Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102370/3/Fra/Ka

Linz, 29.11.1994

VwSen-102370/3/Fra/Ka Linz, am 29. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Weiß in Vertretung von Dr. Schieferer) über die Berufung des Rupert E gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 4.10.1994, VerkR96-5362-1994-Ga, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Strafe wie folgt neu bemessen wird:

Wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wird gemäß § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von 7.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche verhängt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 700 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.c leg.cit. eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt, weil er am 4.9.1994 um 13.17 Uhr das Motorrad, Kz:, auf der Wildenauer Landesstraße in Hinterholz, Str.km.2,500 in Richtung Aspach gelenkt und er hiebei die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 78 km/h überschritten hat (die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Laser- Geschwindigkeitsmeßgerät festgestellt). Da sich im verfahrensgegenständlichen Bereich mehrere unübersichtliche Kreuzungen und Grundstücksausfahrten befinden und weiters zum Tatzeitpunkt reges Verkehrsaufkommen herrschte, hat er unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegen die Vorschriften der StVO verstoßen.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung gegen das Ausmaß der verhängten Strafe. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt ohne Erstattung einer Gegenschrift dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen das Strafausmaß richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Anberaumung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Die Erstbehörde hat zur Strafbemessung ua ausgeführt, auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend Bedacht genommen zu haben, straferschwerende Umstände seien nicht vorgelegen, als strafmildernd sei das Geständnis des Berufungswerbers sowie seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet worden.

I.3.3. Hätte die Erstbehörde tatsächlich, wie sie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses anführt, die oa Kriterien entsprechend berücksichtigt, so hätte sie ohne Überschreitung des Ermessensspielraumes die angefochtene Strafe nicht verhängen dürfen. Das Ermessen wurde seitens der Erstbehörde im Hinblick auf die Kriterien der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers, auf das Vorliegen eines Geständnisses sowie auf die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten (monatliches Einkommen 12.000 S bis 13.000 S, Sorgepflicht für Ehefrau und 2 Kinder und Vermögenslosigkeit) nicht im Sinne des Gesetzes geübt. Die verhängte Strafe war daher aufgrund der genannten sozialen- und wirtschaftlichen Kriterien des Beschuldigten sowie aufgrund der schuldmindernden Komponenten auf das nunmehr festgesetzte Maß herabzusetzen. Da sich das Rechtsmittel nur gegen das Strafausmaß richtet, war dem unabhängigen Verwaltungssenat die Überprüfung des Schuldspruchs in bezug darauf, ob der Beschuldigte tatsächlich "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug überschritten hat, verwehrt.

Nachteilige Folgen sind jedenfalls nicht evident, sodaß auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes die angefochtene Strafe als überhöht festgesetzt zu beurteilen ist. Mit der verhängten Strafe wurde der Strafrahmen zur Hälfte ausgeschöpft und das 30-fache der Mindeststrafe verhängt. In diesem Zusammenhang scheint auch feststellenswert, daß bei vergleichbarer Konstellation (Unbescholtenheit, ungünstige Einkommensverhältnisse, Geständnis) wegen der mit einer wesentlich höheren Strafe bedrohten "Alkoholdelikte" in der Regel geringere Strafen verhängt werden.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe schien jedoch dem O.ö.

Verwaltungssenat im Hinblick auf den grundsätzlich gravierenden Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung, auf den die Erstbehörde zutreffend hingewiesen hat sowie auf das nicht geringfügige Verschulden nicht vertretbar. Es ist festzustellen, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit im gegenständlichen Fall um rund 80 % überschritten wurde und der Berufungswerber schon bei der Anhaltung dem Gendarmeriebeamten gegenüber angegeben hat, daß ihm die Geschwindigkeitsüberschreitung bewußt gewesen sei. Es ist daher von einer vorsätzlichen Verwirklichung des Tatbestandes auszugehen.

Die nunmehr verhängte Strafe erscheint dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen und auch geeignet, den Berufungswerber in Hinkunft von Übertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Abschließend wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, daß er die Möglichkeit hat, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn einen Antrag um Ratenzahlung einzubringen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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