Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102342/13/Sch/Km

Linz, 24.01.1995

VwSen-102342/13/Sch/Km Linz, am 24. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Günther T, vom 27. Oktober 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 25.

Oktober 1994, Zl. St 6456/93, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 11. Jänner 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren ist der Betrag von 400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 14. Oktober 1994, St 6456/93, über Herrn Günther T, wegen der Vewaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er am 4. Dezember 1993 um 7.58 Uhr in Steyr, Siemensstraße/Kreuzung mit der Ennserstraße, den Kombi mit dem Kennzeichen gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Aufgrund des von der Erstbehörde und der Berufungsbehörde abgeführten Ermittlungsverfahren steht hinreichend fest, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Der im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommene Meldungsleger hat glaubwürdig und schlüssig dargelegt, daß er den Berufungswerber als Fahrzeuglenker zum relevanten Zeitpunkt eindeutig erkannt hat. Diese Aussage ist zum einen deshalb glaubwürdig, da der Berufungswerber dem Meldungsleger zum Tatzeitpunkt aufgrund von anderweitigen Amtshandlungen bekannt war. Zum anderen erfolgten die Wahrnehmungen ohne Sichtbehinderung und aus einer geringfügigen Entfernung, die der Meldungsleger mit ca. 3 m bezeichnete. Auch der im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung durchgeführte Ortsaugenschein erbrachte keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der vom Meldungsleger beschriebene Standort einwandfreie Wahrnehmungen nicht zuließe.

Gegenüber einer solchen Aussage muß das Vorbringen des Berufungswerbers, der die ihm zur Last gelegte Übertretung bestritten hat, in den Hintergurnd treten. Von einem Polizeibeamten als Zeugen muß erwartet werden, daß er sich an die Wahrheitspflicht hält und auch objektiv bleibt. Der einvernommene Zeuge hat beim unterfertigten Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich jedenfalls diesen Eindruck hinterlassen.

Weder der Berufungswerber noch dessen Gattin sind, obzwar ordnungsgemäß geladen, zur Verhandlung erschienen, sodaß deren Aussagen - welches Gewicht diese auch immer gehabt hätten - nicht beurteilt werden konnten. Das nachträgliche fernmündliche Vorbringen des Berufungswerbers, er sei mit seiner Gattin am Verhandlungsort anwesend gewesen, habe jedoch weder den Verhandlungsleiter noch die beiden weiteren zugegen gewesenen Personen (Behördenvertreter und Zeugen) wahrgenommen, erscheint zumindest verwunderlich, zumal die Verhandlung an der in der Ladung angeführten Örtlichkeit pünktlich beginnend stattgefunden hat; in rechtlicher Hinsicht ist es aber ohnedies ohne Belang.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die entsprechende Lenkerberechtigung, gehört zu den gravierendsten Verstöße gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 2.000 S erscheint unter Bedachtnahme auf den hiefür vorgesehenen Strafrahmen (bis zu 30.000 S) auch dann nicht überhöht, wenn man vom Vorliegen eines Erschwerungsgrundes nicht ausgeht.

Milderungsgründe, insbesonders jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, lagen nicht vor.

Die vom Berufungswerber im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens angegebenen persönlichen Verhältnisse (monatliches Einkommen von ca. 11.000 S) lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne einer ins Gewicht fallenden Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

 

 

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