Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102384/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 8. Februar 1995 VwSen102384/13/Sch/<< Rd>>

Linz, 08.02.1995

VwSen 102384/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 8. Februar 1995
VwSen-102384/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 8. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des Christian S vom 18. Oktober 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 6. Oktober 1994, VerkR96-3980-1994, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 1. Februar 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch in Zeile 5 und 6 wie folgt geändert wird:

"... untersuchen zu lassen, obwohl Sie am ..." II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 6. Oktober 1994, VerkR96-3980-1994, über Herrn Christian S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen verhängt, weil er sich am 1. September 1994 um 17.35 Uhr in Steyr in den Räumlichkeiten des Polizeigefangenenhauses, Berggasse 8, geweigert habe, seine Atemluft mittels Alkomat von einem hiezu besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Sicherheitswacheorgan auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er am 1. September 1994 um 16.55 Uhr in Steyr auf dem Areal der AVANTI Tankstelle, Haager Straße 44b, den Kombi mit dem Kennzeichen gelenkt habe, wobei vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft, deutliche Rötung der Augenbindehäute, veränderte Sprache, enthemmtes und erregtes Benehmen) befunden habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberöster reich hat folgendes erwogen:

Aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Das Berufungsvorbringen - soweit es sich überhaupt auf den Vorwurf der unberechtigten Verweigerung der Alkoholuntersuchung der Atemluft bezieht - ist durch die glaubwürdige und schlüssige Aussage zweier Zeugen eindeutig widerlegt. Die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung erfolgte im Polizeigefangenenhaus Steyr, nachdem aufgrund der Angaben des Zeugen Ing. Werner Kohlbacher beim vernehmenden Sicherheitswacheorgan die Vermutung entstanden war, daß sich der Berufungswerber zum Lenkzeitpunkt, also am 1. September 1994 um 16.55 Uhr im Bereich der AVANTI Tankstelle in Steyr, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

Die Berufungsbehörde hatte daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber im Polizeigefangenenhaus Steyr zu einer Alkomatuntersuchung aufgefordert wurde, nachdem vermutet werden konnte, daß er vorher ein Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (dazu gehört selbstredend auch ein Tankstellenareal) gelenkt hat. Trotz der nach den Schilderungen der Zeugen laienhaft erkennbaren Alkoholbeeinträchtigung besteht des weiteren kein Zweifel, daß der Berufungswerber die Aufforderung zur Durchführung dieser Untersuchung auch verstanden hat. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich der Untersuchung zu unterziehen.

Zur Strafhöhe ist nachstehendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960 gehören zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Aus Gründen der Verkehrssicherheit besteht ein öffentliches Interesse daran, daß entsprechende Feststellungen über eine mögliche Alkoholbeeinträchtigung eines Fahrzeuglenkers getroffen werden können; diesem Sicherungszweck dient die Bestimmung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960.

Die festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 12.000 S entspricht einerseits dem Unrechtsgehalt der Tat und andererseits dem Verschulden des Täters.

Wenngleich von der Erstbehörde eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung als erschwerend gewertet wurde, bezüglich welcher zwischenzeitig Tilgung eingetreten ist, ist die Strafe dennoch nicht unangemessen hoch, insbesondere im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt der Tat. Dem Berufungswerber kommen überdies keinerlei Milderungsgründe, insbesonders auch nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute.

Die Änderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches (innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG) ist in der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage begründet. Hienach genügt wohl für die Alkoholbeeinträchtigung die Vermutung, nicht aber für das Lenken eines Fahrzeuges.

Letzteres muß nach der Beweislage als gegeben anzunehmen sein.

Für diese Rechtsansicht spricht im übrigen auch die Diktion des § 5 Abs.2 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle.

Es wurde nämlich nunmehr ausdrücklich die Berechtigung der in dieser Bestimmung aufgezählten Organe in das Gesetz aufgenommen, die Atemluft auch von Personen zu untersuchen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt bzw. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Wäre die Rechtsansicht der Erstbehörde zutreffend, hätte es dieser Ergänzung durch den Gesetzgeber nicht bedurft.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f


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