Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102385/2/Fra/Ka

Linz, 24.11.1994

VwSen-102385/2/Fra/Ka Linz, am 24. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Hans B P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 19. Oktober 1994, Zl.VerkR96-4550-1994/Gi, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.3 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit Straferkenntnis vom 19.10.1994, VerkR96-4550-1994/Gi, über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt, weil er am 30.5.1994 um 15.55 Uhr den PKW, Kennzeichen auf der A 8 Innkreisautobahn, Fahrtrichtung Wels, bei km 57,073 mit einer Geschwindigkeit von 183 km/h gelenkt und somit die auf österr. Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 53 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die durch die Vertreter des Beschuldigten bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die BH Ried/I. sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, weil die Berufung - siehe unten zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende § 63 Abs.3 AVG normiert, daß eine Berufung ua einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

Gemäß § 51 Abs.3 VStG bedarf eine Berufung nur dann keines begründeten Berufungsantrages, wenn sie mündlich eingebracht wird.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG, welcher ebenfalls im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist, sofern er die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Ein Grund für die Unzulässigkeit einer Berufung ist der Umstand, daß das Rechtsmittel keinen begründeten Berufungsantrag enthält, sofern die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides dem Gesetz entspricht (§ 63 Abs.3 iVm § 61 Abs.5 AVG). Eine Berufung, welche keinen begründeten Berufungsantrag enthält, ist daher a limine von der Berufungsbehörde zurückzuweisen, wenn der angefochtene Bescheid eine richtige Rechtsmittelbelehrung über das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthält.

Sonst gilt das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages zunächst als Formgebrechen (§ 13 Abs.3 AVG).

4. Das eingebrachte Rechtsmittel lautet: "Sehr geehrte Damen und Herren, namens und im Auftrag des Beschuldigten legen wir hiermit gegen Bescheid vom 19.10.1994 Berufung ein. Wir beantragen den Bescheid (Straferkenntnis) vom 19.10.1994 aufzuheben." 5. Wenngleich bei der Auslegung des Merkmales eines "begründeten" Berufungsantrages kein strenger Maßstab anzulegen ist, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet, so muß die Berufung wenigstens erkennen lassen, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Das Gesetz verlangt nicht einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, daß bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, daß die Begründung stichhältig ist, sie muß jedoch vorhanden sein (vgl. hiezu ua VwGH 17.9.1985, Slg.N.F.Nr. 11.864/A). Enthält eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem begründeten Berufungsantrag (vgl. hiezu die Darlegungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.3.1988, Zl.87/10/0035, und die dort zitierte weitere Rechtsprechung).

Es bedarf wohl keine weiteren Erörterungen, daß die oben zitierte Berufung keine Begründung enthält, weil daraus nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, worin der Berufungswerber die Unrichtigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses sieht.

6. Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages. Aus diesem Grunde konnte mit keinem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG vorgegangen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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