Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102376/6/Sch/Km

Linz, 25.01.1995

VwSen-102376/6/Sch/Km Linz, am 25. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau Aloisia S, vom 29. Oktober 1994 gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit Bescheid vom 12.

Oktober 1994, VerkR96-5712-1994-Li, ausgesprochene Ermahnung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Bescheid vom 12. Oktober 1994, VerkR96-5712-1994-Li, bei Frau Aloisia S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt, weil sie es als Lenkerin des Kombinationskraftwagens mit dem Kennzeichen unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall (Oberinnviertler Landesstraße bei Strkm 53,2 Gemeinde Gilgenberg, am 20. September 1994 um 6.15 Uhr) mit Sachschaden, bei dem ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem zuständigen Jagdleiter unterblieben sei.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Nachdem die Berufungswerberin weder die Tatsache bestritten hat, daß sie als Fahrzeuglenkerin an dem oa.

Verkehrsunfall, bei dem ein Reh getötet wurde, beteiligt war, und auch außer Streit steht, daß ein Identitätsnachweis mit dem Geschädigten bzw. dessen Vertreter nicht erfolgt ist, konnte dieser Sachverhalt als gegeben angenommen werden.

Die Berufungswerberin fühlt sich aus dem Grund zu unrecht ermahnt, da sie Versuche unternommen habe, den Verkehrsunfall telefonisch beim Gendarmerieposten zu melden. Nach einem Anruf beim unbesetzten Gendarmerieposten Ach-Hochburg sei sie automatisch mit dem Gendarmerieposten Braunau am Inn verbunden worden. Dort habe sie dem diensthabenden Beamten den Verkehrsunfall gemeldet.

Laut Stellungnahme des GPK Braunau am Inn vom 15. Dezember 1994 ist jedoch eine solche Unfallmeldung in den Unterlagen nicht verzeichnet.

Selbst wenn es den Tatsachen entsprechen würde, daß bei einem solchen Telefongespräch - wenn dies erfolgt ist - die Berufungswerberin lediglich an den zuständigen Gendarmerieposten Eggelsberg verwiesen worden sein sollte, so ist ihrem Vorbringen, sie habe aufgrund eines laufenden Tonbandes angenommen, daß der Posten nicht besetzt sei, entgegenzuhalten, daß es sich hiemit nicht hätte begnügen dürfen. Die Meldung hätte dann jedenfalls beim Gendarmerieposten Braunau am Inn erfolgen müssen, der diese entgegenzunehmen gehabt hätte. Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich kann ein solcher neuerlicher Telefonanruf jedenfalls nicht als unzumutbar angesehen werden.

Abgesehen davon ist laut der oa. Mitteilung des Gendarmeriepostenkommandos Braunau am Inn keinem der zum relevanten Zeitpunkt diensthabenden Beamten erinnerlich, daß eine telefonische Unfallmeldung erfolgt wäre.

Im übrigen hält der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die von der Erstbehörde gewählte Vorgangsweise, nämlich von einer Strafe abzusehen, aber aus spezialpräventiven Gründen eine Ermahnung zu erteilen, für angemessen. Dies zum einen deshalb, da die Meldung letztlich doch, wenn auch erst um 9.28 Uhr desselben Tages, erfolgt ist; nachteilige Folgen der Tat lagen daher nicht vor, auch das Verschulden der Berufungswerberin kann als geringfügig angesehen werden. Die Ermahnung erscheint gerechtfertigt, um die Berufungswerberin künftighin zur Einhaltung der Bestimmung des § 4 Abs.5 StVO 1960 (Meldung eines Verkehrsunfalles ohne unnötigen Aufschub) zu bewegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum