Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102359/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 8. Juni 1995 VwSen102359/9/Sch/<< Rd>>

Linz, 08.06.1995

VwSen 102359/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 8. Juni 1995
VwSen-102359/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 8. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ing. Karl T vom 31. Oktober 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 19. Oktober 1994, VerkR96/6208/1993/Wa/Hu, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Bescheid vom 19. Oktober 1994, VerkR96/6208/1993/Wa/Hu, den Einspruch des Herrn Ing. Karl T, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 16. November 1993, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Dem Berufungswerber wurde von der Erstbehörde über Ersuchen der Berufungsbehörde zweimal Gelegenheit gegeben, im Hinblick auf die offensichtliche Verspätung seines Einspruches vom 3. Oktober 1994 gegen die oa. Strafverfügung Stellung zu nehmen und insbesonders Beweismittel anzubieten, die eine Ortsabwesenheit des Rechtsmittelwerbers zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung, nämlich dem 20. November 1993, belegen. Die Erstbehörde hat ein mit 6. Dezember 1994 datiertes Schreiben sowohl an die deutsche als auch an die schweizer Adresse des Berufungswerbers abgefertigt. Weder das eine noch das andere Schreiben wurde vom Berufungswerber beantwortet. Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, daß der Berufungswerber nicht in der Lage ist, eine Ortsabwesenheit zum relevanten Zeitpunkt glaubhaft zu machen, weshalb die Zustellwirkung der Hinterlegung anzunehmen war. Die Einspruchsfrist hat daher, wie von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid richtigerweise ausgeführt, mit 6. Dezember 1993 geendet. Der mit 3. Oktober 1994 datierte Einspruch - eingelangt bei der hiefür unzuständigen Behörde (Finanzamt Lindau) am 6. Oktober 1994 - ist daher eindeutig als verspätet anzusehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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