Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102337/2/Bi/Fb

Linz, 14.02.1995

VwSen-102337/2/Bi/Fb Linz, am 14. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Johann Fragner, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Beisitzer:

Dr. Wolfgang Weiß) über die Berufung des Herrn Helmut H, vom 12. Oktober 1994 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. September 1994, VerkR96-3073-1994, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die verhängte Strafe vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 3.600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.1a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 18.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt. Außerdem wurden ein Verfahrenskostenersatz in Höhe von 1.800 S und der Ersatz der Barauslagen gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 von 10 S auferlegt.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige, aus drei Mitgliedern bestehende 3. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtete und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber beantragt, das Strafausmaß zu reduzieren und begründet dies damit, er beziehe ein Monatsgehalt von 16.500 S brutto und sei nicht in der Lage, eine so hohe Summe aufzubringen, da er als Alleinverdiener für seine Frau und den Sohn sorgepflichtig sei und auch noch die Wohnungsmiete, Strom etc zu zahlen habe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 sieht Geldstrafen von 8.000 S bis 50.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von einer bis sechs Wochen vor.

Der Rechtsmittelwerber weist bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zwei einschlägige Vormerkungen aus den Jahren 1990 und 1991 vor, die seitens der Erstinstanz zutreffend als wesentlicher Erschwerungsgrund gewertet wurden. Erschwerend war außerdem das Ausmaß der Alkoholisierung, da beim Rechtsmittelwerber nicht einmal eine halbe Stunde nach dem Lenken des Fahrzeuges ein günstigster Atemluftalkoholgehalt von 0,94 mg/l festgestellt wurde.

Da der Rechtsmittelwerber beim Lenken seines Fahrzeuges von den Meldungslegern angehalten wurde und auch der Atemluft alkoholgehalt zweifelsfrei festgestellt wurde, vermag der unabhängige Verwaltungssenat im Gegensatz zur Annahme der Erstinstanz in seinem Geständnis keinen Milderungsgrund zu erblicken.

Die vom Rechtsmittelwerber angeführten finanziellen Verhältnisse entsprechen den von ihm bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten am 14. September 1994 angegebenen, sodaß auch in dieser Hinsicht davon auszugehen ist, daß die Grundlagen für die Strafbemessung von der Erstinstanz richtig angenommen wurden. In Anbetracht der wesentlich überwiegenden Erschwerungsgründe waren im gegenständlichen Fall die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers von untergeordneter Bedeutung. Es steht ihm jedoch frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Zusammenfassend ergibt sich aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates kein Anhaltspunkt für eine Herabsetzung der verhängten Strafe. Diese liegt immer noch im unteren Bereich des Strafrahmens und ist vor allem notwendig, um den Rechtsmittelwerber zum Umdenken in bezug auf Alkohol im Straßenverkehr anzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zu lässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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