Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102360/15/Ki/Shn

Linz, 16.03.1995

VwSen-102360/15/Ki/Shn Linz, am 16. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Josef W, eingelangt beim O.ö. Verwaltungssenat am 8. November 1994, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Oktober 1994, Zl.VerkR96-527-1994-SR/GA, aufgrund des Ergebnisses der am 9. März 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 5, 6, 7 und 8 stattgegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Hinsichtlich der Fakten 1, 2, 3 und 4 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II: Bezüglich der Fakten 5, 6, 7 und 8 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Hinsichtlich der Fakten 1, 2, 3 und 4 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1.

Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von insgesamt 1.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 bzw 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 24. Oktober 1994, VerkR96-527-1994-SR/GA, dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 19.1.1994 um 22.25 Uhr den PKW, Kennzeichen auf der B127 von Linz in Richtung Rohrbach gelenkt und dabei 1) zwischen Strkm 8,600 und 8,800 überholt, obwohl andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden konnten, 2) zwischen Strkm 8,600 und 8,800 überholt, obwohl er nicht einwandfrei erkennen konnte, ob er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder in den Verkehr einordnen werde können, 3) zu Beginn dieses Überholmanövers den Fahrstreifenwechsel nach links nicht so rechtzeitig angezeigt, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, obwohl dadurch deren Gefährdung oder Behinderung möglich gewesen wäre, da er den Fahrstreifenwechsel nach links bei Strkm 8,6 nicht anzeigte, 4) nach dem Überholvorgang den Fahrstreifenwechsel nach rechts nicht so rechtzeitig angezeigt, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, obwohl dadurch deren Gefährdung oder Behinderung möglich gewesen wäre, da er den Fahrstreifenwechsel nach rechts bei Strkm 8,8 nicht anzeigte, 5) zwischen Strkm 8,8 und 10,17 die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h überschritt, 6) zwischen Strkm 10,17 und 10,80 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 40 km/h überschritt, 7) zwischen Strkm 11,10 und 11,50 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 50 km/h überschritt und 8) zwischen Strkm 11,50 und 12,00 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 40 km/h überschritt.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 99 Abs.3 lit.a iVm § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960, 2) § 99 Abs.3 lit.a iVm § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960, 3) § 99 Abs.3 lit.a iVm § 11 Abs.2 StVO 1960, 4) § 99 Abs.3 lit.a iVm § 11 Abs.2 StVO 1960, 5) § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.2 StVO 1960 und 6) bis 8) jeweils § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52a Z10a StVO 1960.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurden hinsichtlich der Fakten 1 und 2 Geldstrafen von jeweils 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 48 Stunden) und hinsichtlich der Fakten 3 und 4 jeweils Geldstrafen von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 12 Stunden) verhängt.

Hinsichtlich der Fakten 5 bis 8 wurden Geldstrafen von insgesamt 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 120 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er mit dem angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens von insgesamt 1.300 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis Berufung, welche am 8. November 1994 beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist und beantragt die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Reduzierung der Geldstrafe.

Er bemängelt im wesentlichen, daß sich die Fakten 1 bis 4 des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich auf vage Angaben in der Niederschrift des Gendarmeriepostens Ottensheim stützen. Die erhebenden Beamten hätten sich hinsichtlich ihrer Wahrnehmungen geirrt und es sei auch die Behauptung, es habe ein Gegenverkehr geherrscht, unrichtig.

Es habe kein Gegenverkehr vorgelegen, weshalb dieser nicht gefährdet oder behindert werden konnte. Es sei auch die Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung ausgeschlossen, da das erste in der Kolonne fahrende Fahrzeug wesentlich schneller als er selbst gefahren sei.

Aus derart ungenauen Angaben könne eine Subsumtion unter die zur Last gelegten Tatbestände nicht erfolgen. Die Beobachtung, daß zu Beginn des Überholmanövers der Fahrstreifenwechsel nicht rechtzeitig angezeigt worden sei, wäre aufgrund der Position der beiden Gendarmeriebeamten gar nicht möglich gewesen. Dies würde voraussetzen, daß die Meldungsleger vor seinem Ausscherrvorgang bereits ihre Aufmerksamkeit auf sein Fahrzeug gerichtet hätten.

Richtigerweise habe er den linken Blinker rechtzeitig vor Beginn des Überholvorganges angezeigt und abgesehen davon, daß im gegenständlichen Fall aufgrund des Geschwindigkeitsunterschiedes zu den beiden überholten Fahrzeugen es entbehrlich war, nach dem Überholen den Wechsel des Fahrstreifens anzuzeigen, habe er sehr wohl auch diesen Fahrstreifenwechsel durch Rechtsblinken angezeigt.

Aufgrund der örtlichen Verhältnisse hätten die Gendarmeriebeamten eine solche Wahrnehmung nicht machen können. Hinsichtlich der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen argumentiert der Berufungswerber ua im wesentlichen damit, daß im Bereich der vorgeworfenen Tatstrecke der Abstand zwischen seinem PKW und dem Dienstfahrzeug nicht gleichgeblieben sei. Die Meldungsleger hätten erst auf der Höhe der Fa H aufschließen können. Da die im Straferkenntnis erwähnten Tatorte vor der Reparaturwerkstätte liegen, sei eine Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahrt nicht möglich gewesen. Darüber hinaus würden die Punkte 7 und 8 ein fortgesetztes Delikt darstellen, weil durch eine gleichbleibende Geschwindigkeit (angeblich 120 km/h) am selben Tatort ein und dieselbe Verwaltungsübertretung begangen worden sei. Er habe die höchstzulässige Geschwindigkeit nicht überschritten.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9. März 1995 Beweis erhoben. Im Rahmen dieser Berufungsverhandlung wurde die vorgeworfene Tatstrecke in Form eines Lokalaugenscheines besichtigt und es wurden der Beschuldigte sowie als Zeugen RI Manfred M und RI Günther S einvernommen. Der technische Amtssachverständige Ing. S sowie ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers haben an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen. Für die belangte Behörde ist ohne Angabe von Gründen niemand erschienen.

I.5. Der Berufungswerber führte bei seiner Einvernahme aus, daß es richtig sei, daß er zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt die Strecke auf der B127 befahren habe. Er habe jedoch nicht bemerkt, daß ihm die Gendarmerie nachgefahren sei. Er habe sich zum Vorfallszeitpunkt in einer Fahrzeugkolonne von etwa acht Fahrzeugen befunden, er selbst sei das dritte Fahrzeug in dieser Kolonne gewesen. Nach dem Ende der 70 km/h Beschränkung (Puchenau) sei das erste Fahrzeug in der Kolonne weiterhin mit lediglich 50 km/h gefahren. Dieses Fahrzeug sei vorerst vom zweiten Fahrzeug in der Kolonne und dann von ihm selbst überholt worden. Das vor ihm überholende Fahrzeug sei rasch weitergefahren und er habe sich nach dem Überholvorgang wiederum auf dem rechten Fahrstreifen eingereiht. Das von ihm überholte Fahrzeug habe seine Geschwindigkeit von 50 km/h beibehalten. Während des Überholvorganges sei er nie schneller als 100 km/h gefahren, die genaue Geschwindigkeit könne er heute nicht mehr angeben. Konfrontiert mit den Angaben, etwa in der Stellungnahme vom 29. März 1994 bzw im Berufungsschriftsatz, wonach der Berufungswerber das vierte Fahrzeug in der Kolonne gewesen wäre und er das zweite und dritte Fahrzeug überholt hätte, hat der Rechtsmittelwerber angegeben, daß diese Angaben offenbar auf ein Mißverständnis des Rechtsvertreters zurückzuführen seien. Er könne sich exakt erinnern, daß er lediglich ein Fahrzeug überholt habe. Die Überholsicht sei seiner Ansicht nach genügend gewesen und er würde niemals gefährlich überholen. Zum Überholzeitpunkt hätte kein Gegenverkehr geherrscht. Beim Tatfahrzeug handle es sich um eine BMW 323i, dieses Fahrzeug habe 149 PS. Er habe das überholte Fahrzeug nicht geschnitten sondern ganz normal überholt und nicht den Nachfolgeverkehr gefährdet.

Das Fahrzeug, welches vor ihm überholt habe, sei zu diesem Zeitpunkt schon weiter entfernt gewesen, sodaß auch gegenüber diesem keine Beeinträchtigung erfolgt sei. Es sei ihm zu Beginn des Überholvorganges völlig klar gewesen, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder einordnen könne. Er habe zum Überholen aus einer Geschwindigkeit von 50 km/h heraus ganz normal beschleunigt. Hinsichtlich Fahrstreifenwechsel führte der Rechtsmittelwerber aus, daß er immer blinke. Auch im konkret vorliegenden Falle habe er sowohl den Fahrstreifenwechsel vor dem Überholen als auch das Wiedereinordnen ordnungsgemäß angezeigt. Seine Blinker seien in Ordnung gewesen, ein allfälliger Defekt wäre sofort per Computer angezeigt worden. Hinsichtlich der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung hat er den Vorwurf ebenfalls bestritten. Es sei ihm bekannt, daß im gegenständlichen Bereich häufig Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser durchgeführt würden, weshalb er hier bestrebt sei, die Geschwindigkeitsbeschränkungen exakt einzuhalten.

Er sei seit 20 Jahren nebenberuflich Rettungsfahrer und lege daher insbesondere auch deshalb eine verantwortungsvolle Fahrweise an den Tag.

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse führte der Berufungswerber aus, daß die von der belangten Behörde angenommenen Daten der Tatsache entsprechen. Das Bauernhaus in Schwarzgrub habe er im Juli 1994 übernommen, hiefür habe er seinen zwei Geschwistern jeweils 100.000 S zu bezahlen.

Insp. M hat nach Belehrung als Zeuge ausgeführt, daß er Fahrer des Dienstkraftwagens gewesen sei. Er könne sich an den Vorfall noch ziemlich genau erinnern. Zum Vorfallszeitpunkt habe stärkerer Kolonnenverkehr (Voest-Schichtverkehr) geherrscht und er sei Richtung Ottensheim gefahren. Er sei einer Kolonne, welche aus ca acht Fahrzeugen bestanden habe, nachgefahren. Die Geschwindigkeit der einzelnen Fahrzeuge habe ca 80 bis 100 km/h betragen. Er könne sich exakt erinnern, daß der Berufungswerber den Überholvorgang bei km 8,6 begonnen habe.

Diese Stelle sei ihm deshalb bekannt, weil ca ein Jahr vor dem Vorfall sein Kollege an dieser Stelle einen Verkehrsunfall gehabt habe. Der Berufungswerber sei das dritte Fahrzeug in der Kolonne gewesen. Die vor ihm fahrenden zwei Fahrzeuge habe dieser ab km 8,6 überholt und er konnte feststellen, daß ein Fahrzeug entgegengekommen ist. Der Berufungswerber habe sich vor dem von ihm überholten Fahrzeug einreihen müssen. Es sei ihm aber nicht aufgefallen, daß dieses Fahrzeug bremsen mußte. Der Berufungswerber sei dann mit unvermindeter Geschwindigkeit (ca 120 km/h) weitergefahren und sie hätten ihm vorerst nicht unmittelbar nachfahren können, zumal in der unübersichtlichen Kurve ein Überholen nicht möglich war. Am anschließend geraden Straßenstück habe er dann die restliche Kolonne (ca vier bis fünf Fahrzeuge) überholen können und er hätte versucht, das Beschuldigtenfahrzeug einzuholen. Er sei dabei eine Geschwindigkeit von mehr als 120 km/h gefahren.

Nach dem Straßentunnel, etwa bei km 10,8 hätte er auf das Beschuldigtenfahrzeug aufgeschlossen. Bei der Fa H sei er noch immer noch nicht direkt hinter dem Berufungswerber gewesen, er habe jedoch dann zumindest feststellen können, daß es sich um das tatgegenständliche Fahrzeug gehandelt habe. Er schließe eine Verwechslung aus, zumal er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug immer im Blick gehabt habe und dieses als BMW bekannt war. Er könne absolut ausschließen, daß an der Spitze der Kolonne ein Fahrzeug mit lediglich 50 km/h gefahren sei. Bezüglich der Nichtanzeige der Fahrstreifenwechsel sowohl am Beginn als auch am Ende des Überholvorganges führte der Zeuge aus, daß er mit absoluter Sicherheit feststellen konnte, daß der Berufungswerber diese Anzeigen nicht getätigt hat. Er sei relativ rasch ausgescherrt und habe im Hinblick auf das Wiedereinordnen (Gegenverkehr) auch kaum die Möglichkeit gehabt, ordnungsgemäß zu blinken. Die Sicht auf die Blinker des Tatfahrzeuges sei gegeben gewesen.

Insp. S führte als Zeuge aus, daß er sich an den Vorfall im Hinblick auf den verstrichenen Zeitraum nur mehr ungefähr erinnern könne. Er sei damals Beifahrer im Dienstfahrzeug gewesen. Die tatgegenständliche Kurve im Bereich km 8,8 kenne er genau, zumal er ein Jahr vorher an dieser Stelle einen Unfall hatte. Das Dienstfahrzeug sei damals in einer Kolonne gefahren, jedenfalls seien vor dem Fahrzeug des Berufungswerbers zwei Fahrzeuge gewesen. Die Kolonne dürfte etwa mit 90 km/h unterwegs gewesen sein. Bei Strkm 8,6 habe der Berufungswerber plötzlich ohne zu blinken ausgescherrt, um die vor ihm fahrenden Fahrzeuge zu überholen. Daß das Fahrzeug an der Spitze der Kolonne mit lediglich 50 km/h gefahren wäre, sei nicht richtig. Es sei ihm auch nicht aufgefallen, daß vor dem Berufungswerber ein anderes Fahrzeug überholt hätte. Abgeschlossen sei der Überholvorgang etwa im Bereich Strkm 8,8, eventuell auch etwas vorher, gewesen. Der Berufungswerber dürfte ca 110 bis 120 km/h schnell gefahren sein. Obwohl das Dienstfahrzeug sich einige Fahrzeuge hinter dem Berufungswerber befunden habe, habe er die Blinker des Tatfahrzeuges genau sehen und daher feststellen können, daß die Fahrtrichtungsanzeigen nicht gemacht wurden. Am Ende des Überholvorganges sei plötzlich ein PKW im Gegenverkehr aufgetaucht. Er glaube jedoch nicht, daß das Gegenverkehrsfahrzeug abbremsen mußte.

Nach dem Überholvorgang sei der Berufungswerber dann mit etwa 120 km/h weiter gefahren. Die vom Berufungswerber überholten zwei Fahrzeuge haben nach seiner Erinnerung weder bremsen noch sonst reagieren müssen. Im Zuge der weiteren Nachfahrt sei das Dienstfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 bis 140 km/h gefahren. Auf das Fahrzeug des Berufungswerbers sei noch vor dem Tunnel aufgeschlossen worden, das Dienstfahrzeug habe sich ab diesem Zeitpunkt in einem Abstand von 100 bis 150 m hinter dem Berufungswerber befunden. Es könne sein, daß sich der Abstand dann wieder etwas vergrößert habe, an und für sich sei jedoch der Abstand gleich geblieben.

In der Folge hat Insp. M im Bereich der Fa H (Strkm 12,8) nochmals ausgeführt, daß erst ab diesem Bereich ein gleichbleibender Abstand von ca 150 m eingehalten werden konnte. Vorher sei er dem Berufungswerber zwar nachgefahren, ein gleichbleibender Abstand habe aber nicht eingehalten werden können. Der Berufungswerber habe dann sein Fahrzeug im Bereich der Bahnhaltestelle Walding angehalten.

Dem Amtssachverständigen wurden in der Folge folgende Beweisthemen gestellt:

1) Welche Überholsicht benötigt im konkreten Fall (Annahme Überholbeginn bei Strkm 8,6) der verfahrensgegenständliche PKW zum Überholen eines mit ca 50 km/h fahrenden PKW? 2) Kann durch Nachfahren mit einem PKW die Geschwindigkeit des voranfahrenden Fahrzeuges zuverlässig festgestellt werden? Beim Ortsaugenschein auf der B127 Strkm 8,6 wurde festgestellt, daß die Straßenbreite, gemessen zw den Ordnungslinien, 7 m beträgt. Es ist daher eine Fahrbahnbreite bei einem Fahrstreifen von 3,5 m vorhanden.

In Fahrtrichtung des Berufungswerbers demnach im Kilometrierungsrichtung, kann der für den Gegenverkehr bestimmte Fahrstreifen auf eine Länge von 290 m eingesehen werden.

Der Berufungswerber benutzte einen PKW mit dem Fabrikat BMW, Type 323i, Leistung 149 PS = 110 kw. Aufgrund des Fahrzeuges und der Leistung kann im Bereich von 50 - 100 km/h eine mittlere Beschleunigung als Funktion von Weg und Zeit von 2 m/sec2 in Rechnung gestellt werden. Der Sicherheitsabstand vor dem Überholen und vor dem Wiedereinordnen wird vernachläßigt, da eine Spurwechselzeit von 1,5 sec in Rechnung gestellt wird und daher dieser durch die Spurwechselzeit legalisiert wird. Bei einem derartigen Überholvorgang hätte die Endgeschwindigkeit 101,25 km/h betragen, die Überholzeit 7,12 sec, die Überholstrecke 149 m, der Gegenverkehr hätte während der Überholdauer bei Einhaltung der auf Freilandstraßen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eine Wegstrecke von 197 m zurückgelegt. Es hätte daher die Überholsichtweite bei Beginn des Überholvorganges 347 m betragen müssen. Dem gegenüber steht eine tatsächliche Überholsichtweite von 290 m. Die Sichtweite wurde vom Überholbeginn bei Strkm 8,6 in Kilometrierungsrichtung zur Fahrbahnmitte festgestellt.

Begrenzt ist die Überholsichtweite durch in der Linkskurve innen befindliche Sträucher und Baumstämme, wobei die Sichtbegrenzung nicht durch die unbelaubten Sträucher festgestellt wurde, sondern durch die Baumstämme. Beim Ortsaugenschein gaben die beiden Meldungsleger an, daß sie den Beschuldigten erst bei km 9,8 wieder ins Gesichtsfeld bekamen und zwar kurz vor dem Tunnel in Richtung Ottensheim.

In einem gleichbleibenden Abstand konnten sie erst ab km 12,6 bei der Fa Humenberger fahren. Es ist daher eine Aussage darüber, ob und inwieweit eine Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren getroffen werden kann, für die angezeigten Bereiche nicht möglich, da in diesem Bereich nicht in gleichbleibendem Abstand gefahren werden konnte.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die Aussagen der Zeugen der Entscheidung zugrundegelegt werden können. Die Aussagen wurden unter Wahrheitspflicht getätigt und sind, jedenfalls was die Fakten 1 bis 4 anbelangt, in sich schlüssig und den Denkgesetzen nachvollziehbar. Die Zeugen sind geschulte Gendarmeriebeamte, von denen zu erwarten ist, daß sie in der Lage sind, ein Verkehrsgeschehen entsprechend zu beurteilen.

Der Berufungswerber konnte sich andererseits in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für ihn belastend gewertet werden, im konkreten Falle wirkten jedoch die Angaben der Zeugen in bezug auf den Überholvorgang bzw das Nichtanzeigen der Fahrstreifenwechsel glaubwürdiger. Für diesen Umstand spricht auch der Widerspruch in den Angaben des Berufungswerbers, nämlich die Aussage, er habe lediglich ein Fahrzeug überholt, während er andererseits im erstinstanzlichen Verfahren bzw im Berufungsschriftsatz ausgeführt hat, er habe zwei Fahrzeuge überholt.

Dem Sachverständigengutachten wurde im Hinblick auf den Überholvorgang die für den Berufungswerber günstigere Variante, nämlich daß das von ihm überholte Fahrzeug lediglich 50 km/h schnell gefahren ist, zugrundegelegt. Die Aussagen im Gutachten des Amtssachverständigen sind schlüssig und stehen nicht im Gegensatz zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Unter Zugrundelegung der Aussagen im Rahmen der Beweisaufnahme bzw des Lokalaugenscheines hat der Sachverständige nachgewiesen, daß zu Beginn des Überholvorganges die Überholsichtweite 347 m im konkreten Fall hätte betragen müssen. Dem gegenüber stand eine tatsächliche Überholsichtweite von 290 m gegenüber.

Hinsichtlich Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren hat der Amtssachverständige ausgeführt, daß es für die angezeigten Bereiche nicht möglich war, eine Aussage darüber zu machen, da in diesem Bereich nicht in gleichbleibenden Abstand gefahren werden konnte. Es bestehen sohin keine Bedenken die Beweisergebnisse der Entscheidung zugrundezulegen.

I.7. Nach Würdigung der erhobenen Beweise hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 16 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges unter anderem nicht überholen:

a) wenn andere Straßenbenützer, insbesonders entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder b) wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist, c) wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

Gemäß § 11 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

Dazu ist zunächst hinsichtlich § 16 StVO 1960 festzustellen, daß der Lenker eines Fahrzeuges grundsätzlich nur dann überholen darf, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens überzeugen kann. Es darf sohin nur überholt werden, wenn die Überholstrecke die Sichtweite nicht übersteigt.

Laut Gutachten des Amtssachverständigen hätte die Überholsichtweite im vorliegenden Fall bei Beginn des Überholvorganges 347 m betragen müssen, während die tatsächliche Überholsichtweite 290 m betragen hat. Aufgrund dieses Umstandes konnte der Berufungswerber zu Beginn des Überholvorganges eine allfällige Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer (insbesondere des Gegenverkehrs) nicht ausschließen und er konnte auch nicht einwandfrei erkennen, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen könne, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

Die Frage ob im vorliegenden Falle tatsächlich zum Zeitpunkt des Überholvorganges ein Fahrzeug entgegengekommen ist, ist nicht verfahrensrelevant, zumal zur Verwirklichung der vorgeworfenen Tatbestände eine abstrakte Gefährdung genügt (vgl. auch VwGH vom 25.4.1988, ZfVB 1989/1/173). Im Hinblick darauf, daß der Berufungswerber trotz zu geringer Überholsichtweite das Überholmanöver durchgeführt hat, war jedenfalls abstrakt gesehen eine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich und es sind daher die diesbezüglich vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen.

Was die nicht rechtzeitige Anzeige des jeweiligen Fahrstreifenwechsels anbelangt, so ist auch dieser Vorwurf unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Beweisverfahrens als erwiesen anzusehen.

Der Ansicht des Berufungswerbers, er hätte das Wiedereinordnen nach dem Überholvorgang nicht anzeigen müssen, kann im vorliegenden Falle nicht beigetreten werden, zumal eine Anzeige des Wechsels des Fahrstreifens nach dem Überholen nur dann nicht erforderlich ist, wenn zwischen der Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges und der Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges ein beträchtlicher Unterschied besteht.

Ausgehend von den Aussagen der Zeugen, wonach sich das überholte Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 bis 100 km/h bewegt hat, kann im vorliegenden Falle, insbesondere da der Berufungswerber laut seiner Rechtfertigung die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hat, von einem beträchtlichen Geschwindigkeitsunterschied nicht die Rede sein.

Zum Verschulden ist festzustellen, daß hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen ein fahrlässiges Verhalten genügt. Gründe, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften ausschließen würden, wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Der Berufungswerber hat daher die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen (Fakten 1 bis 4) auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Was die vorgeworfenen Übertretungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit anbelangt, so ist zunächst festzustellen, daß die Feststellung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges durch Nachfahren keine Messung sondern lediglich eine Schätzung darstellt. Um ein verwertbares Schätzergebnis zu erhalten, müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein, nämlich insbesondere annähernd gleichbleibender Tiefenabstand, genaue Kenntnis der Geschwindigkeitsanzeige bzw deren Fehlergröße, längerzeitiges Nachfahren mit gleichbleibender Geschwindigkeit.

Das oben dargelegte Beweisergebnis, insbesondere die Aussage des Zeugen Insp. M, hat ergeben, daß ein gleichbleibender Abstand zum Beschuldigtenfahrzeug erst ab dem Bereich der Firma Hummenberger (Strkm 12,8) eingehalten werden konnte. Vorgeworfen wurden dem Berufungswerber jedoch Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bereich der Strkm 8,8 bis 12,0. In diesem Bereich war jedoch ein wesentliches Kriterium, nämlich ein annähernd gleichbleibender Tiefenabstand des Dienstfahrzeuges zum Fahrzeug des Berufungswerbers nicht gegeben, weshalb eine für die Bestrafung zuverlässige Schätzung der Geschwindigkeit nicht möglich war.

Hinsichtlich der Fakten 5 bis 8 des angefochtenen Straferkenntnisses kann daher dem Berufungswerber die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht mit einer zur Bestrafung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen war.

Lediglich der Ordnung halber wird festgestellt, daß im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die gemäß den Fakten 7 und 8 des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen zusammen lediglich eine Verwaltungsübertretung bilden (vgl. etwa VwGH vom 28.2.1985, 85/02/0117).

Was die Strafhöhe anbelangt, so ist gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Hinsichtlich des vorschriftswidrigen Überholmanövers hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses völlig zu Recht ausgeführt, daß diese Manöver immer wieder die Ursache für schwerste Verkehrsunfälle sind. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß im Interesse der Verkehrssicherheit derartige Übertretungen durch Verhängung strenger Strafen hintanzuhalten sind, weshalb bei dem vorgegebenen Strafrahmen von bis zu 10.000 S die Festlegung der Geldstrafe von jeweils 20 % dieses Strafrahmens durchaus angemessen ist.

Hinsichtlich der Fakten 3 und 4 wurden die Geldstrafen im Verhältnis zum vorgegebenen Strafrahmen äußerst niedrig bemessen, es ist auch in diesem Fall zu bedenken, daß die Nichtbeachtung der gegenständlichen Verkehrsvorschriften ebenfalls gravierende Folgen nach sich ziehen könnte.

Wenn auch das inkriminierte Verhalten des Berufungswerbers letztlich keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, erscheint das von der belangten Behörde festgelegte Strafausmaß im Hinblick auf die vorhin erwähnten Umstände durchaus tat- und schuldangemessen.

Mildernd wurde berücksichtigt, daß der Berufungswerber bisher unbescholten war.

Bei den vom Berufungswerber bestätigten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen stellen die festgelegten Strafen ein Mindestmaß dar, um ihn künftighin von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Darüber hinaus sind die verhängten Strafen gerade im Hinblick auf die möglichen Folgen derartiger Verwaltungsübertretungen auch aus generalpräventiven Gründen unabdingbar, weshalb eine Herabsetzung im vorliegenden Falle nicht vertretbar ist.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der belangten Behörde hinsichtlich der Ermessensausübung bei der Strafbemessung keine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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