Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102336/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. November 1994 VwSen102336/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 02.11.1994

VwSen 102336/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. November 1994
VwSen-102336/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau Monika S vom 13. Oktober 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 22. September 1994, VerkR96-2636-1994, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 22. September 1994, VerkR96-2636-1994, dem gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 12. Juli 1994, VerkR96-2636-1994, gerichteten Einspruch der Frau Monika S, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 3.000 S auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden auf 60 Stunden herabgesetzt wurden.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin recht zeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 22 Abs.1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.

Der Berufungswerberin wurden im - in Rechtskraft erwachsenen - Spruch der eingangs angeführten Strafverfügung mehrere Fahrzeugmängel vorgeworfen, welche anläßlich einer Verkehrskontrolle festgestellt wurden. Für diese insgesamt fünf Mängel wurde schließlich eine Geldstrafe von 2.000 S verhängt. Diese Vorgangsweise entspricht jedoch nicht dem eingangs angeführten Kumulationsprinzip. Sind nämlich mehrere Mängel am KFZ vorhanden, so verantwortet der Lenker mehrere Übertretungen. Die Behörde verstößt daher gegen das in § 22 VStG normierte Kumulationsprinzip, falls sie den KFZ-Lenker lediglich einer Übertretung für schuldig befunden hat (VwGH 28.9.1988, 88/02/0078).

Im vorliegenden Fall stellt sich also nicht nur das Problem, daß die Strafzumessung objektiv rechtswidrig erfolgt ist, sondern auch noch die Frage, worin konkret der jeweilige Fahrzeugmangel bestanden hat. Daß diesbezüglich nähere Feststellungen für die Frage des Verschuldens und damit auch für die Höhe der Geldstrafe von Bedeutung sind, braucht nicht näher erörtert zu werden.

Die zitierte Strafverfügung enthält in diesem Zusammenhang lediglich folgende lapidare Feststellung:

"Mängel: Fahrwerkstieferlegung, Sportlenkrad, breitere Felgen und Reifen, Seitenschweller, beschädigte Windschutzscheibe." Diese Fakten stellen für sich allein jedoch noch keine Fahrzeugmängel dar. Die (angeblichen) Mängel - ausgenommen die beschädigte Windschutzscheibe - können nämlich nur dann relevant sein, wenn sie im Sinne des § 33 Abs.1 KFG 1967 anzeigepflichtig sind. In der Folge könnte dann noch zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen unterschieden werden (vgl. § 33 Abs.2 bzw. Abs.3 KFG 1967).

Wenngleich die Behörde offensichtlich gemeint hat, daß ein Fahrzeug mit technischen Änderungen verwendet wurde, die nicht behördlich "genehmigt" waren, so liegt diesbezüglich jedenfalls kein rechtskräftiger Ausspruch in der oa Strafverfügung vor.

Zur beschädigten Windschutzscheibe ist zu bemerken, daß eine Verwaltungsübertretung wohl nur dann angenommen werden könnte, wenn durch die Beschädigung die Durchsicht für den Lenker nicht mehr gänzlich gegeben wäre (vgl. § 10 Abs.1 KFG 1967). Auch hier fehlen nähere Feststellungen, die indirekt für die Strafzumessung von Bedeutung wären.

Da andererseits aber sowohl ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt als auch an der Anzeigepflicht zumindest einiger der festgestellten Änderungen am Fahrzeug nicht zu zweifeln ist, hatte die Berufungsbehörde von einem objektiv rechtswidrigen und auch zumindest eingeschränkt schuldhaften Verhalten der Berufungswerberin auszugehen.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist, und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Im vorliegenden Fall konnte das Verschulden der Berufungswerberin deshalb als geringfügig angesehen werden, da für eine gegenteilige Annahme keine ausreichenden Feststellungen durch die Erstbehörde getätigt wurden. In diesem Zusammenhang darf auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Überdies hat sich die Berufungswerberin in der Folge bemüht, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Konkrete negative Folgen der Tat sind nicht zutagegetreten.

Um die Berufungswerberin jedoch besonders darauf hinzuweisen, daß sie künftighin bei Änderungen am Fahrzeug auf die einschlägige Rechtslage Bedacht nimmt, erschien der Berufungsbehörde die Erteilung einer Ermahnung angebracht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n




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