Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102365/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. November 1994 VwSen102365/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 23.11.1994

VwSen 102365/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. November 1994
VwSen-102365/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Heinz S, vom 14. Oktober 1994 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. September 1994, VU/S/2464/94, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 71 Abs.1 AVG sowie §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 27. September 1994, VU/S/2464/94, 1) den Antrag des Herrn Heinz S 4030 Linz, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18. August 1994 gemäß § 71 Abs.1 AVG abgewiesen und 2) dessen Einspruch vom 18. August 1994 gegen die Strafverfügung vom 27. Juli 1994 als verspätet eingebracht gemäß § 49 Abs.1 VStG zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Erstbehörde legt in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich dar, warum dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Berechtigung zukommt.

Diesen Ausführungen schließt sich die Berufungsbehörde an, sodaß es entbehrlich erscheint, neuerlich eine detaillierte Begründung, die sich im wesentlichen ohnedies in der Wiederholung der Ausführungen der Erstbehörde ergehen müßte, zu liefern.

Lediglich als Ergänzung wird auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, welcher folgendes ausgesprochen hat:

Bei einer Zustellung zu eigenen Handen kann der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung gemäß § 21 Abs.2 Zustellgesetz davon Kenntnis erlangen, daß ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. War er somit an diesem Tage nicht im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz von der Abgabestelle abwesend, so hat die Hinterlegung nach einem zweiten erfolglosen Zustellversuch jedenfalls als rechtswirksame Zustellung zu gelten, auch wenn der Empfänger an diesem Tag abwesend ist (VwGH 25.6.1986, 85/11/0245).

Der Berufungswerber war weder zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches noch zu jenem des zweiten in rechtlich relevanter Form ortsabwesend, sodaß die am 2. August 1994 erfolgte Hinterlegung der Strafverfügung deren Zustellung bewirkt hat. Die Abwesenheit von der Abgabestelle tagsüber zum Zwecke der Berufsausübung begründet keine vorübergehende Abwesenheit (VwGH 12.9.1985, Slg. 11850A).

Schließlich ergibt sich aus § 17 Abs.4 Zustellgesetz zweifelsfrei, daß die Verständigung über einen zweiten Zustellversuch bzw. über die Hinterlegung des Schriftstückes auf Gefahr des Empfängers erfolgt. Wenn Kraft dieser Bestimmung nicht einmal die Beschädigung oder Entfernung solcher Verständigungen die Rechtswirksamkeit einer Zustellung verhindern können, so gilt dies erst recht dann, wenn die Verständigung vom Adressaten in seinem Briefkasten wegen der dort einliegenden Zeitungen und Reklamesendungen (vorerst) übersehen wird.

Die Ausführungen des Berufungswerbers gehen nicht zuletzt auch deshalb in Leere, da er stets auf die übersehene Hinterlegungsanzeige verweist, wo doch im Hinblick auf die eingangs zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (primär) jene gemäß § 21 Abs.2 Zustellgesetz relevant ist.

Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen ergibt sich sohin folglich, daß der Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 21. Juli 1994, VU/S/2464/94, um einen Tag verspätet eingebracht worden ist und daher von der Erstbehörde zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

 

 

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