Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102369/7/Bi/Fb

Linz, 13.12.1994

VwSen-102369/7/Bi/Fb Linz, am 13. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Walter H, vom 4. November 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. Oktober 1994, VerkR96-1320-1994-SR/HA, in Angelegenheit einer Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch des Beschuldigten vom 2. August 1994 gegen die Strafverfügung vom 12. Juli 1994, Zahl wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei am 18. Juli 1994 laut Zustellnachweis rechtswirksam zugestellt worden, sodaß der Einspruch spätestens bis 1. August 1994 zur Post gegeben hätte werden müssen. Laut Eingangsvermerk auf dem Briefumschlag sei das Rechtsmittel aber erst am 8. August 1994 bei der Behörde eingelangt. Aus diesem Grund sei die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht (der Bescheid wurde am 20. Oktober 1994 hinterlegt, wobei der Rechtsmittelwerber laut Diätenabrechnung von 17. bis 28.

Oktober 1994 ortsabwesend war; das Rechtsmittel wurde per Fax am 4. November 1994 eingebracht) Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil nach der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er habe der Erstinstanz bereits mitgeteilt, daß er sehr viel und zum Teil auch über längere Zeit im Ausland unterwegs sei, sodaß er nicht in der Lage sei, die ihm zugesandten Schriftstücke rechtzeitig zu übernehmen. In der Zeit von 11. Juli 1994 bis 1. August 1994 sei er mit einem Schwertransport in Griechenland unterwegs gewesen, was er aufgrund seiner von der Wirtschaftskanzlei erstellten Diätenabrechnung belegen könne.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 1994 hat der Rechtsmittelwerber die Kopie einer solchen Diätenabrechnung vorgelegt, aus der hervorgeht, daß er am 11. Juli 1994, 9.00 Uhr, von Wels mit dem Reiseziel Piräus aufgebrochen und am 1. August 1994 um 11.00 Uhr nach Wels zurückgekehrt ist. Die vorgelegte Kopie des Fahrtenbuchs "kombiniert mit Diätenabrechnung" trägt die Unterschrift der Steuerberatungskanzlei Mag. Dr. Günther K in Linz.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Laut Akteninhalt wurde die Strafverfügung vom 12. Juli 1994 laut Rückschein nach zwei erfolglosen Zustellversuchen, nämlich am 15. und 18. Juli 1994, am 18. Juli 1994 beim Postamt 4210 Gallneukirchen hinterlegt. Der Einspruch ist mit 2. August 1994 datiert (der Poststempel ist unleserlich) und mit dem Eingangsstempel der Erstinstanz vom 8. August 1994 versehen.

Laut Mitteilung des Postamtes Gallneukirchen hat der Rechtsmittelwerber persönlich das die Strafverfügungen enthaltende Schriftstück am 27. Juli 1994 behoben, wobei die Empfangsbestätigung offensichtlich vom Rechtsmittelwerber eigenhändig unterschrieben wurde.

Abgesehen davon, daß es für den unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar ist, wie sich jemand am 27. Juli 1994 auf dem Weg zwischen Wels und Piräus befinden und gleichzeitig in Gallneukirchen ein Schriftstück eigenhändig beheben kann, ist zu betonen, daß es nicht im Interesse des unabhängigen Verwaltungssenates liegt, Sachentscheidungen durch formelle Bescheide zu verhindern.

Im Ergebnis ist es im gegenständlichen Fall belanglos, ob der Rechtsmittelwerber am 27. Juli 1994 das Schriftstück behoben hat, oder am 1. August 1994 vom Auslandsaufenthalt zurückgekehrt ist, da das Rechtsmittel laut Eingangsstempel am 8. August 1994 bei der Erstinstanz einlangte und damit jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht worden sein muß.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum