Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102351/2/Kei/Shn

Linz, 15.12.1994

VwSen-102351/2/Kei/Shn Linz, am 15. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Harald K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 5. September 1994, Zl.VerkR96-523-4-1994-Pi/Ri, wegen einer Übertretung des OÖ.

Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) iVm § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), §§ 45 Abs.1 Z3, 51 Abs.1 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er "als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H.K, welche Zulassungsbesitzerin" gewesen sei, "trotz Aufforderung vom 12.10.1993 am 20.12.1993 dem Magistrat Wels eine ungenügende Auskunft erteilt" habe, "welche Person am 22.3.1993 (mindestens ab 09.14 Uhr) in Wels, Kaiser-Josef-Platz Nr.33, den PKW habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs.2 OÖ. Parkgebührengesetz iVm § 9 VStG begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.b OÖ. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 9. September 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 22. September 1994 bei der belangten Behörde eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding, Zl.VerkR96/523-5-1994-Pi/Jä vom 31. Oktober 1994, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zugrunde gelegt:

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wels vom 12. Oktober 1993, Zl.MA-9-GSt-10.505-1993-Scha, wurde der Berufungswerber ersucht, "binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens anher bekanntzugeben, ob zum angegebenen Zeitpunkt und am bezeichneten Ort sein Kraftfahrzeug von ihm selbst abgestellt" worden sei "oder ob dies durch eine andere Person erfolgt" sei. Diese Lenkererhebung wurde - wie einem Vermerk am Entwurf des Schreibens zu entnehmen ist am 22. November 1993 abgefertigt. Am 30. November 1993 hat der Berufungswerber mittels Telefax (Uhrzeit: 11.39 Uhr, Einlaufstempel des Magistrates Wels datiert mit 1. Dezember 1993) - auf dem ihm übermittelten Exemplar der Lenkererhebung - mitgeteilt: "Lieber Herr S. 'Tat' verjährt!! Siehe § 31 VStG." Mit Schreiben vom 14. Dezember 1993 wurde dem Berufungswerber ein wie dasjenige vom 12. Oktober 1993 lautendes Schreiben übermittelt. Dieses wurde dem Berufungswerber am 18. Dezember 1993 zugestellt.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 (eingelangt am 30. Dezember 1993) teilte der Berufungswerber dem Magistrat Wels mit, daß er sein Fahrzeug dem "B" überlassen gehabt hätte.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.2 OÖ. Parkgebührengesetz ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 6 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.b) den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

4.2. Die Lenkererhebung, die am 22. November 1993 abgefertigt wurde, wurde - der diesbezügliche Zustellnachweis liegt im Akt nicht auf und dürfte abhanden gekommen sein - dem Berufungswerber spätestens am 30. November 1993 zugestellt. Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß der Berufungswerber an diesem Tag auf das Schreiben vom 12. Oktober 1993 reagiert hat. Die in der Lenkererhebung angeführte - und in § 2 Abs.2 OÖ. Parkgebührengesetz vorgegebene - Frist von zwei Wochen hat spätestens am 14. Dezember 1993 geendet.

Die Antwort des Berufungswerbers vom 20. Dezember 1993 wurde offensichtlich nicht auf das Schreiben des Magistrates Wels vom 12. Oktober 1993, sondern auf jenes vom 12. Dezember 1993 (dem Berufungswerber zugestellt am 18. Dezember 1993) erteilt. Indem der Berufungswerber mit dem Schreiben vom 30. November 1993 die Auskunft unvollständig erteilt hat, hat er die Auskunftspflicht verletzt und den objektiven Tatbestand des § 2 Abs.2 iVm § 6 Abs.1 lit.b OÖ.

Parkgebührengesetz verwirklicht.

In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 1979, 1622/78, hingewiesen. Dieses Erkenntnis bezieht sich zwar auf die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG, ist aber wegen der gleich gelagerten Thematik im gegenständlichen Zusammenhang zu beachten.

Der Berufungswerber hat die Auskunftspflicht nicht auf die Weise verletzt, wie ihm dies die belangte Behörde vorgeworfen und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Tatsache, daß der Berufungswerber die Auskunftspflicht auf die Weise, wie es oben angeführt wurde, verletzt hat, wurde dem Berufungswerber nicht vorgeworfen. Eine taugliche Verfolgungshandlung ist diesbezüglich innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht gesetzt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom 19. Oktober 1978, 1664/75 Slg.9664A (verstärkter Senat) und vom 19. September 1984, Slg.11525A und in vielen anderen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, daß eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. Das oa Manko konnte durch den O.ö. Verwaltungssenat wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung (§ 32 Abs.2 VStG, § 31 VStG) nicht nachgeholt werden. Es konnte der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht berichtigt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4.3. Aus den angeführten Gründen war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum