Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102338/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 29. November 1994 VwSen102338/5/Sch/<< Rd>>

Linz, 29.11.1994

VwSen 102338/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 29. November 1994
VwSen-102338/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 29. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des Johann S vom 12. Oktober 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. Oktober 1994, VerkR96-1123-1994, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 11.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Tage herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.100 S.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 10. Oktober 1994, VerkR96-1123-1994, über Herrn Johann S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt, weil er am 8. März 1994 um 19.18 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Hauptstraße im Ortsgebiet bis zum Hause Langenstein, Hauptstraße 13, gelenkte habe.

Obgleich vermutet habe werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, habe er sich am 8. März 1994 um 19.30 Uhr beim Hause Langenstein, Hauptstraße Nr. 13, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Vom Berufungswerber ist unbestritten geblieben, daß er (zumindest) nach dem Lenken eines Fahrzeuges Alkohol konsumiert hat. In der Folge wurde er - gleichfalls unbestrittenerweise - von einem Gendarmeriebeamten zur Durchführung der Alkomatuntersuchung aufgefordert. Dieser Aufforderung ist er mit der Begründung nicht nachgekommen, daß der Lenkvorgang zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, an dem er noch keinen Alkohol getrunken gehabt habe. Erst in der Folge im Gasthaus hätte er alkoholische Getränke zu sich genommen, sodaß seiner Ansicht nach die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung zu Unrecht ergangen sei. Dieser Rechtsansicht des Berufungswerbers kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Einerseits ist zu bemerken, daß für die Berechtigung einer Amtshandlung nach § 5 Abs.2 StVO 1960 allein die Vermutung einer Alkoholisierung entscheidend ist (vgl. VwGH 3.11.1972, 665/72). Der Umstand, daß der einschreitende Gendarmeriebeamte diese Vermutung haben konnte, ist vom Berufungswerber nicht in Frage gestellt worden. Auch ein vorangegangener Lenkvorgang, noch dazu in relativ kurzem zeitlichem Zusammenhang mit der anschließenden Aufforderung, steht außer Zweifel. Schließlich ist es im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs.2 StVO 1960 rechtlich unerheblich, ob der Lenker eines Fahrzeuges nach Beendigung der Fahrt noch Alkohol genossen hat (VwGH 13.3.1979, 1860/78). Mit dem Hinweis auf einen Nachtrunk kann eine Verweigerung nicht entschuldigt werden (VwGH 9.11.1984, 84/02B/0083).

Aufgrund des Umstandes, daß im vorliegenden Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt außer Streit stand und die Berufungsentscheidung gemäß den oa rechtlichen Erwägungen gefällt werden konnte, war der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich berechtigt, von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Da es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt, besteht ein massives öffentliches Interesse daran, solche Delikte effizient verfolgen zu können, wozu die Ermächtigung im Sinne des § 5 Abs.2 StVO 1960 als Mittel zur Beweissicherung zweifellos dient.

Der Erschwerungsgrund einer einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung lag entgegen der Ansicht der Erstbehörde nicht vor. Dieser besteht nämlich nur dann, wenn die Vorstrafe zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat bereits rechtskräftig war (VwGH 29.12.1986, 86/10/0132 ua).

Laut Mitteilung der Erstbehörde vom 11. November 1994 wurde der Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 30. September 1994 wegen einer Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft. Das hier verfahrensgegenständliche Delikt wurde jedoch am 8. März 1994 begangen, also vor der Rechtskraft des oa Straferkenntnisses. Dem Berufungswerber war sohin zuzubilligen, daß der von der Erstbehörde angenommene Erschwerungsgrund nicht vorlag. Andererseits war aber der Milderungsgrund der (gänzlichen) verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht gegeben.

Die Berufungsbehörde hat sich daher veranlaßt gesehen, aufgrund dieser Erwägungen die verhängte Geld- und damit auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen.

Dem Berufungswerber muß die Bezahlung der Geldstrafe im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse (Monatseinkommen 8.000 S, kein Vermögen, Sorgepflichten für die Gattin und zwei Kinder), allenfalls im Ratenwege, zugemutet werden.

Dem Gesetz ist eine Bestimmung fremd, die es verbieten würde, über Personen, die lediglich über ein geringes Einkommen verfügen, Geldstrafen zu verhängen. Schließlich muß von einem Fahrzeuglenker, der noch dazu Sorgepflichten hat, ein besonnenes Verhalten im Straßenverkehr erwartet werden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f




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