Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102366/7/Sch/Km

Linz, 23.01.1995

VwSen-102366/7/Sch/Km Linz, am 23. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Raphael S, vom 24. Oktober 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 20.

September 1994, Zl. VerkR96/6532/1993/Bi/Hu, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 18.

Jänner 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt ergänzt wird:

"...... das deutlich sichtbare Haltezeichen ...." II. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren ist der Betrag von 140 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit Straferkenntnis vom 20. September 1994, VerkR96/6532/1993/Bi/Hu, über Herrn Raphael S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 24. Oktober 1993 um 23.35 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Sattledter-Landesstraße im Gemeindegebiet von Sattledt in Richtung Steinerkirchen gelenkt habe, wobei er im Bereich der Kreuzung mit der Sportplatzstraße auf Höhe der Einfahrt zum Autohaus Bamminger in Unterhart Nr. 89 das Haltezeichen (Rotlicht der Diensttaschenlampe) eines Organes der Straßenaufsicht nicht befolgt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 70 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Der anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Jänner 1995 zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger konnte glaubwürdig und schlüssig schildern, daß er dem Berufungswerber ein deutliches Haltezeichen gegeben hat, und zwar mittels Rotlicht der Diensttaschenlampe. Nach Ansicht des Zeugen hätte dem Berufungswerber das Anhalten seines Fahrzeuges auf Höhe seiner Person bzw.

unmittelbar danach möglich sein müssen. Dieser Ansicht schließt sich auch die Berufungsbehörde an. Dazu ist nämlich auszuführen, daß der Berufungswerber angab, zwar zwei andere Gendarmeriebeamte im Nahbereich des Meldungslegers gesehen zu haben, die bei einem Gendarmeriefahrzeug gestanden seien, den Meldungsleger selbst, der ihm das Haltesignal gab, jedoch nicht wahrgenommen zu haben. Aufgrund des durchgeführten Lokalaugenscheines erscheint diese Verantwortung jedoch nicht überzeugend, da nach den Schilderungen des Zeugen dieser einige Meter vor den weiteren Beamten, aus der Sicht des Berufungswerbers gesehen, gestanden ist. Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, daß der Berufungswerber das Haltezeichen gesehen hat bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest hätte sehen müssen. Im übrigen ist vom Berufungswerber auch nicht behauptet worden, daß das Haltesignal allenfalls verspätet abgegeben wurde.

Ein solcher Einwand wäre im übrigen nur dann näher zu überprüfen gewesen, wenn der Berufungswerber vorgebracht hätte, zwar den Meldungsleger gesehen zu haben, ein Haltesignal aber nicht wahrgenommen zu haben.

Dem vom Vertreter des Berufungswerbers anläßlich der Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag auf Erstellung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweise dafür, daß der Berufungswerber nicht in der Lage war, das Haltezeichen rechtzeitig zu erkennen, ist mangels Entscheidungsrelevanz keine Berechtigung zugekommen, weshalb er abzuweisen war. Es ist nämlich letztlich unerheblich, ob der Berufungswerber den Meldungsleger im Scheinwerferkegel seines Fahrzeuges hatte oder nicht, das Rotlicht der Taschenlampe hätte ihm unabhängig davon auffallen müssen. Im übrigen findet der Beweisantrag auch keine Deckung in einem entsprechenden Vorbringen des Berufungswerbers während des Verfahrens (siehe oben).

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Mißachten eines deutlichen Haltesignales eines Gendarmeriebeamten stellt eine nicht unbeträchtliche Übertretung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dar.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Berufungswerber nicht mehr zugute, es war vielmehr eine für die gegenständliche Übertretung als einschlägig anzusehende Verwaltungsstrafvormerkung (gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960) als erschwerend zu werten.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers lassen erwarten, daß dieser zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne Beeinträchtigung seiner Sorgepflichten und seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Die Ergänzung des erstinstanzlichen Bescheidspruches bezüglich der deutlichen Sichtbarkeit des Haltezeichens war im Hinblick auf die verba legalia des § 97 Abs.5 StVO 1960 durchzuführen; hiezu war die Berufungsbehörde aufgrund einer fristgerechten Verfolgungshandlung (Niederschrift vom 17.

Dezember 1993), die dieses Sachverhaltselement als Hinweis auf den Akteninhalt und damit die Anzeige vom 1. November 1993 enthielt, berechtigt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
S c h ö n

 

 

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