrift des § 44a lit.a VStG ist dann entsprochen, wenn (ua) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 VStG) wurde dem Berufungswerber der Tatort nicht im oa Sinn vorgeworfen.

Da eine Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses durch den O.ö. Verwaltungssenat wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht möglich ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Kritik und zu den Vorschlägen des Berufungswerbers im Hinblick auf die Parkraumbewirtschaftung durch die Stadt Linz, die insbesondere im Einspruch vom 15. Dezember 1993, im Schreiben vom 19. August 1994 und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat zum Ausdruck gebracht wurden, wird bemerkt, daß für den O.ö.

Verwaltungssenat diesbezüglich - vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Art.89 Abs.2 iVm 129a Abs.3 B-VG - Bedenken nicht vorliegen.

4.3 Aus den angeführten Gründen war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum