Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102332/2/Ki/Shn

Linz, 10.11.1994

VwSen-102332/2/Ki/Shn Linz, am 10. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Willi M, vom 13. Oktober 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 29. September 1994, Zl.3-8326-93, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 60 S, ds 20 % der Strafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen hat mit Straferkenntnis vom 29. September 1994, Zl.3-8326-93, über den Beschuldigten wegen Übertretung des § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 7.9.1993 gegen 15.00 Uhr im Gemeindegebiet von Vorchdorf auf der A1 Westautobahn nächst Strkm 209,263 (Autobahnparkplatz Hörbach), Richtungsfahrbahn Salzburg, mit dem Kraftwagenzug, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger die höchste zulässige Geschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe (30 S) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1994 Berufung und beantragt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Er bemängelt, daß das Strafverfahren mit den Grundsätzen eines Rechtstaates unvereinbar sei, zumal es nach dem Anklageprinzip des Art.90 Abs.2 B-VG unzulässig sei, den Beschuldigten zu einem Geständnis einer strafbaren Handlung zu zwingen. Durch die Aushändigung des FahrtenschreiberSchaublattes bewirke der Lenker gegebenenfalls, daß er zum Beschuldigten, mehr noch, zum Objekt eines Verfahrens werde.

So gesehen erscheine die Bestimmung mit den Grundsätzen eines Rechtstaates unvereinbar.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich der gegenständlichen Bestrafung weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil in der Berufung lediglich eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt Beweis erhoben.

I.5. Unter Zugrundelegung der vorliegenden Verfahrensunterlagen hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

In Anwendung des § 58 Abs.1 Z2 lit.e der KraftfahrgesetzDurchführungsverordnung (KDV) durfte der Berufungswerber mit dem tatgegenständlichen Kraftwagenzug auf Autobahnen (§ 43 Abs.3 lit.a StVO 1960) nicht schneller als 70 km/h fahren.

Gemäß § 134 Abs.3a in der zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung geltenden Fassung des KFG können zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit auch Aufzeichnungen der Schaublätter vom Fahrtschreiber herangezogen werden. Dabei gilt der Ort der Aushändigung des im Fahrtschreiber eingelegten Schaublattes gemäß § 102 Abs.1 3.Satz 2.Halbsatz als Ort der Begehung der Übertretung, wenn a) die Übertretung mit dem Fahrtschreiber festgestellt und b) aus dem Schaublatt ersichtlich ist, daß sie nicht früher als zwei Stunden vor seiner Aushändigung begangen wurde.

Dazu ist zunächst festzustellen, daß der in der Anzeige festgestellte Sachverhalt, nämlich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Stunden vor der Aushändigung des Schaublattes, nicht bestritten wird und dieser Umstand überdies aus der im Verfahrensakt aufliegenden Originaltachoscheibe in klarer Weise zu erkennen ist. Der Sachverhalt ist daher als erwiesen anzusehen.

Der Berufungswerber vermeint ausschließlich, daß die Aushändigung des Fahrtenschreiber-Schaublattes im Zusammenhang der Feststellung einer Verwaltungsübertretung nicht zulässig sei. Dieser Auffassung ist aber nicht beizutreten, stellt das Schaublatt des Fahrtenschreibers doch ein gesetzlich statuiertes Beweismittel dar, durch welches erst eine wirksame Bekämpfung von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung übermäßiger Lärmbelästigung dringend geboten ist, ermöglicht wird. Dadurch, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann in für ein Verwaltungsstrafverfahren relevanter Weise festgestellt werden darf, wenn das Schaublatt unmittelbar dem Kontrollorgan ausgehändigt wurde und überdies die Übertretung nicht früher als zwei Stunden vor der Aushändigung des Schaublattes begangen wurde, ist sichergestellt, daß ausschließlich eine unmittelbar vor der Kontrolle festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung berücksichtigt werden darf. Die vom Berufungswerber aufgestellten Bedenken im Hinblick auf eine Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen eines Rechtstaates werden vom O.ö.

Verwaltungssenat in diesem Zusammenhang nicht geteilt.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß das dem Berufungswerber zur Last gelegte Verhalten zweifelsfrei unter die obzitierte Strafnorm zu subsumieren ist und er diesen Umstand verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hat.

Zur ohnehin nicht angefochtenen Strafbemessung (§ 19 VStG) ist festzustellen, daß die belangte Behörde von ihrem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Bei dem gegebenen Strafrahmen (bis zu 10.000 S) wurde die gegenständliche Bestrafung derart minimal bemessen, daß eine weitere Herabsetzung sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen nicht mehr vertretbar war.

Ein Absehen von der Strafe iSd § 21 VStG konnte im konkreten Falle im Hinblick auf mehrere auf der selben Neigung beruhenden Verwaltungsvorschriften aus spezialpräventiven Gründen ebenfalls nicht in Betracht gezogen werden. Der Berufungswerber war bisher trotz mehrmaliger Bestrafungen offensichtlich nicht gewillt, die entsprechenden verkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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