Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102373/2/Sch/Rd

Linz, 16.11.1994

VwSen-102373/2/Sch/Rd Linz, am 16. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Alois S vom 25. Oktober 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. Oktober 1994, VerkR96/3423-1994-Br-Lh, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Ausspruch über die Strafe, über den Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz und über die Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 aufgehoben wird.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 12. Oktober 1994, VerkR96/3423-1994-Br-Lh, über Herrn Alois S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 21.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen verhängt, weil er am 8. September 1994 um 16.10 Uhr das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen 0-322.204 in Freistadt auf der Gemeindestraße Roßbergl und dann weiters im Lederertal und der Unteren Hafnerzeile gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 2.100 S zuzüglich 10 S Kosten für das Alkomatmundstück verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Im angefochtenen Straferkenntnis vom 12. Oktober 1994 wird unter der Rubrik "Gegenstand der Verhandlung (genaue Beschreibung der Tat oder Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke)" auf die Ladung vom 30. September 1994 verwiesen.

In jenem Aktenstück wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 8. September 1994 um 16.10 Uhr das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen O-322.204 in Freistadt auf der Gemeindestraße Roßbergl und dann weiter im Lederertal und der Unteren Hafnerzeile gelenkt.

Dieser Sachverhalt stellt jedoch kein inkriminiertes Verhalten dar. Wenngleich dem Akteninhalt entnommen werden kann, daß die Erstbehörde davon ausgegangen ist, der Berufungswerber habe das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, so fehlt eine entsprechende Feststellung im Bescheidspruch. Gerade der Umstand, daß das Lenken des Motorfahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erfolgt sei, würde aber erst die Strafbarkeit des Verhaltens des Berufungswerbers im Sinne des § 5 Abs.1 StVO 1960 bewirken. Hieraus ergibt sich, daß folglich der Strafausspruch samt Kostenvorschreibung rechtswidrig und daher von der Berufungsbehörde im Rahmen ihrer aufgrund der nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung eingeschränkten Zuständigkeit aufzuheben war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

1 Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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