Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102395/13/Bi/Fb

Linz, 21.02.1995

VwSen-102395/13/Bi/Fb Linz, am 21. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Johann Fragner, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Beisitzer:

Dr. Wolfgang Weiß) über die Berufung des Herrn C Amstetten, vom 14. November 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. Oktober 1994, VerkR96-2234-1992, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 14. Februar 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches und der verhängten Strafe als auch hinsichtlich des Kosten- und Barauslagenersatzes vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 2.200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 5 Abs.9 StVO.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 11.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil er am 17. Juni 1992 um 2.50 Uhr den PKW, Kennzeichen in Grein in der Ortschaft Lehen auf der Kreuzung Strohmayrrieglerweg - Greinerwald Landesstraße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.100 S und ein Barauslagenersatz von insgesamt 4.082,80 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige, aus drei Mitgliedern bestehende 3. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 14.

Februar 1995 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters Mag.

Christian K sowie der medizinischen Amtssachverständigen Dr. Susanne H durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe zu dem Zeitpunkt, an dem ihn die beiden Gendarmeriebeamten zum Alkotest aufgefordert hätten, das Fahrzeug abgestellt gehabt, der Motor sei ausgeschaltet gewesen und er sei nicht am Steuer gesessen. Er habe das Fahrzeug auf einem geschotterten Waldweg (Privatstraße) abgestellt gehabt, weil er die Notdurft verrichten habe müssen. Es sei daher unrichtig, wenn die beiden Gendarmeriebeamten meinten, sie hätten sein Fahrzeug auf sie zufahren gesehen und ihn angehalten.

Er habe unmittelbar vor Antritt der Fahrt, wobei er natürlich zugebe, das Fahrzeug bis zum Abstellplatz gelenkt zu haben, alkoholische Getränke zu sich genommen, nämlich noch ein Stamperl Schnaps und ein Bier einige Minuten vor Vornahme des Alkotests und vor Abgabe der Blutprobe. Diese Alkoholmenge habe zum Zeitpunkt des Lenkens noch nicht im Blut konzentriert gewesen sein können, weshalb durch einfache Rückrechnung, die die Erstbehörde aber nicht veranlaßt habe, ermittelt hätte werden können, daß zum Zeitpunkt der Fahrt eine geringere Alkoholkonzentration gegeben gewesen wäre als die zulässige von 0,8 %o. Zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest sei er jedenfalls nicht alkoholbeeinträchtigt gewesen; eine Alkoholbeeinträchtigung sei jedenfalls später eingetreten, was aber für den gegenständlichen Vorfall nicht mehr relevant sei. Er beantrage daher die Einstellung des Verfahrens, in eventu nach Einholung eines Gutachtens eines Facharztes aus dem Gebiet der Medizin zum Beweis dafür, daß er unter Berücksichtigung der Trinkzeiten und genossenen Alkoholmengen zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht als alkoholbeeinträchtigt zu gelten gehabt habe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Beschuldigtenvertreter gehört und das beantragte medizinische Sachverständigengutachten durch die Amtsärztin erstellt wurde.

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 17. Juni 1992 um 2.50 Uhr den PKW in Grein / Ortschaft Lehen, auf dem Strohmayrrieglerweg bis zur Kreuzung mit der Greinerwald Landesstraße und wurde dort von den beiden Gendarmeriebeamten RI W und RI H zum Alkotest aufgefordert, nachdem diese aufgrund von Alkoholisierungssymptomen (deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft, veränderte Sprache, leichte Rötung der Augenbindehäute) vermuten konnten, daß sich dieser in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden könnte. Der Rechtsmittelwerber gab außerdem an, am Vorabend um 20.00 Uhr zwei Gespritzte, um 23.00 Uhr einen Gespritzten und am 17. Juni 1992 zwischen 2.00 Uhr und 2.45 Uhr ein Stamperl Schnaps und ein Bier getrunken zu haben. Außerdem gab er an, am Abend eine Tablette Ospen 1000 genommen zu haben.

Die beim Gendarmerieposten Grein von RI H durchgeführte Atemalkoholuntersuchung ergab einen günstigsten Wert von 0,60 mg/l um 3.11 Uhr. Der Rechtsmittelwerber verlangte eine Blutabnahme, die um 3.35 Uhr des 17. Juni 1992 von Dr. Thomas H, praktischer Arzt in Grein, durchgeführt wurde.

Laut chemischem Befund der Bundesstaatlichen BakteriologischSerologischen Untersuchungsanstalt Linz wurde aus der Blutprobe ein Mittelwert von 1,50 %o für den Zeitpunkt der Blutabnahme errechnet.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Amtsärztin Dr. H auf der Grundlage der vom Rechtsmittelwerber im Rahmen der Amtshandlung gemachten Alkoholtrinkangaben sowie des vom Beschuldigtenvertreter bekanntgegebenen Körpergewichtes des Rechtsmittelwerbers zum Vorfallszeitpunkt errechnet, daß, selbst wenn der innerhalb der letzten Stunde vor dem Lenken des Fahrzeuges getrunkene Alkohol (eine Halbe Bier, ein Stamperl Schnaps) zur Gänze vom BAG-Mittelwert laut BBSU Linz abgerechnet wird, sich für den Lenkzeitpunkt immer noch ein Blutalkoholgehalt von 0,823 %o ergibt. Dabei wurde als Schlußtrunkmenge zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers außer der Halben Bier ein großes Stamperl Schnaps (40 ml) berücksichtigt.

Die Amtsärztin hat auch ausgeführt, daß die Resorption des innerhalb der letzten Stunde vor dem Lenken des Fahrzeuges konsumierten Alkohol nicht der Linearität unterliegt, sodaß davon auszugehen ist, daß zum Lenkzeitpunkt bereits eine gewisse Teilmenge resorbiert sowie eliminiert worden ist (der Trinkbeginn des Schlußtrunks war um 2.00 Uhr). Der errechnete Blutalkoholwert stellt deshalb einen theoretischen Minimalwert dar und der wahrscheinliche Blutalkoholgehalt lag aufgrund der Teilresorption bzw -elimination zum Lenkzeitpunkt wesentlich höher.

Die Amtsärztin hat auch festgestellt, daß die vom Rechtsmittelwerber insgesamt angegebene Alkoholmenge bei einem Körpergewicht von 98 kg zu einem höchstmöglichen Promillegehalt von "nur" 0,782 %o führen würde.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat steht fest, daß die vom Rechtsmittelwerber angegebene Alkoholmenge jedenfalls unvollständig ist, weil sich daraus weder der um 3.11 Uhr festgestellte Atemalkoholgehalt von 0,60 mg/l noch der für 3.35 Uhr festgestellte Blutalkoholwert von 1,50 %o erklären läßt. Gerade diese beiden Werte, deren Richtigkeit vom unabhängigen Verwaltungssenat in keiner Weise bezweifelt wird und die auch vom Rechtsmittelwerber nicht in Zweifel gezogen wurden, bilden aber die Grundlage für die Beurteilung des Zustandes des Rechtsmittelwerbers zum Lenkzeitpunkt. Seine Verantwortung hinsichtlich der insgesamt von ihm getrunkenen Alkoholmenge ist auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens unvollständig und daher unglaubwürdig, jedoch wird zu seinen Gunsten angenommen, daß die von ihm angegebene Schlußtrunkmenge der Wahrheit entspricht.

Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten ergibt sich zweifelsfrei, daß auch unter Zugrundelegung der Schlußtrunkangaben des Rechtsmittelwerbers - wobei das von ihm nicht näher bezeichnete Stamperl Schnaps als großes Stamperl Schnaps angenommen wurde - jedenfalls von einem Blutalkoholgehalt zum Lenkzeitpunkt von über 0,8 %o und daher von einer Alkoholbeeinträchtigung des Rechtsmittelwerbers auszugehen ist.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen darf, wobei bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt gilt.

Der Rechtsmittelwerber hat nicht bestritten, den PKW offensichtlich kurz vorher - zum Ort der Amtshandlung gelenkt zu haben, sodaß der dem Tatvorwurf zugrundeliegende Lenkzeitpunkt als durchaus realistisch anzusehen ist.

Aufgrund seiner Trinkangaben, die jedenfalls geeignet sind, die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung zum Lenkzeitpunkt zu begründen, war auch die Aufforderung des diesbezüglich ermächtigten Meldungslegers zur Durchführung einer Atem luftalkoholuntersuchung gerechtfertigt.

In rechtlicher Hinsicht irrelevant ist hingegen, daß der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemalkoholuntersuchung das Fahrzeug gerade nicht lenkte, weil er nach eigenen Angaben gerade im Begriff war, die Notdurft zu verrichten. Er hat aber nie behauptet, das Fahrzeug schon längere Zeit vorher zur genannten Kreuzung gelenkt zu haben - auch die Trinkverantwortung läßt diesen Schluß nicht zu -, sodaß seitens des unabhängigen Verwaltungssenates im Tatvorwurf auch hinsichtlich der Lenkzeit keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch kein Hinweis darauf, daß die genannte Kreuzung bzw die geschotterte Straße keine solche für den öffentlichen Verkehr bestimmte wäre.

Da auf der Grundlage des schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens davon auszugehen ist, daß der Rechtsmittelwerber zur angegebenen Lenkzeit einen Blutalkoholgehalt von jedenfalls über 0,8 %o aufwies, was einer Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs.1 StVO 1960 entspricht, steht für den unabhängigen Verwaltungssenat eindeutig und zweifelsfrei fest, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

4.3. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist (Hälfteeigentum an einer Landwirtschaft mit 39 ha und Einheitswert von 240.000 S, Sorgepflichten für die Gattin und vier Kinder). Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand. All diese Kriterien wurden bereits von der Erstinstanz berücksichtigt.

Die verhängte Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.1 StVO 1960 sieht Geldstrafen von 8.000 S bis 50.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von einer bis sechs Wochen vor) und ist geeignet, den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Alkoholbestimmungen im Straßenverkehr anzuhalten. Eine Herabsetzung der Strafe war daher nicht gerechtfertigt.

Der vorgeschriebene Barauslagenersatz (10 S für das Alkomatmundstück, 2.400 S für die Blutabnahme zur Nachtzeit, 1.672,80 S für die Blutuntersuchung, alle Beträge incl. 20 % USt) sind auf der Grundlage der Bestimmung des § 5 Abs.9 StVO 1960 sowohl dem Grunde wie der Höhe nach als angemessen anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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