Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102394/2/Ki/Shn

Linz, 07.12.1994

VwSen-102394/2/Ki/Shn Linz, am 7. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Alois W vom 18. Oktober 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. Oktober 1994, Zl.VerkR96-4903-1994, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG II: Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 800 S, ds 20 % der verhängten Strafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 3. Oktober 1994, VerkR96-4903-1994, über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das nach außen berufene Organ iS § 9 VStG des Zulassungsbesitzers Fa.

W, den LKW mit dem Kennzeichen dem Lenker Otto L zu Fahrten auf öffentlichen Straßen bis zu km 4,6 der B 136 überlassen hat, obwohl er nicht dafür sorgte, daß das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes bzw den erlassenen Verordnungen entspricht, zumal das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKW's von 22 t um ca 10 t überschritten wurde. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe (400 S) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Erkenntnis vertreten durch seinen Sohn Manfred Weidinger Berufung und beantragt ausdrücklich die Strafe herabzusetzen. Wenngleich er der Behörde keine Gesetzwidrigkeit unterstellen möchte, sei es für seinen Vater unmöglich, alle Fahrzeuge zu überprüfen und so Überladungen zu verhindern. Die zu verhängenden Geldstrafen müßten irgendwie auf die Betroffenen aufgeteilt werden.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Die Berufung richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Strafhöhe. Nachdem die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß die Vorschriften hinsichtlich höchstzulässiger Gesamtgewichte von Kraftfahrzeugen bzw Beladung in hohem Maße der Verkehrssicherheit dienen. Die im vorliegenden Falle festgestellte gravierende Überladung des Tatfahrzeuges bewirkt bereits abstrakt gesehen, daß die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, wie auch die Sicherheit des Fahrzeuglenkers selbst potentiell gefährdet ist. Dazu kommt noch, daß im konkreten Falle der gegenständliche Betonmischwagen aufgrund seiner Überladung nur mehr äußerst langsam den sogenannten "Harrerberg" hochfahren konnte und so eine gravierende Behinderung und auch Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstellte.

Bei dem gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 vorgesehenen Strafrahmen bis zu 30.000 S erscheint daher die verhängte Strafe jedenfalls tatangemessen.

Was das Verschulden anbelangt, so hat die belangte Behörde völlig richtig darauf hingewiesen, daß allgemein nur ein wirksames Kontrollsystem den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seines Kraftfahrzeuges befreien kann. Diesbezüglich hat der Berufungswerber im Strafverfahren vor der belangten Behörde lediglich ausgeführt, daß er auf die Beladung des LKW's keinen Einfluß hatte und auch nicht wußte, daß der LKW des Herrn Otto L überladen war. Mit dieser Argumentation aber konnte der Berufungswerber in keiner Weise glaubhaft machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hätte diesbezüglich jedenfalls initiativ auch darlegen müssen, warum er auf die Beladung des LKW's keinen Einfluß hatte.

Der Entscheidung ist daher zugrundezulegen, daß keine Umstände gegeben sind, die den Berufungswerber hinsichtlich der Schuld entlasten könnten, weshalb die verhängte Strafe auch als schuldangemessen anzusehen ist.

Erschwerend muß bei der Strafbemessung gewertet werden, daß der Berufungswerber schon mehrmals wegen einschlägiger Beanstandungen bestraft werden mußte und daher wohl davon auszugehen ist, daß die bisher relativ gering bemessenen Geldstrafen den Beschuldigten nicht davon abgehalten haben, sich den rechtlichen Anordnungen zu widersetzen.

Strafmildernde Umstände können keine festgestellt werden.

Unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Einkommen von 15.000 S netto, Sorgepflichten für die Gattin, kein Vermögen) ist die verhängte Strafe im Hinblick auf die festgestellte hohe Überladung des Tatfahrzeuges durchaus angemessen und es kann sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen eine Herabsetzung nicht in Betracht gezogen werden.

Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung kann somit nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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